Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Juni 2022, Zl. 405-11/299/1/6-2022, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: D C in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 Am 15. Dezember 2020 stellte der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dieser Antrag war auf keinen bestimmten Verleihungstatbestand eingeschränkt.Am 15. Dezember 2020 stellte der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dieser Antrag war auf keinen bestimmten Verleihungstatbestand eingeschränkt.
2 Durch seinen (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen) Rechtsvertreter brachte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2022 im Parteiengehör vor, da er sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfülle, ersuche er, „das Verfahren im positiven Sinne weiter zu führen“.
3 Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 wies die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde, im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 7 StbG ab.Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 wies die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde, im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG ab.
4 Begründend stellte die Amtsrevisionswerberin zunächst fest, der Mitbeteiligte habe am 15. Dezember 2020 erneut einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 2005 sei festgestellt worden, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Mitbeteiligte sei zumindest seit 22. November 2004 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sei mitgeteilt worden, dass ein Verfahren „der Aufenthaltsbeendigung“ anhängig sei. Laut Mitteilung der „zuständigen NAG-Behörde“ sei dem Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. November 2021 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden. Der Amtsrevisionswerberin sei vom BFA mitgeteilt worden, dass mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) durchgeführt werde.Begründend stellte die Amtsrevisionswerberin zunächst fest, der Mitbeteiligte habe am 15. Dezember 2020 erneut einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 2005 sei festgestellt worden, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Mitbeteiligte sei zumindest seit 22. November 2004 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sei mitgeteilt worden, dass ein Verfahren „der Aufenthaltsbeendigung“ anhängig sei. Laut Mitteilung der „zuständigen NAG-Behörde“ sei dem Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. November 2021 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden. Der Amtsrevisionswerberin sei vom BFA mitgeteilt worden, dass mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) durchgeführt werde.
5 In rechtlicher Hinsicht führte die Amtsrevisionswerberin nach Wiedergabe des § 11a Abs. 7 StbG aus, da derzeit laut Mitteilung des BFA ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, seien die Erfordernisse des § 11a Abs. 7 StbG nicht gegeben, womit eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorgenommen werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte die Amtsrevisionswerberin nach Wiedergabe des Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG aus, da derzeit laut Mitteilung des BFA ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, seien die Erfordernisse des Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG nicht gegeben, womit eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorgenommen werden könne.
6 Sodann führte die Amtsrevisionswerberin aus:
„Aus prozessökonomischen Gründen waren die darüber hinaus gehenden Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sodann nicht mehr zu prüfen, zumal die in § 11a Abs 7 iVm § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG aufgestellten Verleihungserfordernisse kumulativ und unabhängig voneinander gegeben sein müssen und selbständig zu beurteilen sind“,„Aus prozessökonomischen Gründen waren die darüber hinaus gehenden Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sodann nicht mehr zu prüfen, zumal die in Paragraph 11 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 StbG aufgestellten Verleihungserfordernisse kumulativ und unabhängig voneinander gegeben sein müssen und selbständig zu beurteilen sind“,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Angefochtener Beschluss
7 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den angeführten Bescheid der Amtsrevisionswerberin insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Amtsrevisionswerberin zurückverwiesen wurde (1.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den angeführten Bescheid der Amtsrevisionswerberin insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Amtsrevisionswerberin zurückverwiesen wurde (1.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (2.).
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem vorliegenden Behördenakt seien - trotz entsprechendem Kenntnisstand der Amtsrevisionswerberin - nicht ansatzweise ausreichende Sachverhaltsermittlungen „für andere“ Verleihungstatbestände zu entnehmen (der Mitbeteiligte verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“). Da diese Sachverhaltsermittlungen im behördlichen Verfahren bislang nicht erfolgt seien, sei der angefochtene Bescheid zur Durchführung der erforderlichen Schritte zurückzuverweisen gewesen. Da die Amtsrevisionswerberin im Hinblick auf die Nähe zur Sache die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
10 Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
11 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG abgewichen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien.Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG abgewichen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien.
12 So sei aus Sicht der Amtsrevisionswerberin der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den im angefochtenen Beschluss erwähnten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ „bereits entscheidungsreif“ ermittelt worden bzw. sei der maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ersichtlich, wobei im Einzelnen auf die Ermittlungsergebnisse im Verleihungsverfahren vor der Amtsrevisionswerberin hingewiesen wird.
