TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/2 LVwG-2022/31/3116-3 , LVwG-2022/31/0212-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2023
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Entscheidungsdatum

02.03.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
FSG 1997 §26 Abs2 Z3
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen

?   das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, ***, wegen drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2023/31/0212), sowie

?   den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.10.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/31/3116),

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, ***, wegen drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2023/31/0212):

1.       Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 2.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) herabgesetzt wird.

2.       Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 260,-- neu festgesetzt.

3.       Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

4.       Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/31/3116):

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der  Lenkberechtigung auf 12 Monate, gerechnet ab 19.3.2022, somit bis einschließlich  19.3.2023, herabgesetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, ***, wegen drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2023/31/0212):

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:  19.03.2022, 21:52 Uhr

Ort:                      **** X, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,37 mg/l.

2. Datum/Zeit:  19.03.2022, 21:52 Uhr

Ort:                      **** X, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. Datum/Zeit:  19.03.2022, 21:52 Uhr

Ort:                      **** X, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

3. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.200,00

24 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

2. € 250,00

5 Tage(n) 2 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

3. € 200,00

3 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013“

Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass es zutreffe, dass sich die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Maßnahmen vom Unfallort entfernt habe, zuvor sei sie jedoch ausgestiegen und habe Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges (Schaden und Kennzeichen) angefertigt. Der Schaden wurde der Haftpflichtversicherung gemeldet und mittlerweile reguliert.

Die Alkoholisierung an sich werde nicht in Abrede gestellt. Bestritten werde jedoch das Ausmaß der Alkoholisierung sowie der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach Berührung mit dem anderen Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Dass eine Berührung mit hoher Geschwindigkeit erfolgt sei, sei mit dem Beschädigungsbild nicht in Einklang zu bringen. Es handle sich vielmehr um einen einfachen Parkschaden, wie er jedem nüchternen Fahrer durch eine kurze Unaufmerksamkeit unterlaufen könne.

Die Zugrundelegung einer Alkoholisierung von über 2 ‰ erscheine völlig lebensfremd, zudem sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle derart durch Alkohol beeinträchtigt gewesen, dass ihr eine Angabe zum Nachtrunk und Alkoholkonsum nicht möglich gewesen sei.

Am Tisch bei der Betretung seien eine leere und eine zu zwei Drittel geleerte 0,5 l Bier Flasche, zwei Schnapsgläser und eine halbleere Wodkaflasche gestanden. Es wäre Aufgabe der Polizisten gewesen, diese Flaschen zu fotografieren und damit Beweis zum Nachtrunkvorbringen der Beschwerdeführerin aufzunehmen. Ein Nachtrunk hätte jedenfalls Berücksichtigung beim ermittelten Wert finden müssen.

Unter Zugrundelegung von acht Wodka-Kurzen sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls einen 0,8 ‰ unterschreitenden Wert aufgewiesen hätte, jedenfalls aber reduziere sich die Alkoholisierung erheblich.

Bei den Messungen habe das Messergebnis um 22:46 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,37 mg/l zutage gebracht, die Messung um 22:48 Uhr habe einen Messwert von 1,50 mg/l ergeben. Die Behörde sei von einem relevanten Wert von 1,37 mg/l ausgegangen, dies fälschlicherweise gemessen um 22:48 Uhr und verschweige die zweite Messung gänzlich.

Eine Entziehungsdauer im Ausmaß von 20 Monaten sei bedeutend zu hoch und hätte die Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt werden müssen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Entziehung schuld- und tatangemessen festgesetzt werde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Führerscheinakt der belangten Behörde.

Weiters wurde am 15.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie der Meldungsleger BI CC, PI X, als Zeuge einvernommen wurden.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde sodann seitens der Beschwerdeführerin dergestalt eingeschränkt, dass diese hinsichtlich Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses zurückgezogen und hinsichtlich Spruchpunkt 1. auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt wurde. Lediglich in Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerde im vollen Umfang aufrechterhalten.

II.      Rechtliche Grundlagen:

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021 (StVO), von Relevanz:

„§ 4Verkehrsunfälle

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

  1. a)
    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. b)
    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. c)
    an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. a)
    wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)
    wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. c)
    (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. a)
    der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

...

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

  1. b)
    wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

…“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:

Da sich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Bekämpfte der Beschuldigte nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2023 (Monatseinkommen ohne Trinkgeld Euro 860,00, keine Schulden und keine Sorgepflichten) ist von leicht unterdurchschnittlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen.

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend zwei einschlägige Strafvormerkungen der Beschwerdeführerin wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in den Jahren 2019 und 2020, wobei in beiden Fällen eine Alkoholisierung iSd § 99 Abs 1a StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l am 22.8.2019 und Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l am 1.2.2020) vorgelegen hat.

