RS OGH 2024/2/9 1Ob215/22g; 1Ob180/23m

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Norm

EGZPO ArtXLII
EheG §81
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG kann (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO geltend gemacht werden.Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG kann (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO geltend gemacht werden.

Anmerkung

Vgl RS0113334; RS0106019; zur Behauptungs- bzw Konkretisierungspflicht siehe RS0034823

Entscheidungstexte

  • RS0134258">1 Ob 215/22g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
  • RS0134258">1 Ob 180/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
    Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T1)
    Beisatz: Der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO in Bezug auf das in eine Privatstiftung eingebrachte Ehevermögen bezieht sich auf den nach § 91 Abs 1 EheG einzubeziehenden Wert dieses Vermögens. (T2)

Schlagworte

Rechnungslegung Manifestationsbegehren Stufenklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134258

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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