TE Vwgh Beschluss 1995/6/27 94/04/0234

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §360 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der P-Ges.m.b.H. in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 1994, Zl. Ge - 441011/4 - 1994/Sch/Th, betreffend Maßnahmen nach § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Mai 1994 wurde spruchgemäß wie folgt verfügt:

"An Herrn K sen. als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der "P-Ges.m.b.H.", F ergehen folgende Aufträge:

1)

Alle Tore der Reparatur- und Servicehalle, ausgenommen die Gehtüren, auf der Liegenschaft S-Straße 4, Grundstück 1301/4, GB. F, sind AB SOFORT geschlossen und mittels Vorhangschloß versperrt zu halten.

2)

Zur Betriebsanlage in der S-Straße 4,

Grundstück 1301/4, GB. F, darf mit

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen, Anhängewagen und Sattelanhänger, Omnibusse und Spezialkraftwagen nicht mehr zugefahren werden.

Das Ende des Zufahrtsweges von der A-Straße über das Grundstück 1301/1, GB. F, zum Betriebsgrundstück, ist am Grundstück 1301/4, GB. F, (somit im Bereich des nordöstlichen Grundstückbereiches) bis auf eine Durchfahrtsbreite von 2,3 m bis spätestens zum 1.6.1994 so wirksam abzusperren, daß ein Zufahren mit Lastkraftwagen ausgeschlossen ist. Diese Absperrung kann durch einen versperrbaren Schranken, durch Pflöcke oder durch einen Zaun erfolgen.

Entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 1301/4, GB. F, ist bis zum 1.6.1994 eine geeignete Absperrung (z.B. Zaun, Pfosten mit Querbalken) so anzubringen, daß das Zufahren zum Betriebsgrundstück von der Bundesstraße, über das Grundstück 1300/8, GB. F, ausgeschlossen ist.

Das Zufahren zum Wohnhaus S-Straße 4, zum Zwecke der Belieferung mit Heizöl oder festen Brennstoffen ist gestattet.

Rechtsgrundlage: § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung - GewO 1994,

BGBl. Nr. 194/1994."

Der zu dieser Erledigung gehörigen Zustellverfügung zufolge veranlaßte die Behörde erster Instanz unter anderem eine Zustellung an "P-Ges.m.b.H. zu Handen von K sen., F, S-Straße 4"; diese wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 27. Mai 1994 tatsächlich vorgenommen.

Gegen diese Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Mai 1994 hat die Beschwerdeführerin (P-Ges.m.b.H.) Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom 21. September 1994 entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) über die von der Beschwerdeführerin (P-Ges.m.b.H.) erhobene Berufung spruchmäßig wie folgt:

"Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die Frist für die Herstellung der Absperrungsmaßnahme mit 1.3.1995 neu festgesetzt wird; im übrigen wird die Berufung abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 (und zufolge Abs. 3 in jeder Lage des Verfahrens) VwGG wegen mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung getroffen hat und dabei den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - mit Ausnahme der Anpassung bzw. Neufestsetzung der Frist - dahin rezipierte, daß dieser Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden ist.

Damit wird aber "K sen. als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der P-Ges.m.b.H., F" als alleiniger Bescheidadressat und damit als Verpflichteter - und eben nicht die Beschwerdeführerin - bezeichnet. Daran, daß individueller Normadressat des Bescheides - nicht zuletzt im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung - nicht die Beschwerdeführerin ist, vermag auch der Inhalt der Zustellverfügung nichts zu ändern. Liegt doch nicht etwa ein Fall vor, daß im Spruch des Bescheides der Verpflichtete (bloß) abstrakt bezeichnet und in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benannt wird, auf welche sich der Spruch bezieht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0243). Demnach fehlt die Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann. Da Normadressat der vorliegend verfügten Maßnahmen nach § 360 Abs. 4 GewO 1994 ausschließlich der Gewerbeausübende oder der Anlageninhaber und nicht ein "gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer" sein kann (vgl. dazu sinngemäß die zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangene hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1983, Zl. 82/04/0139, vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0055, und vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0314; vgl. auch den hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0206), ging der angefochtene Bescheid vielmehr ins Leere.

Die sich als unzulässig erweisende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den zu hg.

Zl. AW 94/04/0060 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040234.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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