RS OGH 2022/11/21 8ObA48/22z

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Veröffentlicht am 21.11.2022
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Rechtssatz

Dem Arbeitgeber ist jedenfalls gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit eines von ihm ohne die notwendige Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG eingeführten Entgeltsystems sowie der in diesem Zusammenhang mit dem einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Entgeltabrede zu berufen; andernfalls würde ihm drohen, von einem Arbeitnehmer auf dessen Weitergeltung in Anspruch genommen und gleichzeitig vom Betriebsrat auf Unterlassung und/oder Beseitigung des rechtswidrig eingeführten Entgeltsystems geklagt zu werden.Dem Arbeitgeber ist jedenfalls gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit eines von ihm ohne die notwendige Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG eingeführten Entgeltsystems sowie der in diesem Zusammenhang mit dem einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Entgeltabrede zu berufen; andernfalls würde ihm drohen, von einem Arbeitnehmer auf dessen Weitergeltung in Anspruch genommen und gleichzeitig vom Betriebsrat auf Unterlassung und/oder Beseitigung des rechtswidrig eingeführten Entgeltsystems geklagt zu werden.

Entscheidungstexte

  • RS0134203">8 ObA 48/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 48/22z
    Beisatz: Hier: Berufung des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit einer von ihm – ohne Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG – eingeführten Prämie für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, auf deren Feststellung als Entgeltanspruch davon betroffener Arbeitnehmer der Betriebsrat klagte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134203

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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