TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/28 92/17/0062

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;
21/02 Aktienrecht;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

AktG 1965 §233;
ASFINAGG 1982 §4 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §1 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §1 Abs1;
Tauern AutobahnFinG 1969;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/17/0063 92/17/0064 92/17/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Tauernautobahn AG (nunmehr: Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin) in Salzburg, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 1991, Zlen. 13/02-1114.1/60/1991, 13/02-1114.1/61/1991, 13/02-1114.1/62/1991 und 13/02-1114.1/63/1991, betreffend Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit insgesamt 12 Bescheiden, jeweils vom 31. Oktober 1991, hat das Landesabgabenamt Salzburg der Beschwerdeführerin für die "Gemeinde Salzburg" sowie die Fremdenverkehrsverbände Flachau, Zederhaus und St. Michael/Lungau ausgehend von nachstehenden Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1989, 1990 und 1991 folgende Fremdenverkehrsbeiträge aufgrund folgender Berechnung vorgeschrieben:

"1989:

Vom beitragspflichtigen Gesamtumsatz 1987 entfallen auf

Salzburg         32,4 %  S  35.892.324,--  x 0,30 %o  S  10.767,69

Flachau          14,7 %  S  16.284.480,--  x 0,90 %o  S  14.656,03

Zederhaus         2,4 %  S   2.658.691,--  x 1,40 %o  S   3.722,16

St.Michael/Lg.   44,2 %  S  48.964.219,--  x 1,40 %o  S  68.549,90

Rennweg/Kärnten   6,3 %  S   6.979,063,--             S       -,--

------------------------------------------------------------------

Gesamtbetrag    100,- %  S 110.778.777,--             S  97.695,78

==================================================================

1990:

Vom beitragspflichtigen Gesamtumsatz 1988 entfallen auf

Salzburg         32,4 %  S  34.089.617,--  x 0,30 %o  S  10.226,88

Flachau          14,7 %  S  15.466.586,--  x 1,40 %o  S  21.653,22

Zederhaus         2,4 %  S   2.525.157,--  x 1,40 %o  S   3.535,21

St.Michael/Lg.   44,2 %  S  46.504.972,--  x 1,40 %o  S  65.106,96

Rennweg/Kärnten   6,3 %  S   6.628.536,--             S       -,--

------------------------------------------------------------------

Gesamtbetrag    100,- %  S 105.214.868,--             S 100.522,27

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1991:

Vom beitragspflichtigen Gesamtumsatz 1989 entfallen auf

Salzburg         32,4 %  S  34.430.533,--  x 0,30 %o  S  10.329,15

Flachau          14,7 %  S  15.621.260,--  x 1,40 %o  S  21.869,76

Zederhaus         2,4 %  S   2.550.410,--  x 1,40 %o  S   3.570,57

St.Michael/Lg.   44,2 %  S  46.970.048,--  x 1,40 %o  S  65.758,06

Rennweg/Kärnten   6,3 %  S   6.694.826,--             S       -,--

------------------------------------------------------------------

Gesamtbetrag    100,- %  S 106.267.077,--             S 101.527,54"