13 Der „die ‚Norm‘ bildende Verleihungstatbestand von § 10 Abs 1 StbG“ verlange „als Voraussetzung für die Verleihung, dass sich ein Fremder seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Diese Voraussetzung“ (offenbar gemeint: gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG) habe im vorliegenden Fall mangels ausreichend langer Niederlassung in Österreich nicht „angewendet“ werden können. Welcher Verleihungstatbestand „im Gegenstandsfall“ im Hinblick auf die Voraussetzungen des Mitbeteiligten „sodann näher zu prüfen gewesen wäre“, führe das Verwaltungsgericht nicht aus „und lässt somit die Revisionswerberin im Unklaren“. Eine nähere Ausführung, „was konkret“ für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts noch zu ermitteln gewesen wäre, „bleibt auch das Landesverwaltungsgericht schuldig“.Der „die ‚Norm‘ bildende Verleihungstatbestand von Paragraph 10, Absatz eins, StbG“ verlange „als Voraussetzung für die Verleihung, dass sich ein Fremder seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Diese Voraussetzung“ (offenbar gemeint: gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG) habe im vorliegenden Fall mangels ausreichend langer Niederlassung in Österreich nicht „angewendet“ werden können. Welcher Verleihungstatbestand „im Gegenstandsfall“ im Hinblick auf die Voraussetzungen des Mitbeteiligten „sodann näher zu prüfen gewesen wäre“, führe das Verwaltungsgericht nicht aus „und lässt somit die Revisionswerberin im Unklaren“. Eine nähere Ausführung, „was konkret“ für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts noch zu ermitteln gewesen wäre, „bleibt auch das Landesverwaltungsgericht schuldig“.
14 Selbst wenn man einräumen würde, die Amtsrevisionswerberin habe die Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend gewürdigt, komme eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht (Verweis auf Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109, 705), weil das Verwaltungsgericht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit und erheblichen Kostenersparnis im Wege einer mündlichen Verhandlung selbst vornehmen hätte müssen.Selbst wenn man einräumen würde, die Amtsrevisionswerberin habe die Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend gewürdigt, komme eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht (Verweis auf Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109, 705), weil das Verwaltungsgericht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit und erheblichen Kostenersparnis im Wege einer mündlichen Verhandlung selbst vornehmen hätte müssen.
15 Sollte es aber um die an die vollständige Sachverhaltsermittlung zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ anknüpfende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts „gehen“, sei festzuhalten, dass der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung „anders sieht“ bzw. für unrichtig halte, nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung ermächtige (Verweis u.a. auf VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151, mwN).
16 Die Revision ist zulässig und begründet.
Rechtslage
17 Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 49/2022 (StbG), lautet auszugsweise:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2022, (StbG), lautet auszugsweise:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.(1a) Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins, bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81, bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.(4) Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32, bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
...(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden., ...
§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennParagraph 11 a, (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn(2) Absatz eins, gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
2. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
3. der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung gemäß Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. Paragraph 10, Absatz 3, gilt diesfalls nicht.
(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist;
3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Absatz 4, Ziffer 3, als im Bundesgebiet geboren.
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oderer, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durcher einen Nachweis gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oderein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des Paragraph 35, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1961,, entspricht, oder
b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, odereine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, oder
c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
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§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 19, (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und „Sache“ des Verleihungsverfahrens
18 Ausgehend von der Systematik des Gesetzes, die § 10 Abs. 1 StbG als „Grundtatbestand“ erkennen lässt, stellt die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG nur einen von mehreren gangbaren Wegen dar, die alle zum selben Ziel „Staatsbürgerschaft“ führen können. Das österreichische Recht kennt nur eine „einheitliche Staatsbürgerschaft“ (vgl. VwGH 17.9.2002, 2001/01/0166, mwN). § 10 StbG regelt den Grundtatbestand der Verleihung, sofern nicht ein spezieller Tatbestand greift, der maßgeblich ist (vgl. VfGH 9.3.2021, G 355/2020-12 ua, Rn. 23, mwN).Ausgehend von der Systematik des Gesetzes, die Paragraph 10, Absatz eins, StbG als „Grundtatbestand“ erkennen lässt, stellt die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 11 a, StbG nur einen von mehreren gangbaren Wegen dar, die alle zum selben Ziel „Staatsbürgerschaft“ führen können. Das österreichische Recht kennt nur eine „einheitliche Staatsbürgerschaft“ vergleiche , VwGH 17.9.2002, 2001/01/0166, mwN). Paragraph 10, StbG regelt den Grundtatbestand der Verleihung, sofern nicht ein spezieller Tatbestand greift, der maßgeblich ist vergleiche , VfGH 9.3.2021, G 355/2020-12 ua, Rn. 23, mwN).
19 Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 8.9.2005, 2003/18/0157, mwN; vgl. aber zu anderen Erwerbstatbeständen wie den Erwerb durch Anzeige nach § 58c StbG sowie durch Abstammung VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt vergleiche , VwGH 8.9.2005, 2003/18/0157, mwN; vergleiche , aber zu anderen Erwerbstatbeständen wie den Erwerb durch Anzeige nach Paragraph 58 c, StbG sowie durch Abstammung VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).
20 So sind gemäß § 19 Abs. 1 StbG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen (vgl. hiezu jüngst VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, mwN). Gemäß § 19 Abs. 2 StbG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese sind in den §§ 1 bis 3 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl. Nr. 329 in der (vorliegend noch anzuwendenden) Fassung BGBl. II Nr. 399/2020 angeführt.So sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen vergleiche , hiezu jüngst VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, mwN). Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StbG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese sind in den Paragraphen eins bis 3 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl. Nr. 329 in der (vorliegend noch anzuwendenden) Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020, angeführt.
21 Wie der (n