Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen "Gesinnung" kommt es nicht an.Bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen "Gesinnung" kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110512Im RIS seit
28.08.1998Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022