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Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 18. Dezember 1991 wi belangte Behörde die mit einem einheitlichen Schriftsatz vom 21. November 1991 erhobene Berufung gegen die genannten Bescheide als unbegründet ab - bezüglich des für die "Gemeinde Salzburg" vorgeschri Fremdenverkehrsbeitrages erfolgte eine Abänderung auf "für den Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg" - und führte in d Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, anläßlich einer Einscha seien erstmalig die rechtlichen Verhältnisse bei der Führung der Tauernautobahn Mautstraße festgestellt worden. Die Republik Österreic werde beim Finanzamt Salzburg Stadt zur Umsatzsteuer für die Mauteinn veranlagt. Die Mauteinnahmen erziele der Bund selbst. Die Beschwerdeführerin hebe diese lediglich im Namen und für Rechnung des Bundes ein und erhalte dafür sowie für andere Verwaltungstätigkeiten Vergütung. Laut Geschäftsbericht der Beschwerdeführerin für das Jahr hätten die Erträge aus Benützungsentgelten (Mauteinnahmen ohne Mehrwertsteuer) S 524,990.000,-- betragen. Diese Einnahmen bezögen si die gesamte Mautstrecke von Flachau bis Rennweg. Für alle Jahre lägen gedruckte Geschäftsberichte vor, die nicht nur die Erlösseite, sonder die ganze Struktur dieser Einrichtung einschließlich übersichtlicher Statistiken auswiesen. Für die Verwaltung der Scheitelstrecke der Tauernautobahn von Larzenbach gesehen (Gemeinde Hüttau) bis Gmünd erh die Beschwerdeführerin eine Vergütung (1987 als Umsatzbasisjahr in de von ca. S 110 Mio.). Damit stehe fest, daß es hinsichtlich der Beitragspflicht zwei Unternehmer und damit ab 1989 (Wegfall der Befre des Bundes) zwei Beitragspflichtige gäbe, nämlich den Bund einerseits die Mauteinnahmen und die Beschwerdeführerin andererseits für die Erbringung von Verwaltungsleistungen. Der Mautstraßenunternehmer Repu Österreich falle mit den gesamten Mauteinnahmen nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in die Beitragsgruppe 2, der Leistungsbetri Tauernautobahn AG mit seinen vom Bund an ihn überwiesenen Verwaltungsvergütungen - da nicht besonders genannt - in die allgemei Beitragsgruppe 5. Die für Verwaltungsleistungen beim Betrieb der Tauernautobahn erhaltenen Leistungsentgelte aus Mitteln des Bundes se für die maßgebenden Jahre vom Prüfer festgestellt und nach der landesgesetzlichen Aufteilungsregel des § 31 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz gemeindeweise verteilt worden. Die Aufteilung a betroffenen Gemeinden erfolge nach § 31 Abs. 2 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz entsprechend der Gewerbesteuerzerlegung (Lohnsu die Kärntner Gemeinde Rennweg sei ausgeschieden worden. Die Vorschrei der Beiträge vom anteiligen Umsatz erfolge nach Beitragsgruppe 5 unte Anwendung des für die Gemeinde bzw. den Verband geltenden Promillesat des jeweiligen Jahres, in Salzburg Stadt nach dem gesetzlichen Dritte da in dieser Gemeinde kein Fremdenverkehrsverband bestehe. Daß eine Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft für eine Autobahn, die eindeuti Touristenstraße sei, keine wirtschaftliche Beziehung zum Salzburger Fremdenverkehr haben sollte, könne ernstlich nicht angenommen werden. Tauernautobahn führe mitten durch ein herausragendes Fremdenverkehrsg und sei Zubringer für angrenzende Fremdenverkehrsgebiete. Benützer se 89 % PKW und Kombis und zu 1 % Autobusse, während die LKW eine gering Rolle spielten. Die Tauernautobahn sei deutlich vom Fremdenverkehr ge allerdings zunehmend vom Urlauberdurchzug, weshalb auch Beschwerden d Anrainer aufträten. Eine andere Beitragsberechnung wäre nicht zu erwa weil die Bemessungsgrundlage bereits auf die Leistung beschränkt und dementsprechend als "nicht unmittelbar fremdenverkehrsnah" in die gün Gruppe 5 eingestuft sei und das Landesabgabenamt keine "fremdenverkehrsnähere" Einstufung vornehmen könnte.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mi Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdefüh erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide insbesondere dadurch ihren Rechten verletzt, daß sie rechtswidrig zur Leistung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, u zwar für die Jahre 1989, 1990 und 1991 jeweils zugunsten des Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg sowie der Fremdenverkehrsverbände Zederhaus, St. Michael/Lungau und Flachau verpflichtet worden sei. Sie übe zwar eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes aus, es könne aber nicht davon ausgegangen werde sie ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am Fremdenverkehr ha

Die Mauteinnahmen seien keine Einnahmen der Beschwerdeführerin (diese würden bekannterweise an die Republik Österreich abgeführt). Daher kö für die Beschwerdeführerin auch kein Interesse am Fremdenverkehr "übe Mauteinnahmen konstruiert" werden. Im übrigen erwüchsen der Beschwerdeführerin aus dem Fremdenverkehr keinerlei Vorteile.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Berei Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, werden die Autobahne Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Phyrn Autobahn Aktiengesellsch die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. führt die neue Gesellschaf Namen "Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellsch und hat ihren Sitz in Salzburg.

Gemäß § 233 Abs. 6 Aktiengesetz erlöschen mit der Eintragung der Gesellschaft die übertragenden Gesellschaften. Einer besonderen Lösch der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht die übertragende Gesells als Rechtsperson unter. Die neue Gesellschaft, die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft ist als Gesamtrechtsnachfolgerin an deren Stelle getreten und als solche in d Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anstelle der Tauernautobahn Aktiengesellschaft eingetreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1986, Zl. 84/17/0155).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. September 1985 über den Fremdenverkehr im Lande Salzburg (Salzbur Fremdenverkehrsgesetz - in der Folge: Sbg FrVerkG), LGBl. Nr. 94/1985 der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 107/1986 und 87/1988 lauten auszug wie folgt:

"Fremdenverkehrsverband

§ 1

(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs im Lande Salzburg können die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Fremdenverkehrsverband zusammengeschlossen werden (Errichtung). ...

