TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/26 Ra 2022/01/0284

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §11a
StbG 1985 §19
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Juni 2022, Zl. 405-11/299/1/6-2022, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: D C in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Vorgeschichte

1        Am 15. Dezember 2020 stellte der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dieser Antrag war auf keinen bestimmten Verleihungstatbestand eingeschränkt.

2        Durch seinen (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen) Rechtsvertreter brachte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2022 im Parteiengehör vor, da er sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfülle, ersuche er, „das Verfahren im positiven Sinne weiter zu führen“.

3        Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 wies die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde, im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 7 StbG ab.

4        Begründend stellte die Amtsrevisionswerberin zunächst fest, der Mitbeteiligte habe am 15. Dezember 2020 erneut einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 2005 sei festgestellt worden, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Mitbeteiligte sei zumindest seit 22. November 2004 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sei mitgeteilt worden, dass ein Verfahren „der Aufenthaltsbeendigung“ anhängig sei. Laut Mitteilung der „zuständigen NAG-Behörde“ sei dem Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. November 2021 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden. Der Amtsrevisionswerberin sei vom BFA mitgeteilt worden, dass mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) durchgeführt werde.

5        In rechtlicher Hinsicht führte die Amtsrevisionswerberin nach Wiedergabe des § 11a Abs. 7 StbG aus, da derzeit laut Mitteilung des BFA ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, seien die Erfordernisse des § 11a Abs. 7 StbG nicht gegeben, womit eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorgenommen werden könne.

6        Sodann führte die Amtsrevisionswerberin aus:

„Aus prozessökonomischen Gründen waren die darüber hinaus gehenden Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sodann nicht mehr zu prüfen, zumal die in § 11a Abs 7 iVm § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG aufgestellten Verleihungserfordernisse kumulativ und unabhängig voneinander gegeben sein müssen und selbständig zu beurteilen sind“,

weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Angefochtener Beschluss

7        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den angeführten Bescheid der Amtsrevisionswerberin insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Amtsrevisionswerberin zurückverwiesen wurde (1.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).

8        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem vorliegenden Behördenakt seien - trotz entsprechendem Kenntnisstand der Amtsrevisionswerberin - nicht ansatzweise ausreichende Sachverhaltsermittlungen „für andere“ Verleihungstatbestände zu entnehmen (der Mitbeteiligte verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“). Da diese Sachverhaltsermittlungen im behördlichen Verfahren bislang nicht erfolgt seien, sei der angefochtene Bescheid zur Durchführung der erforderlichen Schritte zurückzuverweisen gewesen. Da die Amtsrevisionswerberin im Hinblick auf die Nähe zur Sache die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

10       Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

11       Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG abgewichen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien.

12       So sei aus Sicht der Amtsrevisionswerberin der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den im angefochtenen Beschluss erwähnten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ „bereits entscheidungsreif“ ermittelt worden bzw. sei der maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ersichtlich, wobei im Einzelnen auf die Ermittlungsergebnisse im Verleihungsverfahren vor der Amtsrevisionswerberin hingewiesen wird.

13       Der „die ‚Norm‘ bildende Verleihungstatbestand von § 10 Abs 1 StbG“ verlange „als Voraussetzung für die Verleihung, dass sich ein Fremder seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Diese Voraussetzung“ (offenbar gemeint: gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG) habe im vorliegenden Fall mangels ausreichend langer Niederlassung in Österreich nicht „angewendet“ werden können. Welcher Verleihungstatbestand „im Gegenstandsfall“ im Hinblick auf die Voraussetzungen des Mitbeteiligten „sodann näher zu prüfen gewesen wäre“, führe das Verwaltungsgericht nicht aus „und lässt somit die Revisionswerberin im Unklaren“. Eine nähere Ausführung, „was konkret“ für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts noch zu ermitteln gewesen wäre, „bleibt auch das Landesverwaltungsgericht schuldig“.

14       Selbst wenn man einräumen würde, die Amtsrevisionswerberin habe die Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend gewürdigt, komme eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht (Verweis auf Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109, 705), weil das Verwaltungsgericht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit und erheblichen Kostenersparnis im Wege einer mündlichen Verhandlung selbst vornehmen hätte müssen.

15       Sollte es aber um die an die vollständige Sachverhaltsermittlung zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ anknüpfende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts „gehen“, sei festzuhalten, dass der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung „anders sieht“ bzw. für unrichtig halte, nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung ermächtige (Verweis u.a. auf VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151, mwN).

16       Die Revision ist zulässig und begründet.

Rechtslage

17       Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 49/2022 (StbG), lautet auszugsweise:

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.   er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2.   er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3.   er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4.   gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5.   durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.   er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7.   sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8.   er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1.   bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2.   er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3.   gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6.   gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7.   er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1.   die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2.   auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1.   bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2.   bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
...

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.   sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2.   die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3.   er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.   sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

2.   sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

3.   der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

1.   mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

2.   diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

2.   er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3.   er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4.   die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.   er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2.   er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a)   ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b)   eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c)   die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

...

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und „Sache“ des Verleihungsverfahrens

18       Ausgehend von der Systematik des Gesetzes, die § 10 Abs. 1 StbG als „Grundtatbestand“ erkennen lässt, stellt die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG nur einen von mehreren gangbaren Wegen dar, die alle zum selben Ziel „Staatsbürgerschaft“ führen können. Das österreichische Recht kennt nur eine „einheitliche Staatsbürgerschaft“ (vgl. VwGH 17.9.2002, 2001/01/0166, mwN). § 10 StbG regelt den Grundtatbestand der Verleihung, sofern nicht ein spezieller Tatbestand greift, der maßgeblich ist (vgl. VfGH 9.3.2021, G 355/2020-12 ua, Rn. 23, mwN).

