TE Vfgh Erkenntnis 1989/10/5 G70/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1989
beobachten
merken

Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
RDG §150
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des §150 RDG wegen fehlender Bestimmtheit der Ermächtigung an das Disziplinargericht zur Kürzung der Bezüge des suspendierten Richters

Spruch

§150 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Artikels I Z6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §150 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der Fassung des Artikels römisch eins Z6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1990 in Kraft.

Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter stellte unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG iVm Art89 Abs2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, §150 Richterdienstgesetz - RDG, BGBl. 305/1961 idF des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Anlaß dieses Antrages war die vom Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter mit Beschluß vom 2. Mai 1989 unter Berufung auf §146 RDG verfügte Suspendierung des Präsidenten des -gerichtes, Dr. K D, vom Dienst. In diesem Beschluß wurde auch ausgesprochen, daß die Entscheidung über eine Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung (§150 RDG) bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf Aufhebung des §150 RDG vorbehalten bleibe.römisch eins. 1. Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter stellte unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, §150 Richterdienstgesetz - RDG, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 292 aus 1978,, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Anlaß dieses Antrages war die vom Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter mit Beschluß vom 2. Mai 1989 unter Berufung auf §146 RDG verfügte Suspendierung des Präsidenten des -gerichtes, Dr. K D, vom Dienst. In diesem Beschluß wurde auch ausgesprochen, daß die Entscheidung über eine Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung (§150 RDG) bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf Aufhebung des §150 RDG vorbehalten bleibe.

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des RDG idF des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978 haben folgenden Wortlaut: 2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des RDG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 292 aus 1978, haben folgenden Wortlaut:

"§146. Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint."

"§150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes können die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden."

3. Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat seine Bedenken gegen §150 RDG wie folgt dargelegt:

"Die aus Anlaß der Suspendierung verfügte Bezugskürzung stellt jedenfalls für die Dauer der Suspendierung eine Einschränkung des Anspruches des Richters auf den im vorhinein auszuzahlenden Monatsbezug (§3 Abs1 iVm §7 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956) dar und ist somit ein Eingriff in dem Richter zustehende Rechte. Die Voraussetzungen, unter denen das Disziplinargericht diesen Eingriff in Rechte des Richters zu verfügen ermächtigt ist, sind im Richterdienstgesetz nicht einmal andeutungsweise umschrieben. Soweit in der angefochtenen Bestimmung eine Regelung erblickt werden könnte, durch die das Disziplinargericht zur Ermessensübung ermächtigt ist, fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt dafür, in welchem Sinne das Disziplinargericht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen hat. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der für die Ermessensübung maßgebende Sinn des Gesetzes nicht erkennbar und auch nicht auf Grund irgendwelcher anderer gesetzlicher Bestimmungen erschließbar. Das völlige Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzung für die Bezugskürzung bzw hinsichtlich des für eine Ermessensübung maßgebenden Sinnes des Gesetzes gestattet es aber auch nicht, von irgendwelchen mehr oder weniger willkürlich gewählten Gesichtspunkten auszugehen und die vom Gesetzgeber offen gelassene Determinierung im Einzelfall vorzunehmen. Aus diesem Grunde kann auch eine im öffentlichen Recht ohnehin problematische Analogie zu Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§1155 ABGB) nicht in Betracht gezogen werden. "Die aus Anlaß der Suspendierung verfügte Bezugskürzung stellt jedenfalls für die Dauer der Suspendierung eine Einschränkung des Anspruches des Richters auf den im vorhinein auszuzahlenden Monatsbezug (§3 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956) dar und ist somit ein Eingriff in dem Richter zustehende Rechte. Die Voraussetzungen, unter denen das Disziplinargericht diesen Eingriff in Rechte des Richters zu verfügen ermächtigt ist, sind im Richterdienstgesetz nicht einmal andeutungsweise umschrieben. Soweit in der angefochtenen Bestimmung eine Regelung erblickt werden könnte, durch die das Disziplinargericht zur Ermessensübung ermächtigt ist, fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt dafür, in welchem Sinne das Disziplinargericht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen hat. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der für die Ermessensübung maßgebende Sinn des Gesetzes nicht erkennbar und auch nicht auf Grund irgendwelcher anderer gesetzlicher Bestimmungen erschließbar. Das völlige Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzung für die Bezugskürzung bzw hinsichtlich des für eine Ermessensübung maßgebenden Sinnes des Gesetzes gestattet es aber auch nicht, von irgendwelchen mehr oder weniger willkürlich gewählten Gesichtspunkten auszugehen und die vom Gesetzgeber offen gelassene Determinierung im Einzelfall vorzunehmen. Aus diesem Grunde kann auch eine im öffentlichen Recht ohnehin problematische Analogie zu Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§1155 ABGB) nicht in Betracht gezogen werden.

Nach Art18 Abs1 B-VG darf 'die gesamte staatliche Verwaltung' nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Damit ist - als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet; daß das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit gilt, kann nicht ernstlich bestritten werden (so Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 569, 572). Danach ist es aber dem Gesetzgeber verwehrt, Gerichte und Verwaltungsbehörden zu einem Handeln zu ermächtigen, das durch das Gesetz inhaltlich nicht hinreichend vorausbestimmt ist. Die Norm, die einen Eingriff in die dem Beamten bzw Richter zustehenden Rechte begründet, muß demnach nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so daß die Last des Eingriffes meßbar und für den Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird. In §150 RDG sind nun weder die sachlichen Voraussetzungen, wann und ob überhaupt eine Kürzung des Monatsbezuges zu verfügen ist, (etwa nur im Falle der voraussichtlichen Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand bzw der Entlassung) geregelt, noch werden allgemeine Bestimmungskriterien (zB Alimentationsgrundsatz, Bedürftigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Richters) aufgestellt, die als Richtschnur für die Kürzung des Monatsbezuges dienen können. Lediglich das Mindestausmaß, das dem Richter zu belassen ist (zwei Drittel des Monatsbezuges) ist bestimmt. Dieser vom Gesetzgeber völlig ungeregelte Freiheitsraum für das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Disziplinargericht ist mit dem Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 B-VG nicht vereinbar.

