Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsIn einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
1.Ziffer einsder Beschuldigte,
2.Ziffer 2der Verteidiger,
3.Ziffer 3der Disziplinaranwalt,
4.Ziffer 4die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
5.Ziffer 5die Zeugen und
6.Ziffer 6die Sachverständigen.
(2)Absatz 2Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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