TE Vwgh Beschluss 2023/3/28 Ra 2023/09/0017

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §46 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §26 Abs2
HDG 2014 §51 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2022, W170 2246360-1/30E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Berufsoffizier im Dienstrang eines Brigadiers des österreichischen Bundesheers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2        Mit dem im Beschwerdeverfahren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), § 26 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) einer Dienstpflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 schuldig und verhängte über ihn gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro.Mit dem im Beschwerdeverfahren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Paragraph 46, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Paragraph 26, Absatz 2, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2554/2022-12, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2554/2022-12, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt in seiner - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - Revision zunächst als Verfahrensmangel und Verstoß gegen das Überraschungsverbot releviert, dass das Verwaltungsgericht erst in seinem schriftlichen Erkenntnis seinen Einwand gegen die ordnungsgemäße Besetzung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit eingehender Begründung abvotiert habe, mangelt es diesen Ausführungen bereits an der erforderlichen Relevanzdarstellung, wird den dazu im angefochtenen Erkenntnis festgehaltenen Erwägungen doch inhaltlich nicht entgegengetreten.Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt in seiner - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - Revision zunächst als Verfahrensmangel und Verstoß gegen das Überraschungsverbot releviert, dass das Verwaltungsgericht erst in seinem schriftlichen Erkenntnis seinen Einwand gegen die ordnungsgemäße Besetzung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit eingehender Begründung abvotiert habe, mangelt es diesen Ausführungen bereits an der erforderlichen Relevanzdarstellung, wird den dazu im angefochtenen Erkenntnis festgehaltenen Erwägungen doch inhaltlich nicht entgegengetreten.

7        Das weitere Vorbringen, dass ein den Revisionswerber entlastendes Beweismittel ohne sein Verschulden vernichtet worden sei, lässt nicht erkennen, inwiefern in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen wäre.Das weitere Vorbringen, dass ein den Revisionswerber entlastendes Beweismittel ohne sein Verschulden vernichtet worden sei, lässt nicht erkennen, inwiefern in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen wäre.

8        Auch inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei der Strafbemessung von der sowohl in der Revision wie auch im angefochtenen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch im Disziplinarverfahren ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerend oder als mildernder Umstand gewertet werden darf (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0062) abgewichen sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Sofern der Revisionswerber jedoch meinen sollte, dass er durch die Zitierung des § 46 Abs. 1 BDG 1979 neben jener des § 26 Abs. 2 HDG 2014 zu Unrecht jeweils wegen eines Verstoßes gegen beide dieser Bestimmungen bestraft worden wäre, verkennt er den ihm gemachten Vorwurf, stellt die zuletzt genannte Bestimmung doch nur eine Präzisierung der allgemeinen Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit in Disziplinarsachen dar. Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten jedoch nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (vgl. etwa VwGH 6.11.2012, 2010/09/0041, mwN; siehe auch VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143, zur Unterscheidung von allgemeinen, jeden Beamten treffenden Dienstpflichten und den besonderen Dienstpflichten für den Bereich der militärischen Landesverteidigung).Auch inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei der Strafbemessung von der sowohl in der Revision wie auch im angefochtenen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch im Disziplinarverfahren ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerend oder als mildernder Umstand gewertet werden darf (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0062) abgewichen sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Sofern der Revisionswerber jedoch meinen sollte, dass er durch die Zitierung des Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 neben jener des Paragraph 26, Absatz 2, HDG 2014 zu Unrecht jeweils wegen eines Verstoßes gegen beide dieser Bestimmungen bestraft worden wäre, verkennt er den ihm gemachten Vorwurf, stellt die zuletzt genannte Bestimmung doch nur eine Präzisierung der allgemeinen Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit in Disziplinarsachen dar. Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten jedoch nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt vergleiche , etwa VwGH 6.11.2012, 2010/09/0041, mwN; siehe auch VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143, zur Unterscheidung von allgemeinen, jeden Beamten treffenden Dienstpflichten und den besonderen Dienstpflichten für den Bereich der militärischen Landesverteidigung).

9        In den Gründen für die Zulässigkeit der Revision (insoweit wortident mit den Ausführungen zu deren Begründetheit - zur Unzulässigkeit der Darlegung der Zulässigkeit einer Revision auf diese Weise siehe etwa VwGH 4.1.2021, Ra 2019/17/0080, mwN) werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Gründen für die Zulässigkeit der Revision (insoweit wortident mit den Ausführungen zu deren Begründetheit - zur Unzulässigkeit der Darlegung der Zulässigkeit einer Revision auf diese Weise siehe etwa VwGH 4.1.2021, Ra 2019/17/0080, mwN) werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090017.L00

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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