TE Vfgh Erkenntnis 2022/11/29 E2185/2022

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Veröffentlicht am 29.11.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Eritreas und wurde am 15. Oktober 2021 auf Grund fehlender Reisedokumente von der deutschen an die österreichische Polizei übergeben und in der Folge gemäß §39 FPG auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen.

2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Oktober 2021 wurde über den – nunmehrigen – Beschwerdeführer gemäß §76 Abs2 Z2 FPG iVm §57 Abs1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Am 22. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer (in Schubhaft) einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Auf Grund eines Eurodac-Treffers mit Italien wurde in der Folge ein Konsultationsverfahren eingeleitet und mit weiterem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Oktober 2021 über den Beschwerdeführer gemäß Art28 Abs1 und 2 Verordnung (EU) Nr 604/2013 zur

Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) iVm §76 Abs2 Z3 FPG iVm §57 Abs1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

5. Mit Schriftsatz vom 8. November 2021 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit welcher begehrt wurde, die seit dem 25. Oktober 2021 andauernde Schubhaft des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären. Darüber hinaus wurde der Ersatz der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt.

6. Im Zuge der Übermittlung des Bezug habenden Verwaltungsaktes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, am 9. November 2021 an das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine begründete Stellungnahme zur Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.

7. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15. November 2021 wurde die Beschwerde vom 8. November 2021 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bund die Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich verkündete Erkenntnis wurde auszugsweise wie folgt begründet:

"3.2.1. Beschwerde gegen die seit 25.10.2021 andauernde Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.)

Das BFA stützte ab 25.10.2021 die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Art28 Abs1 und 2 Dublin III-VO iVm §76 Abs2 Z3 FPG.

Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art28 Abs1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch 'zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren' dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung 'erhebliche Fluchtgefahr' besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Der BF erfüllt bei der Prüfung der Fluchtgefahr §76 Abs3 Z6 FPG, da aufgrund seiner Angaben und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass Italien nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist. Auch versuchte der BF in einen dritten Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, weiterzureisen. Es ist auch anzunehmen, dass der BF – im Fall einer Freilassung – weiterhin die Weiterreise nach Deutschland beabsichtigt, da er angab, dass er zu seinem Bruder, der in Deutschland lebt, möchte und nicht nach Italien.

Der BF hat auch nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt, das zuerst eingeleitet wurde, insbesondere hat er bei seiner Einvernahme am 16.10.2021 ausdrücklich angegeben, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Am 25.10.2021 stellte er jedoch einen Asylantrag und musste damit das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des BFA beendet werden. Damit ist §76 Abs3 Z1 FPG erfüllt.

Zudem verfügt der BF über keine soziale Verankerung im Sinne des §76 Abs3 Z9 FPG im Bundesgebiet, wie Wohnsitz oder familiäre Bindungen. Auch besitzt er keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Damit ist auch §76 Abs3 Z9 FPG erfüllt.

Im gegenständlichen Fall ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Durch die illegalen Reisebewegungen hat der BF bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die in Österreich und in anderen europäischen Staaten für die Einreise und den Aufenthalt geltenden Bestimmungen zu halten.

Das Verfahren wird vom BFA insofern effizient geführt, da nach Asylantragstellung ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet wurde, das Aufnahmegesuch am 04.11.2021 gestellt wurde und nunmehr die zweiwöchige Frist gemäß Art28 Abs3 der Dublin-III-VO abgewartet wird. Bei einer Zuständigkeit von Italien ist davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Fristen nach der Dublin III-Verordnung durchführbar sein wird, da derartige Überstellungen regelmäßig durchgeführt werden.

Insgesamt wird daher die Schubhaft des haftfähigen BF als verhältnismäßig qualifiziert.

Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet. Der BF verfügt insbesondere weder über finanzielle Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz und kann aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr mit einem gelinderen Mittel gemäß §77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Beschwerde gegen die seit 25.10.2021 andauernde Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A. II.)

Den oben unter Punkt 3.2.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs aufgrund einer erheblichen Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war der fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Am 04.11.2021 wurde seitens des BFA das Aufnahmegesuch an Italien innerhalb der einmonatigen Frist ab Asylantragstellung gemäß Art28 Abs3 Unterabs. 2 der Dublin III-VO gestellt, welches zwar bis dato seitens Italien unbeantwortet blieb, jedoch nach Ablauf der Frist von zwei Wochen als stillschweigend angenommen gilt.

Auch werden Überstellungen nach Italien laut Angabe des BFA regelmäßig durchgeführt und es sind auch bei der bevorstehenden Überstellung des BF keine Probleme vonseiten Italiens zu erwarten. Dem ist weder der BF noch sein bevollmächtigter Rechtsvertreter entgegengetreten.

Dass der BF allenfalls nun freiwillig nach Italien zurückkehrt, hat sich auch auf Grund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF – um sich so einer Überstellung nach Italien zu entziehen – befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß §77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Überstellung) zu erreichen. Da im gegenständlichen Fall 'erhebliche Fluchtgefahr' besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, kann die Schubhaft auch fortgesetzt werden. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

3.2.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.)

[…]

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß §35 Abs3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt."

8. Mit Schriftsatz vom 29. November 2021 beantragte der bevollmächtigte Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Dezember 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25. Oktober 2021 gemäß §5 Abs1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und gegen ihn gemäß §61 Abs1 Z1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet sowie gemäß §61 Abs2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

10. Am 13. Juli 2022 erging die schriftliche Ausfertigung des am 15. November 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

11. Am 15. August 2022 brachte der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die kostenpflichtige Aufhebung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Verletzung der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vorliege und sein Vorbringen, dass seine Anhaltung in Schubhaft nicht erforderlich sei, weil er selbständig nach Italien zurückkehren würde, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht beachtet worden sei.

12. Die Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei von der Erstattung einer Gegenschrift jeweils Abstand genommen wurde.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, E837/2021, im Hinblick auf die Beurteilung der Zeitspanne zwischen der das verwaltungsgerichtliche Verfahren abschließenden mündlichen Verkündung der Entscheidung und der Erlassung der schriftlichen Ausfertigung derselben ausgesprochen, dass eine Ausfertigung acht Monate nach der mündlichen Verkündung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entspricht (vgl auch VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua).

3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die vom Beschwerdeführer am 29. November 2021 beantragte schriftliche Ausfertigung der am 15. November 2021 mündlich verkündeten Entscheidung mit Datum vom 13. Juli 2022 beinahe acht Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung (vgl VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua; 23.6.2021, E720/2021; 7.10.2021, E837/2021) wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2185.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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