Hinsichtlich des Verschuldens war von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist als erheblich einzuschätzen. Die missachtete Bestimmung dient in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin war beim Lenken des Kraftfahrzeuges stark alkoholisiert und damit in Bezug auf ihre kraftfahrspezifischen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Damit ging auch eine hohe Unfallgefahr einher, und wurde gerade das pönalisierte Risiko verwirklicht, indem sich ein Verkehrsunfall mit Sachschaden zugetragen hat.

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 konnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin erstmalig beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer derart gravierenden Alkoholisierung betreten wurde, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf nunmehr Euro 2.600,00 erfolgen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihrer Anhalteobliegenheit im Sinn § 4 Abs 1 lit a StVO nachgekommen ist, zumal sie ihr Fahrzeug angehalten hat, sodann aus dem Fahrzeug gestiegen und zwei Fotos vom geschädigten Fahrzeug angefertigt hat.

Dieser Umstand ist einerseits dokumentiert durch die mit dem Zeitstempel 19.3.2022 um 21:54 Uhr auf dem Handy der Beschwerdeführerin angefertigten und dem gefertigten Gericht vorgelegten beiden Lichtbilder, sowie durch die Zeugenaussage des DD anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2023, wonach bestätigt werden konnte, dass die Lenkerin nach der Kollision aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und den Schaden begutachtet hat (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 5, dritter Absatz).

Der diesbezügliche Spruchpunkt war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Zu Spruchpunkt 3.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.

Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG 2014 geht nach der Judikatur (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis Erkenntnis vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung eines Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.

Infolge der Zurückziehung des Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeverfahren im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 3. die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren aufgrund der obigen Judikatur durch Beschluss einzustellen war.

B)  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.10.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/31/3116):

I.       Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 8.4.2022, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 20 Monaten, gerechnet ab 19.3.2022 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines).

Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung verfügt, sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 19.3.2022 in X ein näher angeführtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal bei der anschließenden Alkomatmessung ein Atemluftalkoholgehalt von 1,37 mg/l festgestellt worden sei.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, ***, keine Folge gegeben.

Begründend wurde hinsichtlich der Entziehungsdauer ausgeführt, dass es sich gegenständlich bereits um das dritte Alkoholdelikt der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren handle, was erschwerend in die Wertung einzubeziehen sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor wie bereits oben unter A) I. angeführt.

II.      Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), zu berücksichtigen:

„§ 7 Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. 1.
    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. 2.
    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. 1.
    ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24 Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. 1.
    wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. 1a.
    wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
  3. 2.
    wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
  4. 3.
    wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

…“

§ 25 Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26 Sonderfälle der Entziehung

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. 1.
    auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. 2.
    der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

  1. 3.
    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

…“

III.    Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 19.3.2022 gegen 21:52 Uhr in **** X, Adresse 3, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,37 mg/l betragen hat.

Dementsprechend ist im führerscheinrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO, gesetzt hat.

Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer galt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und deswegen eine Erhöhung der Entziehungsdauer analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG in der Höhe von zwei Monaten geboten ist.

Hinsichtlich allfälliger Vorentzüge ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt – bereits zwei Alkoholvorfälle vor dem gegenständlichen aufwies, und zwar am 22.8.2019 in X (Alkoholgehalt der Atemluft 0,56 mg/l) und am 1.2.2020 in W (Alkoholgehalt der Atemluft 0,43 mg/l). Dementsprechend war von zwei Alkoholfahrten im Sinn des § 99 Abs 1b StVO auszugehen.

Unter Zugrundelegung der Einschlägigkeit der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 3 FSG im Gegenstandsfall (Mindestentziehungsdauer 8 Monate) plus zwei weiteren Monaten für die Verursachung eines Verkehrsunfalles plus zwei weitere Monate für ein weiteres Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO erweist sich somit im Gegenstandsfall eine Entziehungsdauer im Ausmaß von 12 Monaten als geboten. Dies umso mehr, als die belangte Behörde nicht ausführen konnte, aus welchem Grund bei bloßer Verwirklichung eines noch unberücksichtigt gebliebenen Vordeliktes gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Verdoppelung der Mindestentziehungsdauer von acht Monaten gemäß § 26 Abs 2 Z 3 FSG plus zwei weiteren Monaten für die Verursachung eines Verkehrsunfalles geboten sein sollte.

Die von der belangten Behörde angeordnete Nachschulung sowie das amtsärztliche Gutachten samt der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erweist sich vor dem Hintergrund des § 24 Abs 3 Z 3 FSG in dieser Fallkonstellation als verpflichtend vorzuschreiben und war dementsprechend nicht zu beanstanden.

IV.      Unzulässigkeit der ordent

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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