TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/21 LVwG-2022/22/2419-3, LVwG-2022/22/2420-3

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Veröffentlicht am 21.10.2022
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Entscheidungsdatum

21.10.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §99 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §24
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.8.2022, *** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.8.2022, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

A)

1.  Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.8.2022, ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2022/22/2419):

a) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

b) Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 320,-- zu leisten.

2.  Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.8.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/22/2420):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1.   Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.8.2022, ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2022/22/2419):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Datum/Zeit:               19.5.2022, 22:00 Uhr

Ort:                        **** Z, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug:   PKW, Kennzeichen: *** (A) 

„Sie haben sich am 19.5.2022, um 22:00 Uhr, in **** Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 19.5.2022, gegen 21:15 Uhr, im Gemeindesgebiet von Z, bis zur Dorfstraße L *** Strkm 0.000 das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 BGBl 159, zuletzt geändert durch BGBl I 2017/6.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):          Gemäß:                    Ersatzfreiheitsstrafe:

1.600,00                    § 99 Abs 1 lit b StVO  14 Tage

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er sei ja zum Alkotest bereit gewesen. Überdies sei vom Sprengelarzt bestätigt worden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einen Alkomattest durchzuführen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Zeuge und Meldungsleger CC einvernommen. Der Beschwerdeführer ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten.

II.      Sachverhalt:

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, lenkte am 19.5.2022, gegen 21:15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) zunächst auf nicht bekannten Straßen/Wegen im Gemeindegebiet von Z und stellte das angeführte Fahrzeug schlussendlich im Kreuzungsbereich der B *** mit der L *** (siehe zur genauen Lage die Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2022) ab, zumal beim Elektrofahrzeug die Batterie leer war. Ungeachtet der herrschenden Dunkelheit und der besonderen Gefahrenlage im Kreuzungsbereich sicherte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht ab (weder schaltete er die Alarmblinkanlage ein, noch stellte er etwa ein Warndreieck auf – siehe dazu die Aussage des Meldungslegers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Vor Antritt dieser Fahrt hat der Beschwerdeführer eine unbestimmte, jedenfalls aber große Menge Alkohol getrunken. Nach dem Abstellen des Fahrzeuges begab sich der Beschwerdeführer zu Fuß zu seinem Wohnsitz in ungefähr 1 – 1,2 km Entfernung (siehe den Auszug aus dem TIRIS vom 17.10.2022).

Die verständigte Polizeistreife konnte den Beschwerdeführer gegen 22:00 Uhr an seinem Wohnsitz antreffen. Zuvor erhielten sie von einem zufällig am Abstellort des Fahrzeuges anwesenden Polizeibeamten die Information, dass eine Person zu Fuß, stark torkelnd, Richtung Süden gehe. Die Personenbeschreibung (insb. „Bart“) stimmte mit dem Beschwerdeführer überein.

Den Polizeibeamten gegenüber erklärte der Beschwerdeführer nach anfänglichem Zögern, dass er das abgestellte und auf seine Ehefrau zugelassene Fahrzeug gelenkt habe und zu Fuß nach Hause gegangen sei. Er habe eine große Menge Alkohol getrunken. Auf die Polizeibeamten machte der Beschwerdeführer einen stark alkoholisierten Eindruck. Es torkelte und roch nach Alkohol. Der Beschwerdeführer wurde sodann von CC zum Alkomattest aufgefordert. Er verstand diese Aufforderung, verweigerte jedoch die Durchführung des Alkomattests und entgegnete, dass ihn ein solcher nicht interessiere, er habe so und so zu viel getrunken. CC machte den Beschwerdeführer mehrfach auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam. Diese Warnungen wurden jedoch von ihm ignoriert und so erklärte CC die Amtshandlung für beendet.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge Selbstmordabsichten bekundete, wurde von den Polizeibeamten der Sprengelarzt DD, Y, beigezogen. Im Zuge der Untersuchung nach dem Unterbringungsgesetz – UbG wurde auch ein Alkovortest durchgeführt. Nach Angaben des Meldungslegers wurde dabei nach – glaublich – zwei Fehlversuchen ein Messergebnis (0,83 mg/l) erzielt. Der Sprengelarzt kam schlussendlich zum Ergebnis, dass eine Einweisung in eine psychiatrische Abteilung nicht erforderlich sei.

