RS OGH 2024/10/24 8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob45/19b; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EheG §81
EheG §91
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des 2. Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.Die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des 2. Falles des Art XLII Absatz eins, EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0113334">8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    Veröff: SZ 73/45
  • RS0113334">5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Auch; nur: Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar. (T1)
    Veröff: SZ 74/164
  • RS0113334">1 Ob 223/13w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 223/13w
    Vgl
  • RS0113334">1 Ob 181/16y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
  • RS0113334">1 Ob 45/19b
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 45/19b
    Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch bejaht, da sich der Antragsgegner weigerte, Vermögenswerte, die sich in seiner Verfügung befanden, samt ihren Werten bekanntzugeben. (T2)
  • RS0113334">1 Ob 14/21x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x
    Vgl
  • RS0113334">1 Ob 215/22g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
    nur: Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. (T3)
    Beisatz: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch im Sinn des Art XLII Abs 2 erster Fall EGZPO erhoben werden. (T4)
    Beisatz: Hier: Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. (T5)
  • RS0113334">1 Ob 180/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
    vgl; Beisatz wie T5
    Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T6)
    Anm: So bereits 8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y; 1 Ob 215/22g.
  • RS0113334">1 Ob 2/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 2/24m
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
    Beisatz: Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben. (T7)
    Beisatz: Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner aber auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T8)
  • RS0113334">1 Ob 58/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 58/24x
    Beisatz: Hier: zur kollisionsrechtlichen Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog). (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113334

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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