RS OGH 2000/3/9 8Ob255/99d, 5Ob30/01z, 1Ob223/13w, 1Ob181/16y, 1Ob45/19b

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EheG §81
EheG §91

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des 2. Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    Veröff: SZ 73/45
  • 5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Auch; nur: Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar. (T1); Veröff: SZ 74/164
  • 1 Ob 223/13w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 223/13w
    Vgl
  • 1 Ob 181/16y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
  • 1 Ob 45/19b
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 45/19b
    Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch bejaht, da sich der Antragsgegner weigerte, Vermögenswerte, die sich in seiner Verfügung befanden, samt ihren Werten bekanntzugeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113334

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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