...

Mitgliedschaft

§ 2

(1) Die Unternehmer im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung im Land Salzburg maßgebend.

(2) Von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband ist der Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen ausgenommen, soweit diese nicht Gelegenheitsverkehr mit Autobussen oder Personenschiffahrt betreiben. Keine Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Personen (Abs. 1), deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

...

Beitragspflicht

§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, ...

...

Erhebungsberechtigter Verband

§ 31

(1) Der Verbandsbeitrag ist an den Fremdenverkehrsverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet "(richtig: Gebietes)" der Sitz (Standort) oder die Betriebsstätte nach § 2 Abs. 1 gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Fremdenverkehrsverbände, so ist der Verbandsbeitrag für jeden Fremdenverkehrsverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet der einzelnen Fremdenverkehrsverbände erzielte Umsatz nicht feststellen, so ist der Umsatz auf die einzelnen Fremdenverkehrsverbände nach den vom zuständigen Finanzamt ermittelten Anteilen vom Gewerbesteuermeßbetrag aufzuteilen. Ist auch das nicht möglich, weil im Gewerbesteuermeßbescheid und Zerlegungsbescheid nicht für alle Betriebsstätten ein Zerlegungsanteil ausgewiesen ist oder weil eine Gewerbesteuerzerlegung nicht durchgeführt wird, ist wie folgt vorzugehen: Die Anteile der einzelnen Fremdenverkehrsverbände am Umsatz sind nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebssätten zu berechnen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Verbandsbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten ... Bei Mautstraßenunternehmen erfolgt die Aufteilung in der Weise, daß 10 v.H. der Bemessungsgrundlage dem Fremdenverkehrsverband am Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens oder bei Fehlen eines Verbandes dem Fremdenverkehrsförderungsfonds (II. Teil) zugeteilt und 90 v.H. der Bemessungsgrundlage nach der Länge der Mautstrecken auf die Fremdenverkehrsverbände der Gemeinden aufgeteilt werden, durch welche die Mautstraße führt.

Beitragsgruppen

§ 32

(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen

Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der brachentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die von einer Betriebsstätte des Unternehmers außerhalb des Landes Salzburg aus erbracht werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Anschlag.

...

Ortsklassen

§ 34

(1) Die Fremdenverkehrsverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Fremdenverkehrsverbände zu den einzelnen Ortsklassen für die Dauer von jeweils fünf aufeinanderfolgenden Jahren zu bestimmen.

...

Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. ...

...

Beitragskontrolle, Mitwirkung

§ 41

(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge obliegen in erster Instanz dem Landesabgabenamt und in zweiter Instanz der Landesregierung durch Organe dieser Behörden.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Betragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs. 2, insoweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener

Pflichtmitglieder des Fremdenverkehrsverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs. 1 (Beitragsbehörden), wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 31 Abs. 2 erforderlichen Bescheide. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einen rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene Daten weder Organen der Fremdenverkehrsverbände noch des Fremdenverkehrsförderungsfonds weitergeben.

(4) Die Gemeinden und die Fremdenverkehrsverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken.

..."

Pflichtmitglieder und damit zur Entrichtung des Verbandsbeitrages nach dem Sbg FrVerkG verpflichtet sind am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar Interessierte (§ 2 Abs. 1). Die Regelung über die Berechnung der Verbandsbeiträge sieht vor, daß für die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in Beitragsgruppen der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg maßgebend ist (§ 32 Abs. 1).

Wirtschaftlich mittelbar oder unmittelbar am Fremdenverkehr in Salzburg interessiert ist, wer mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Land Salzburg zieht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch die Fremden in einem Bereiche eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. das zum Tiroler Tourismusgesetz 1991 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 92/17/0130, samt angeführter Rechtsprechung).

