TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 90/04/0055

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §83 idF 1988/399;
GewO 1973 §83;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Vorarlberg vom 7. Februar 1990, Zl. VIb-221/285-86, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Gewerbeordnung:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.302,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der gegen den Beschwerdeführer als Bescheidadressaten ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 2. August 1989 weist folgenden Spruchinhalt auf:

"Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973, in der Fassung BGBl. Nr. 399/88, wird gegenüber Herrn N als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma A Nachfolger Gesellschaft m.b.H., B-Straße 1, Y, die Schließung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977, Zl. II-926/77, auf Gp. 1199/1, KG Y, genehmigten Webereineubaues angeordnet."

Einer seitens des Beschwerdeführers "als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma A Nachfolger Gesellschaft m.b.H."

dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 7. Februar 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977 sei der Firma A Nachfolger Textilwerk (nunmehr A Textilwerk, Aktiengesellschaft & Co), die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Webereineubaues samt Hochregellager auf der Gp. 1199/1 der KG Y unter verschiedenen Auflagen erteilt worden. In diesem Bescheid sei unter Spruchpunkt II angeführt worden, daß die Betriebsanlage erst nach einem Probebetrieb von einem Monat auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe. Auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der A Nachfolger Gesellschaft m.b.H. (nunmehr A Textilwerk, Aktiengesellschaft & Co), Y, die Betriebsanlage aber ohne Betriebsbewilligung in Betrieb genommen habe, sei er mit Straferkenntnis vom 22. Mai 1987 bestraft worden. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers sei keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis unter teilweiser Abänderung des Spruches bestätigt worden. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 2. August 1989 gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 gegenüber dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma A Nachfolger Gesellschaft m.b.H. die Schließung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977 auf Gp. 1199/1 der KG Y genehmigten Webereineubaues angeordnet. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben. Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vorgelegten Akten, insbesondere dem Verwaltungsstrafakt, ergebe sich, daß das vorangeführte erstbehördliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit der Maßgabe bestätigt worden sei, daß der Spruch zu lauten habe wie folgt:

"N, B, hat dadurch, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma A Nachfolger, Y, B-Straße 1, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977, Zl. II-926/77, genehmigte Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage auf der Gp. 1199/1, KG Y, nach dem Probebetrieb ohne Betriebsbewilligung vom 21. Februar 1981 (einen Monat nach dem Zeitpunkt von Messungen der Vorarlberger Landesregierung auf Grund der Beschwerden von Anrainern) bis zum 6. Februar 1987 betrieben hat, obwohl im Spruchpunkt II des erwähnten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977 angeordnet wurde, daß gemäß § 78 GewO 1973 die Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wobei ein Probebetrieb auf die Dauer eines Monates zugelassen wurde, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 78 und 370 Abs. 2 leg. cit. und Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977, Zl. II-926/77, begangen."

Daraus sei ersichtlich, daß einerseits der Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn rechtskräftig geworden sei und andererseits die gesetzwidrige Gewerbeausübung so genau bezeichnet sei, daß die Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 als sogenannte Gegenmaßnahme der festgestellten Zuwiderhandlung einwandfrei habe ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A Textilwerk, Aktiengesellschaft & Co an den vorbezeichneten Auftrag nicht gehalten. Des weiteren enthält die Bescheidbegründung Ausführungen zu Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Abs. 1 GewO 1973.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden behördlichen Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, zunächst sei festzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren verschiedene Rechtspersonen vorkämen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides heiße es, er sei der gewerberechtliche Geschäftsführer der "Firma A Nachfolger Ges.m.b.H.". Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 1977 spreche hingegen von "A Nachfolger Textilwerk (nunmehr A Textilwerk Aktiengesellschaft & Co)". Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Rechtspersönlichkeit schlußendlich den Betrieb einstellen solle. Dies sei umso erstaunlicher, als der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in seiner Berufungsentscheidung vom 1. Dezember 1987 ausdrücklich moniert habe, daß sich die Behörde Klarheit darüber hätte verschaffen müssen, wer nun Konsenswerber und damit Partei des Verfahrens sei. Der Bescheid sei weiters inhaltlich rechtswidrig. Der Auftrag zur Betriebsschließung hätte nicht an ihn, den gewerberechtlichen Geschäftsführer, gerichtet werden dürfen, sondern es hätte die Behörde als Normadressaten den Betreiber der Anlage ansehen müssen.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 hat die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen zu verfügen.

Aus dem Zusammenhalt des Abs. 1 bzw. des Abs. 2 und des Abs. 4 des § 360 GewO 1973 ist zu schließen, daß Normadressat u. a. einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende ist (vgl. hiezu die insofern sinngemäß in Betracht kommenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 19. März 1982, Zl. 81/04/0154, zu § 360 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988).

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im vorliegenden Fall von dem im Instanzenzug ergangenen Straferkentnnis des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. Oktober 1987 als tatbestandsbegründend aus. Dieses Straferkenntnis bezog sich auf Grundlage des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 auf eine Unterlassungspflicht, die die im Spruch bezeichnete "Firma A Nachfolger" traf. Im Hinblick auf die festgestellte Verletzung dieser die "Firma A Nachfolger" treffenden Unterlassungspflicht wurde die Strafbestimmung des § 366 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 370 Abs. 2 GewO 1973 auf den Beschwerdeführer als deren gewerberechtlichen Geschäftsführer angewendet.

Normadressat, an den sich im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 2. Oktober 1987 eine Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 zu richten hatte, war somit nicht der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern unter den eine derartige Verfügung bedingenden weiteren Voraussetzungen, so insbesonders auch des Tatbestandsmerkmales der Rechtspersönlichkeit, - die "Firma A Nachfolger" (vgl. hiezu sinngemäß die Darlegungen im bereits vorangeführten Erkenntnis vom 19. März 1982, Zl. 81/04/0154).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen der geltend gemachten Kostenersatzansprüche auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft im Hinblick auf die gesetzliche Pauschalierung des Aufwandersatzes die für "50 % ES" und "20 % MWSt" geltend gemachten Kostenersatzbeträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040055.X00

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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