Der Oberste Gerichtshof ist demnach aus den dargelegten Gründen der Meinung, daß die Bestimmung des §150 RDG dem Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG widerspricht. Abschließend sei darauf verwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1986, G13/86, ausgesprochen hat, daß die §150 RDG inhaltlich gleiche Bestimmung des §112 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. 1979/333 verfassungswidrig war. Mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 1986, G88/86, wurde die Bestimmung des §112 Abs4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. 1979/333 idF des ArtI Z10 des Bundesgesetzes BGBl. 1983/137 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß die vorgenannten Bestimmungen, welche eine Ermächtigung an die zuständige Behörde enthielten, daß anläßlich der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt werden könne, in Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG steht." Der Oberste Gerichtshof ist demnach aus den dargelegten Gründen der Meinung, daß die Bestimmung des §150 RDG dem Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG widerspricht. Abschließend sei darauf verwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1986, G13/86, ausgesprochen hat, daß die §150 RDG inhaltlich gleiche Bestimmung des §112 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. 1979/333 verfassungswidrig war. Mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 1986, G88/86, wurde die Bestimmung des §112 Abs4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. 1979/333 in der Fassung des ArtI Z10 des Bundesgesetzes BGBl. 1983/137 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß die vorgenannten Bestimmungen, welche eine Ermächtigung an die zuständige Behörde enthielten, daß anläßlich der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt werden könne, in Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG steht."

4. Die Bundesregierung teilte mit, "im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.035/1986 und VfSlg. 11.149/1986 sowie das Erkenntnis vom 4. März 1987, G165/86" von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen. Für den Fall der Aufhebung des §150 RDG beantragte die Bundesregierung, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, daß der Oberste Gerichtshof auch als Disziplinargericht für Richter als "Gericht" iS des Art89 Abs2 und des Art140 Abs1 B-VG anzusehen ist (vgl. etwa zur Gerichtseigenschaft des beim Obersten Gerichtshof eingerichteten Disziplinarsenates für Notare VfSlg. 7938/1976). 1. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, daß der Oberste Gerichtshof auch als Disziplinargericht für Richter als "Gericht" iS des Art89 Abs2 und des Art140 Abs1 B-VG anzusehen ist vergleiche etwa zur Gerichtseigenschaft des beim Obersten Gerichtshof eingerichteten Disziplinarsenates für Notare VfSlg. 7938/1976).

Da ferner im verfassungsgerichtlichen Verfahren nichts hervorgekommen ist, was Anlaß geben könnte, daran zu zweifeln, daß der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter die bekämpfte Bestimmung in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. §150 RDG idF des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978 enthält die gleiche Ermächtigung an das zuständige Disziplinargericht zur Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - aus Anlaß der Suspendierung, wie sie §112 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, der zuständigen Disziplinarbehörde eingeräumt hatte. Daß §112 Abs2 dieses Gesetzes verfassungswidrig war, hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung bereits im Erkenntnis VfSlg. 11.035/1986 festgestellt (vgl. weiters VfSlg. 11.149/1986, 11.271/1987). 2. §150 RDG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 292 aus 1978, enthält die gleiche Ermächtigung an das zuständige Disziplinargericht zur Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - aus Anlaß der Suspendierung, wie sie §112 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, der zuständigen Disziplinarbehörde eingeräumt hatte. Daß §112 Abs2 dieses Gesetzes verfassungswidrig war, hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung bereits im Erkenntnis VfSlg. 11.035/1986 festgestellt vergleiche weiters VfSlg. 11.149/1986, 11.271/1987).

Da somit auch §150 RDG aus den im Erkenntnis VfSlg. 11.035/1986 dargelegten Gründen nur die unbestimmte Ermächtigung an das zuständige Disziplinargericht enthält, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Richters bis auf zwei Drittel zu verfügen, widerspricht diese Vorschrift dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip für die Vollziehung ganz allgemein ableitbaren Bestimmtheitsgebot, wie es Art18 Abs1 B-VG für die Verwaltung ausdrücklich festlegt.

§150 RDG idF des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978 war daher als verfassungswidrig aufzuheben. §150 RDG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 292 aus 1978, war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Die anderen Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes beruhen auf Art140 Abs5 und 6 B-VG. Im Hinblick darauf, daß die Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmung seit der Fällung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.035/1986 und 11.149/1986 offenkundig ist, sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung iS des Art140 Abs5 B-VG die Höchstfrist von einem Jahr zu bestimmen, zumal für den Bereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. 237/1987 eine entsprechende Neuregelung bereits getroffen wurde. Die anderen Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes beruhen auf Art140 Abs5 und 6 B-VG. Im Hinblick darauf, daß die Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmung seit der Fällung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.035/1986 und 11.149/1986 offenkundig ist, sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung iS des Art140 Abs5 B-VG die Höchstfrist von einem Jahr zu bestimmen, zumal für den Bereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 237 aus 1987, eine entsprechende Neuregelung bereits getroffen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 abgesehen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Richter, Disziplinarrecht Richter, Gericht, Gerichtshof Oberster, Bezüge Kürzung, Suspendierung, VfGH / Fristsetzung, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G70.1989

Dokumentnummer

JFT_10108995_89G00070_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten