RS OGH 2023/1/25 8Ob167/22z

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Rechtssatz

Kann eine Veranstaltung Covid-bedingt nicht stattfinden, so zerfällt nach § 1447 (allenfalls iVm § 880) ABGB der Vertrag und können geleistete Zahlungen grundsätzlich nach § 1435 ABGB zurückgefordert werden.Kann eine Veranstaltung Covid-bedingt nicht stattfinden, so zerfällt nach Paragraph 1447, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 880,) ABGB der Vertrag und können geleistete Zahlungen grundsätzlich nach Paragraph 1435, ABGB zurückgefordert werden.

Anmerkung

Zur Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN für resultierende Rückabwicklungsansprüche vgl RS0123493.

Entscheidungstexte

  • RS0134261">8 Ob 167/22z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2023 8 Ob 167/22z
    Ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht, ist nicht Regelungsgegenstand des KuKuSpoSiG, sondern wird vorausgesetzt (arg § 1 Abs 1). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134261

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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