Rechtssatz
Kann eine Veranstaltung Covid-bedingt nicht stattfinden, so zerfällt nach § 1447 (allenfalls iVm § 880) ABGB der Vertrag und können geleistete Zahlungen grundsätzlich nach § 1435 ABGB zurückgefordert werden.Kann eine Veranstaltung Covid-bedingt nicht stattfinden, so zerfällt nach Paragraph 1447, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 880,) ABGB der Vertrag und können geleistete Zahlungen grundsätzlich nach Paragraph 1435, ABGB zurückgefordert werden.
Anmerkung
Zur Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN für resultierende Rückabwicklungsansprüche vgl RS0123493.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134261Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023