19       Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 8.9.2005, 2003/18/0157, mwN; vgl. aber zu anderen Erwerbstatbeständen wie den Erwerb durch Anzeige nach § 58c StbG sowie durch Abstammung VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).

20       So sind gemäß § 19 Abs. 1 StbG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen (vgl. hiezu jüngst VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, mwN). Gemäß § 19 Abs. 2 StbG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese sind in den §§ 1 bis 3 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl. Nr. 329 in der (vorliegend noch anzuwendenden) Fassung BGBl. II Nr. 399/2020 angeführt.

21       Wie der (nicht weiter differenzierende) Wortlaut des § 19 StbG zeigt, verlangt das Gesetz keinen auf einen Verleihungstatbestand eingeschränkten Antrag (arg.: „Anträge auf Verleihung ... der Staatsbürgerschaft“). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein mehrdeutiges und daher aufklärungsbedürftiges Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht als ein auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach (damals) § 10 Abs. 4 (nunmehr ähnlich geregelt in Abs. 6) StbG eingeschränktes Begehren gedeutet werden darf, weil es sich bei diesem Verleihungstatbestand nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Erlangung ein und derselben Staatsbürgerschaft handelt (vgl. VwGH 11.6.2002, 2000/01/0355; vgl. zu § 10 Abs. 6 StbG und § 10 Abs. 4 StbG idF vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, als „privilegierter Verleihungstatbestand“ VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).

22       „Sache“ des Verleihungsverfahrens ist demnach die Entscheidung über den Verleihungsantrag (nach § 19 StbG) und die Prüfung dieses Antrages nach den nach Lage des Falles in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen bzw. die Prüfung der solcherart in Frage kommenden Verleihungshindernisse (vgl. in diesem Sinne VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, wonach dem Verwaltungsgericht im Falle einer meritorischen Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG volle Kognitionsbefugnis im Hinblick auf die Prüfung aller Verleihungshindernisse zukommt; vgl. zu den Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG und den Verleihungshindernissen nach § 10 Abs. 2 und 3 StbG auch VfGH 9.3.2021, G 355/2020-12 ua, mwN). Anderes gilt nur, wenn ein „eingeschränkter“ Verleihungsantrag gestellt wird; „Sache“ des Verleihungsverfahrens ist in diesem Fall nur die Prüfung des geltend gemachten Verleihungstatbestandes.

23       Bei der Prüfung ist auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers Bedacht zu nehmen (vgl. zur allgemeinen Verpflichtung des Fremden nach § 19 Abs. 2 erster Satz StbG, der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, mwN; vgl. zur Mitwirkungspflicht der Partei nach § 4 und § 19 Abs. 2 StbG, die gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten, VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN).

Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG

24       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (vgl. zu allem etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/01/0278, mwN; vgl. aus jüngerer Zeit auch etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2022/04/0086, mwN).

25       Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht.

Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Schließlich ermächtigt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (offenbar) die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt (indem es diese für widersprüchlich hält und näher genannte Berechnungen vermisst), auch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. zu allem VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151, mwN).

Fallbezogene Beurteilung

26       Die Amtsrevisionswerberin hat den nach der Aktenlage nicht weiter eingeschränkten Verleihungsantrag des Mitbeteiligten lediglich in Bezug auf den Verleihungstatbestand nach § 11a StbG geprüft. Damit hat sie als Staatsbürgerschaftsbehörde die oben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und zur „Sache“ des Verleihungsverfahrens nicht beachtet.

27       Erst in der Amtsrevision trägt die Amtsrevisionswerberin ihren Rechtsstandpunkt nach, wonach beim Mitbeteiligten die in § 10 Abs. 1 Z 1 StbG geforderten fünf Jahre einer Niederlassung („davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war“) fehlen würden und diese allgemeine Verleihungsvoraussetzung daher nicht erfüllt sei. Von dieser Verleihungsvoraussetzung kann aber bei speziellen (und daher „privilegierten“) Verleihungstatbeständen (vgl. etwa andere Fälle des § 11a StbG) abgesehen werden.

28       Nichtsdestotrotz ermächtigte dies nach den oben angeführten Leitlinien der Rechtsprechung das Verwaltungsgericht noch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil einerseits selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind, und andererseits der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (offenbar) die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt, auch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung ermächtigt.

29       Insbesondere hat das Verwaltungsgericht, indem es lediglich pauschal Sachverhaltsermittlungen für andere (nicht näher genannte) Verleihungstatbestände vermisst, seine Verpflichtung verletzt, darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht.

30       Die vom Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung erstatteten Ausführungen, seiner Auffassung nach seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG erfüllt und bei verfassungskonformer Auslegung des § 11a Abs. 4 Z 1 StbG stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft dar, ändern daran nichts. Soweit der Mitbeteiligte vorbringt, es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, das Staatsbürgerschaftsverfahren selbst durchzuführen, genügt es, auf die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen.

31       Nach dem Gesagten lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde durch das Verwaltungsgericht nicht vor.

Ergebnis

32       Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Jänner 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010284.L00

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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