TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/15 94/17/0184

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;
30/01 Finanzverfassung;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

ASFINAGG 1982 §4 Abs1;
ASFINAGG 1982 idF 1991/419;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §1 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
F-VG 1948 §7 Abs4;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §1 Abs1;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §13 Abs3;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §14 Abs2;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §7;
Tauern AutobahnFinG 1969 idF 1982/591;
Tauern AutobahnFinG 1969;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft (ÖSAG) in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1994, Zl. 10/31-100/47541/14-1994 (zur Zl. 94/17/0184) und vom 24. Februar 1994, Zl. 10/31/-100/47541/13-1994 (zur Zl. 94/17/0185), betreffend

Fremdenverkehrsbeitrag/Verbandsbeitrag für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit insgesamt 8 Bescheiden vom 12. Oktober 1993 setzte das Landesabgabenamt Salzburg den von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Verbandsbeitrag nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz 1985, LGBl. Nr. 94, i.d.g.F. für die Jahre 1992 und 1993 für Salzburg-Stadt, den Fremdenverkehrsverband Flachau, den Fremdenverkehrsverband Zederhaus und den Fremdenverkehrsverband St. Michael/Lungau fest. Auf Grund der Berufungen gegen die 4 Bescheide für das Jahr 1992 und die 4 Bescheide für das Jahr 1993 ergingen die beiden nunmehr angefochtenen Bescheide der belangten Behörde, mit welchen diese die Berufungen als unbegründet abwies. Die im Verwaltungsverfahren strittige Frage ist die gleiche, wie sie in dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1994, Zl. 92/17/0062 bis 0065, zugrundeliegenden Verfahren streitentscheidend war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher hinsichtlich der näheren Details des Sachverhalts und der Argumentation der Beschwerdeführerin bzw. der Verwaltungsbehörden auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Auch in den nunmehr angefochtenen Bescheiden vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß einerseits die Beschwerdeführerin auch als Verwaltungsgesellschaft (die die Mauteinnahmen an den Bund abzuliefern hat) aufgrund der vom Bund der Beschwerdeführerin geleisteten Ersätze der Verwaltungsaufwendungen Mitglied der Fremdenverkehrsverbände nach § 2 Abs. 1 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz und somit beitragspflichtig sei und die Beschwerdeführerin weiters auf Grund der in Rede stehenden Straßenstrecke einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ziehe. Zu dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren angesprochenen § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, führte die belangte Behörde aus, daß dieser für die in Rede stehenden INTERESSENTENBEITRÄGE nicht anwendbar sei. Zu § 13 Abs. 2 leg. cit. vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die darin geregelte "Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsentgelte" für die "Entgelte für Mautstraßen" nicht gegeben sei; im übrigen werde die Bemessungsgrundlage zu den Beiträgen 1993 dadurch noch nicht berührt, weil Basisjahr nach § 35 Abs. 1 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz das zweitvorangegangene Umsatzjahr sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die zur Zl. 94/17/0184 und zur Zl. 94/17/0185 protokollierten Beschwerden, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und zu beiden Verfahren Gegenschriften erstattet, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdesachen aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen hinsichtlich des Umstandes, daß als Abgabenschuldner die Beschwerdeführerin (welche Rechtsnachfolgerin der Tauernautobahn AG ist) und nicht der Bund herangezogen wurde, jenen Beschwerdefällen, die dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1994, Zl. 92/17/0062 bis 0065 zugrunde lagen. Wie in diesem Erkenntnis dargetan wurde, darf die Beschwerdeführerin weder Nebengeschäfte betreiben noch hat sie die Möglichkeit, die Höhe der Entgelte für die Benützung der Mautstraße festzusetzen. Der Beschwerdeführerin werden weiters die für den Bund eingehobenen Entgelte nur soweit überlassen, als damit die mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt werden. Aus dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis den Schluß gezogen, daß die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem für die Beitragspflicht maßgebenden örtlichen Salzburger Fremdenverkehr erzielt und sie daher nicht beitragspflichtig nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz 1985 sei.

