Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 3. Mai 2022, GZ 605 Hv 1/22w-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 3. Mai 2022, GZ 605 Hv 1/22w-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen (zur Hauptfrage 7) beruhenden Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch (basierend auf der Verneinung der Hauptfragen 1 bis 6) enthält, wurde * M* des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen (zur Hauptfrage 7) beruhenden Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch (basierend auf der Verneinung der Hauptfragen 1 bis 6) enthält, wurde * M* des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich am 25. Mai (richtig:) 2016 (vgl US 6 [Wahrspruch zur Hauptfrage 7] sowie US 7 iVm ON 2 S 227) in W* auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er ein ihm von einer anderen Person über den Nachrichtendienst WhatsApp übermitteltes Bild einer Badehose mit Reichsadler und der Aufschrift „Kampfgruppe Deutsches Reich Frontkämpfer“ mit dem Text „Perfekt“ beantwortete, wodurch er seine Befürwortung zum Ausdruck brachte und das Dritte Reich glorifizierte. [2] Danach hat er sich am 25. Mai (richtig:) 2016 vergleiche US 6 [Wahrspruch zur Hauptfrage 7] sowie US 7 in Verbindung mit ON 2 S 227) in W* auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er ein ihm von einer anderen Person über den Nachrichtendienst WhatsApp übermitteltes Bild einer Badehose mit Reichsadler und der Aufschrift „Kampfgruppe Deutsches Reich Frontkämpfer“ mit dem Text „Perfekt“ beantwortete, wodurch er seine Befürwortung zum Ausdruck brachte und das Dritte Reich glorifizierte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 9, 10a und 11 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. [3] Der dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, 10 a und 11 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
[4] Ein Widerspruch in der Bedeutung der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO wird mit der Beschwerdeargumentation, die Geschworenen hätten „eine Befürwortung und Glorifizierung des Dritten Reichs bzw Adolf Hitlers“ betreffend die (auf Verbrechen nach § 3g VG gerichteten) Hauptfragen 1 bis 6 verneint, mit dem Wahrspruch zur Hauptfrage 7 aber „plötzlich doch ein solch abscheuliches Gedankengut im Angeklagten erkannt […] und diesem eine Glorifizierung des Dritten Reiches unterstellt“, nicht angesprochen. Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes liegt nämlich nur vor, wenn dieser zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101005), nicht aber, wenn die Geschworenen – wie hier – bei realkonkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung unterschiedlich beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0100971 [T1, T3], RS0101010). [4] Ein Widerspruch in der Bedeutung der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wird mit der Beschwerdeargumentation, die Geschworenen hätten „eine Befürwortung und Glorifizierung des Dritten Reichs bzw Adolf Hitlers“ betreffend die (auf Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG gerichteten) Hauptfragen 1 bis 6 verneint, mit dem Wahrspruch zur Hauptfrage 7 aber „plötzlich doch ein solch abscheuliches Gedankengut im Angeklagten erkannt […] und diesem eine Glorifizierung des Dritten Reiches unterstellt“, nicht angesprochen. Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes liegt nämlich nur vor, wenn dieser zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101005), nicht aber, wenn die Geschworenen – wie hier – bei realkonkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung unterschiedlich beurteilen vergleiche RIS-Justiz RS0100971 [T1, T3], RS0101010).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 10a) weckt mit Hinweisen auf Ermittlungsergebnisse, denen zufolge der Angeklagte 91 Sekunden nach dem Erhalt der inkriminierten WhatsApp-Nachricht geantwortet habe (ON 2 [richtig] S 227) und auf eine Passage der Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich das übermittelte Foto „vielleicht nicht einmal angeschaut“ habe (ON 36 S 11), keine erheblichen Bedenken (RIS-Justiz RS0119583 [T7, T13]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T17]). [5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) weckt mit Hinweisen auf Ermittlungsergebnisse, denen zufolge der Angeklagte 91 Sekunden nach dem Erhalt der inkriminierten WhatsApp-Nachricht geantwortet habe (ON 2 [richtig] S 227) und auf eine Passage der Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich das übermittelte Foto „vielleicht nicht einmal angeschaut“ habe (ON 36 S 11), keine erheblichen Bedenken (RIS-Justiz RS0119583 [T7, T13]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T17]).
[6] Das Vorbringen, die Aussage des Angeklagten (ON 36 [S 4 ff]) habe gezeigt, dass dieser „keinerlei Sympathien für den Nationalsozialismus hegt oder das Dritte Reich glorifiziert“, geht schon deshalb ins Leere, weil es zur Erfüllung des Tatbestands des § 3g VG auf die innere Werteinstellung des Täters nicht ankommt (RIS-Justiz RS0110512). [6] Das Vorbringen, die Aussage des Angeklagten (ON 36 [S 4 ff]) habe gezeigt, dass dieser „keinerlei Sympathien für den Nationalsozialismus hegt oder das Dritte Reich glorifiziert“, geht schon deshalb ins Leere, weil es zur Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 3 g, VG auf die innere Werteinstellung des Täters nicht ankommt (RIS-Justiz RS0110512).
[7] Indem die Beschwerde aus Verfahrensergebnissen und der Verneinung der Hauptfragen 1 bis 6 durch die Geschworenen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zieht, übt sie bloß in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO). [7] Indem die Beschwerde aus Verfahrensergebnissen und der Verneinung der Hauptfragen 1 bis 6 durch die Geschworenen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zieht, übt sie bloß in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
[8] Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet, der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 7 (durch Verschriftlichung der bildlich übermittelten Nachricht) festgestellte Inhalt der an den Angeklagten gesendeten WhatsApp-Nachricht habe keinen „(direkten) Bezug auf das 'Dritte Reich' genommen“, folglich sei dessen Antwort darauf („Perfekt“) zu Unrecht als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn inkriminiert worden, übersieht sie, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder eines Verhaltens) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist. Bejahen diese (wie hier) die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK2 VerbotsG § 3g Rz 17 mwN). [8] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) behauptet, der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 7 (durch Verschriftlichung der bildlich übermittelten Nachricht) festgestellte Inhalt der an den Angeklagten gesendeten WhatsApp-Nachricht habe keinen „(direkten) Bezug auf das 'Dritte Reich' genommen“, folglich sei dessen Antwort darauf („Perfekt“) zu Unrecht als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn inkriminiert worden, übersieht sie, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder eines Verhaltens) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist. Bejahen diese (wie hier) die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK2 VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 17 mwN).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). [10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E136561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00072.22B.1025.000Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022