RS OGH 2023/1/25 8Ob167/22z

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Rechtssatz

Kann eine Veranstaltung Covid-bedingt nicht stattfinden, so zerfällt nach § 1447 (allenfalls iVm § 880) ABGB der Vertrag und können geleistete Zahlungen grundsätzlich nach § 1435 ABGB zurückgefordert werden.

Anmerkung

Bem zum RS: Zur Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN für resultierende Rückabwicklungsansprüche vgl RS0123493.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134261

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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