Da mit 1. Jänner 1993 die Verschmelzung der bis dahin bestandenen Straßengesellschaften aufgrund des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wirksam geworden ist, ist im Beschwerdefall noch zu prüfen, ob sich für die Beitragsvorschreibung für das Jahr 1993 aufgrund dieses Bundesgesetzes eine relevante Veränderung im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund ergeben hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. wurden verschiedene Gesellschaften, darunter auch die Tauernautobahn AG zu einer neuen Aktiengesellschaft, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, verschmolzen. Hinsichtlich der Aufgaben dieser Gesellschaft (der Beschwerdeführerin) bestimmt § 7 leg. cit., daß der Gesellschaft alle Aufgaben zukommen, welche den in § 1 genannten Gesellschaften (also auch der Tauernautobahn AG) nach den in der Folge aufgezählten Gesetzen, gemäß Abs. 1 lit. c auch des Tauernautobahn Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, zukamen. Eine ausdrückliche Vorschrift über die Kostentragung hinsichtlich dieser Aufgaben enthält das Gesetz nicht. Eine solche Bestimmung findet sich lediglich im Zusammenhang mit der Regelung allfälliger künftiger Aufgabenübertragungen in § 9. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. gilt jedoch das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, sinngemäß für die Beschwerdeführerin, sodaß auch die in diesem Gesetz enthaltenen Kostentragungsregelungen für die Beschwerdeführerin zur Anwendung zu kommen haben. Daraus ergibt sich, daß sich am Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund bzw. der ASFINAG hinsichtlich der im Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz geregelten Aufgaben nichts geändert hat. Aufgrund dieser Rechtslage ist auch die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Verbandsbeiträgen für die Jahre 1992 und 1993 rechtswidrig, da auch für diese Beitragsjahre die im oben genannten Erkenntnis dargestellte Rechtslage (die insofern durch das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, keine Änderung erfahren hat) gilt.

Daran ändert auch die von den Verfahrensparteien erörterte Bestimmung des § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, nichts. Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. (einer Grundsatzbestimmung, die sich auf § 7 Abs. 4 F-VG 1948 stützt) dürfen aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Als Grundsatzbestimmung determiniert § 13 Abs. 3 leg. cit. den Inhalt der Landesrechtsordnung; eine unmittelbare Anwendung im Einzelfall scheidet hingegen aus. Die Bestimmung könnte daher bei der Beurteilung der Abgabepflicht nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz und damit der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen allenfalls im Zusammenhang mit dem Grundsatz, daß Landesgesetze im Zweifel so auszulegen sind, daß sie nicht gegen ein Bundesgrundsatzgesetz verstoßen, eine Rolle spielen. Da entsprechend dem oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1994 eine BEITRAGSPFLICHT DER BESCHWERDEFÜHRERIN NACH DEM SALZBURGER FREMDENVERKEHRSGESETZ 1985 GRUNDSÄTZLICH NICHT GEGEBEN ist, stellt sich aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles auch nicht die Frage, ob eine allfällige Bestimmung der Verwaltungskostenersätze gegen § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, verstieße. Insoweit ist der Feststellung der belangten Behörde in der Gegenschrift im Ergebnis beizupflichten, daß § 13 Abs. 3 leg. cit. im Beschwerdefall nicht einschlägig sei, ohne daß weiters auf die Frage einzugehen wäre, ob § 13 Abs. 3 leg. cit. auf Interessentenbeiträge anzuwenden ist oder nicht. Da keine Abgabenpflicht der Beschwerdeführerin nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz 1985 gegeben ist, erübrigt sich aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles eine Prüfung der Frage, ob allenfalls verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Bestimmung bestünden.

Die belangte Behörde vermeint jedoch, daß § 13 Abs. 2 leg. cit. im Beschwerdefall relevant sei. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. sind die Umsätze der Gesellschaften, SOWEIT SIE MIT

DER ERRICHTUNG, VERWALTUNG UND ERHALTUNG VON BUNDESSTRASSEN IM

ZUSAMMENHANG stehen, für deren Benützung KEIN ENTGELT (Maut) zu entrichten ist, von der Umsatzsteuer befreit. Aus dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis, die Norm gelte für VERWALTUNGSENTGELTE für allgemeine Bundesstraßen, ausgenommen seien nur die "Entgelte für MAUTSTRASSEN", läßt sich für den Beschwerdefall jedoch nichts gewinnen, da im Hinblick auf die im oben genannten Erkenntnis vom 28. Oktober 1994 dargelegte Rechtslage die Beschwerdeführerin unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der vereinnahmten Entgelte nicht der Abgabenpflicht nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz unterliegt. Auch die dazu in der Gegenschrift angestellten Überlegungen veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, von seiner im zitierten Erkenntnis vom 28. Oktober 1994 geäußerten Rechtsauffassung abzugehen.

Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170184.X00

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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