RS OGH 2022/8/24 13Os43/98, 11Os29/09p, 11Os80/14w, 13Os34/16y (13Os35/16w), 11Os90/21a, 13Os23/22i,

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Norm

VerbotsG §3g
  1. VerbotsG Art. 1 § 3g heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
  4. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 01.01.1975 bis 19.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen "Gesinnung" kommt es nicht an.Bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen "Gesinnung" kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110512

Im RIS seit

28.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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