Später gab DD folgende, mit 5.7.2022 datierte “Ärztliche Stellungnahme“ ab (Untersuchung am 5.7.2022):

„Hiermit erfolgt die medizinische Bestätigung, dass Herr AA aufgrund seines re. AZ unter C2 Einfluss bemüht war, einen gültigen „Blasvorgang“ durchführen, jedoch unter den gegebenen Umständen leider nicht medizinisch möglich war, zumal er aus medizinischer Sicht nicht richtig den Anweisungen folgeleisten konnte. Glaubwürdig ist auch, dass Herr AA, nachdem ihm die Polizisten gesagt hatten, dass er 1,6 Promille hätte, einen gültigen Blasvorgang durchgeführt hätte, was jedoch nicht der Fall war“.

III.     Beweiswürdigung:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in der vorliegenden Fallkonstellation allein von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu Recht verweigert hat oder nicht. Daher ist es auf Sachverhaltsebene völlig irrelevant, aus welchem Grunde bzw. zu welchem Zeitpunkt (also allenfalls auch nach dem Lenken des Fahrzeuges) er vor der Aufforderung zum Alkomattest alkoholische Getränke konsumiert hat. Einzig wesentlich ist, dass bei den einschreitenden Polizeibeamten eine Verdachtssituation bestanden hat, der Beschuldigte habe ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Das kann jedoch nicht ansatzweise strittig sein, gab der Beschwerdeführer doch vor den Polizeibeamten selbst zu, Alkohol getrunken zu haben und zeigte er überdies typische Symptome einer – hier schweren – Alkoholisierung (Torkeln, Alkoholgeruch), die nicht entkräftet werden konnten und auch vom Meldungsleger vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in völliger Übereinstimmung mit seinen Angaben in der polizeilichen Anzeige und der ergänzenden Stellungnahme vom 25.7.2022 vorgetragen wurden. Es gibt für das Gericht nicht den geringsten Anlass, sich diesen Angaben nicht vollinhaltlich anzuschließen. Auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkomattest verstand und entgegen seinen Aussagen in der Lage war, danach zu handeln, steht für das Gericht ebenfalls unzweifelhaft fest. Sein gesamtes Verhalten bei dieser Amtshandlung (sein sog. „situationsbezogenes“ Verhalten) lässt keinen anderen Schluss zu: Er beantwortete alle an ihn gestellten Fragen klar und deutlich und brachte sogar nach der bereits abgeschlossenen Amtshandlung im Zuge des Verfahrens nach dem UbG einen gültigen Messversuch beim Vortestgerät zustande. Wenngleich dieser „gültige“ Blasversuch für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant ist (so auch der Meldungsleger zu Recht in seinen schriftlichen Äußerungen), bestätigt dieser im besonderen Maße, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, einen Alkomattest durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Stellungnahme des Sprengelarztes DD umso zweifelhafter: Ohne jede exakte Befunderhebung und mit einer völlig untauglichen, weil nicht ansatzweise begründeten Expertise, beinahe zwei Monate später (!), wird in einem „Zweizeiler“ der Versuch unternommen, den Beschwerdeführer für sein Verhalten aus der Verantwortung zu nehmen. Warum der Beschwerdeführer „leider“ nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen gültigen „Blasvorgang“ durchführen zu können, begründet der Sprengelarzt nicht, obwohl ja gerade ein solcher gelungen ist. Auch setzt er sich überhaupt nicht mit dem hier maßgeblichen Problemkreis des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers auseinander. Beim zweiten Satz seiner Bestätigung bleibt völlig unverständlich, was er damit zum Ausdruck bringen wollte. Zusammenfassend schließt sich das Gericht diesen Ausführungen, gleich der belangten Behörde, nicht an. Es lag sohin eine Situation vor, in der der Beschwerdeführer der Aufforderung des Meldungslegers Folge zu leisten gehabt hätte und er dazu auch in der Lage gewesen war.