Die angefochtenen Bescheide enthalten zum Fremdenverkehrserfolg die Feststellung, daß ernstlich nicht angenommen werden könne, eine Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft für eine Autobahn, die eindeutig eine Touristenstraße sei, habe keine wirtschaftliche Beziehung zum Salzburger Fremdenverkehr. Die Tauernautobahn führe mitten durch ein herausragendes Fremdenverkehrsgebiet und sei Zubringer für angrenzende Fremdenverkehrsgebiete. Benützer seien zu 89 % PKW und Kombis und zu 1 % Autobusse, während die LKW eine geringe Rolle spielten. Die Tauernautobahn sei deutlich vom Fremdenverkehr geprägt, allerdings zunehmend vom Urlauberdurchzug, weshalb auch Beschwerden der Anrainer aufträten.

Mit diesen Ausführungen ist ein unmittelbarer oder nur mittelbarer Vorteil der Beschwerdeführerin am Fremdenverkehr allerdings nicht begründet. Mag auch die Tauernautobahn durch ein herausragendes Fremdenverkehrsgebiet führen und vom Fremdenverkehr geprägt sein, ist damit noch keineswegs begründet, daß die Beschwerdeführerin konkret einen, wenn auch nur mittelbaren, Vorteil am Fremdenverkehr hat. Im Beschwerdefall ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, daß die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Gesellschaft durch das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, festgelegt ist. Mit diesem Gesetz mit den dazu ergangenen Novellen hat der Bund der Beschwerdeführerin bestimmte Aufgaben übertragen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße (Autobahn) erklärten Tauernautobahn in der Strecke vom Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

...

(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über Nebenbetriebe ist dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke im Bereich zwischen der Anschlußstelle Flachau und der Anschlußstelle Rennweg ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung, wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.

...

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben der Tauernautobahn-Scheitelstrecke gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.

...

§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat."

Die Bestimmung des § 6 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz wurde durch das am 1. November 1982 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591, modifiziert.

§ 4 Abs. 1 leg. cit. lautet wie folgt:

"Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Erhaltungsaufwand, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen."

Mit der am 3. August 1991 in Kraft getretenen ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419, hat § 4 Abs. 1 leg. cit. folgende, auszugsweise wiedergegebene Fassung erhalten:

"Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen ..."

Nach diesen Bestimmungen darf die Beschwerdeführerin somit weder Nebengeschäfte betreiben noch hat sie die Möglichkeit, die Höhe der Entgelte für die Benützung der Mautstraße festzusetzen. Der Beschwerdeführerin werden weiters die für den Bund eingehobenen Entgelte nur soweit überlassen, als damit die mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt werden. Die Überlassung darüber hinausgehender Erträge ist für die Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. Es ist der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen somit nicht möglich, Erträgnisse überhaupt frei zu erwirtschaften. Mag auch der Umfang des Fremdenverkehrs und die Benützung der Mautstraße die Erträgnisse des Bundes aus den Mauteinnahmen entsprechend beeinflussen, die "Ertragslage" der Beschwerdeführerin ändert sich dadurch nicht, weil die Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung der im § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz angeführten Ausgaben dienen, an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungsgesellschaft abzuführen sind. Einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem für die Beitragspflicht maßgebenden örtlichen Salzburger Fremdenverkehr kann die Beschwerdeführerin gar nicht erzielen, weil im Falle einer solchen Kostendeckung ein wenn auch nur geringfügiger finanzieller Vorteil durch einen Mehrertrag aus dem Fremdenverkehr nicht möglich ist. Damit ist aber die Beschwerdeführerin mangels eines ihr auch nicht mittelbar zurechenbaren Fremdenverkehrsvorteiles nicht Pflichtmitglied im Sinne des FrVerkG und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beitragspflichtig. Die Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages an die Beschwerdeführerin ist somit rechtswidrig.

Es erübrigt sich weiter, auf die Aufteilung der Fremdenverkehrsbeiträge auf die einzelnen Fremdenverkehrsverbände (überdies ist in einem Fall während des Verfahrens der Erhebungsberechtigte ausgetauscht worden; es wurde nämlich im erstinstanzlichen Bescheid der Fremdenverkehrsbeitrag für die "Gemeinde Salzburg" und im zweitinstanzlichen Bescheid für den "Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg" eingehoben), insbesondere das Vorliegen mehrerer

Betriebsstätten und dem aus dem Akt nicht nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssel einzugehen.

Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Gemäß § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht einzubringen. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den mit Schriftsatz vom 17. März 1992 (Postaufgabe am 19. März 1992 und beim Gerichtshof eingelangt am 23. März 1992) geltend gemachten Stempelgebührenaufwand für die bereits am 17. Februar 1992 durch die Postaufgabe überreichte (§ 11 Abs. 1 Gebührengesetz) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

W i e n , am 28. Oktober 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170062.X00

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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