Nur ergänzend und für das gegenständliche Verfahren – wie oben dargelegt – ohne unmittelbare rechtliche Relevanz, wird dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass seine Schilderung des Sachverhaltes, was sein Verhalten vor der Aufforderung zum Alkomattest betrifft (siehe hier insbesondere seine persönliche Aussage vor der belangten Behörde am 14.6.2022) ein Lügengebäude darstellt. Er versucht mit völlig untauglichen Mittel und auch für den juristischen Laien leicht als Lüge zu durchschauen, aus, dass er sein Fahrzeug zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr abgestellt habe (weil die Batterie leer war). Er befand sich seiner Schilderung nach zu diesem Zeitpunkt noch in keinem alkoholisierten Zustand. Dennoch stellte er das Fahrzeug bei Dunkelheit fast mittig auf einer gefährlichen Kreuzung ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen ab und verließ den Ort, um für ca. eine Stunde bei einem Nachbar Schnaps zu trinken. In weiterer Folge sei er dann nach Hause gegangen und habe wiederum Alkohol (jetzt war es Whisky) getrunken. Er habe dann (!) „keine Ruhe“ ob des Autos gehabt (warum ihm dies im vorher nüchternen Zustand nicht eingefallen ist, ist schleierhaft) und sei zu Fuß die 1,2 km zum Fahrzeug gegangen. Und – welch Zufall – da habe er die Fahrzeugschlüssel vergessen und sei wiederum nach Hause gegangen. Dort habe er wiederum Whisky konsumiert.

Es liegt auf der Hand, dass diese Schilderung des Sachverhaltes im Nachhinein konstruiert wurde, um einen Nachtrunk vorzutäuschen und vor allem auch die Schilderungen zu widerlegen, die ihn auf dem Weg vom Fahrzeug nach Hause in offenkundig alkoholisiertem Zustand beschreiben. Dass sich dieses von ihm geschilderte Geschehen rein vom Zeitablauf nicht ansatzweise mit der Realität in Einklang bringen lässt, hat schon die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben. Vielmehr war es – wie oben eingehend dargelegt – daher - selbstredend - so, dass er, wo auch immer, vor dem Abstellen des Fahrzeuges eine große Menge Alkohol getrunken hat und dann zu Fuß und in verantwortungsloser Art und Weise, nämlich ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen beim abgestellten Fahrzeug durchzuführen, direkt nach Hause gegangen ist.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159 idF BGBl I 2017/66 (zu § 5 StVO) und idF BGBl I 2021/154 (zu § 99 StVO) lauten wie folgt:

㤠5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

         b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes waren die einschreitenden Polizeibeamten, konkret der Meldungsleger CC, berechtigt, den Beschwerdeführer zum Alkomattest aufzufordern. Es bestand nämlich beim Beschwerdeführer auf jeden Fall der begründete Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Zunächst ist der Beschwerdeführer – wie bereits oben erfolgt - darauf hinzuweisen, dass es auf den Umstand, wann er Alkohol getrunken hat, gar nicht ankommt, mithin es für die Verwirklichung dieses Deliktes nicht entscheidend ist, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass er erst nach dem Lenken Alkohol getrunken hat (wovon gegenständlich, wie oben eingehend festgestellt, nicht ausgegangen wird). Entscheidend ist allein, ob aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten eine Verdachtslage dahingehend besteht, dass er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Davon wäre also auch dann auszugehen gewesen, hätte er Alkohol erst nach dem Lenken getrunken. Die Lenkereigenschaft selbst wird von ihm nicht bestritten. Dass er – ungeachtet der Stellungnahme des Sprengelarztes – jedenfalls in der Lage war, die Aufforderung des Meldungslegers zum Alkomattest zu verstehen und danach zu handeln, wurde ober eingehend dargelegt.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er hat ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und ist der klaren und deutlichen Aufforderung eines Polizeiorganes, den Alkomattest durchzuführen, nicht nachgekommen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des Umstandes, dass er in unmissverständlicher Art und Weise von einem Polizeibeamten dazu aufgefordert wurde, den Alkomattest durchzuführen, er dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde (siehe seine Einvernahme vom 14.6.2022) ist von einer leicht unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der dem völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe verhängt. So erübrigen sich weitere Ausführung zur Strafbemessung.

A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.8.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/22/2420):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 24.5.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Mandatsbescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A und B für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 30.5.2022) entzogen sowie unter Spruchpunkte II. und III. eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt VPU vorgeschrieben.

Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen jene, bereits oben im Verwaltungsstrafverfahren angeführten Gründe vorgebracht.

II.      Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 19.5.2022, um 22:00 Uhr, in **** Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei der vorausgehenden Fahrt gegen 21:15 Uhr mit dem gegenständlichen Fahrzeug im Gemeindegebiet von Z bis zur Dorfstraße L *** Strkm 0.000 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte.

III.     Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2021/154 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

         1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

…“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten.

Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Verweigerung Alkoholtest Atemluft
Führerscheinentzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.2419.3

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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