TE OGH 2022/10/25 14Os103/22m

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 145 Hv 9/18h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 16. September 2021, GZ 145 Hv 9/18h-47, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, und des Verteidigers Mag. Kreiner zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 145 Hv 9/18h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 16. September 2021, GZ 145 Hv 9/18h-47, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, und des Verteidigers Mag. Kreiner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2021, GZ 145 Hv 9/18h-47, verletzt § 357 Abs 2 iVm § 31 Abs 6 Z 2 StPO.Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2021, GZ 145 Hv 9/18h-47, verletzt Paragraph 357, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 2, StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens in einem Senat von drei Richtern zu entscheiden.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2018, GZ 145 Hv 9/18h-34, wurde * C* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 18), er habe von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2014 bis zum 27. Juli 2014 in W* und an anderen Orten (kurz gefasst) sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) beteiligt [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2018, GZ 145 Hv 9/18h-34, wurde * C* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 18), er habe von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2014 bis zum 27. Juli 2014 in W* und an anderen Orten (kurz gefasst) sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) beteiligt

I./ an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3) StGB undrömisch eins./ an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3,) StGB und

II./ an einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB),römisch zwei./ an einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB),

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

[2]       Am 18. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Vorliegens neuer Beweismittel gemäß § 352 Abs 1 Z 2 iVm § 355 StPO die Wiederaufnahme des gegen den Genannten wegen §§ 278a, 278b Abs 2 StGB geführten Verfahrens (ON 41). [2] Am 18. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Vorliegens neuer Beweismittel gemäß Paragraph 352, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 355, StPO die Wiederaufnahme des gegen den Genannten wegen Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB geführten Verfahrens (ON 41).

[3]       Nach Zustellung dieses Antrags an den Verteidiger und Überreichung einer Gegenäußerung durch diesen (ON 46) gab eine Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien dem Antrag mit Beschluss vom 16. September 2021 statt (ON 47).

Rechtliche Beurteilung

[4]       Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[5]       Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357 StPO obliegt – soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480 StPO) oder der Einzelrichter (§ 490 StPO) zuständig ist – dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO, vgl auch § 357 Abs 2 erster Satz StPO). [5] Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357, StPO obliegt – soweit nicht das Bezirksgericht (Paragraph 480, StPO) oder der Einzelrichter (Paragraph 490, StPO) zuständig ist – dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 2, StPO, vergleiche auch Paragraph 357, Absatz 2, erster Satz StPO).

[6]       Da über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag eine (unzuständige) Einzelrichterin des Landesgerichts entschieden hat, verletzt der Beschluss vom 16. September 2021 (ON 47) § 357 Abs 2 iVm § 31 Abs 6 Z 2 StPO. [6] Da über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag eine (unzuständige) Einzelrichterin des Landesgerichts entschieden hat, verletzt der Beschluss vom 16. September 2021 (ON 47) Paragraph 357, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 2, StPO.

[7]       Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Freigesprochenen wirkt (vgl RIS-Justiz RS0096198 [T1]; zum umgekehrten Fall der Entscheidung eines richterlichen Kollegiums anstelle eines Einzelrichters siehe aber RIS-Justiz RS0096295). Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO). [7] Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Freigesprochenen wirkt vergleiche RIS-Justiz RS0096198 [T1]; zum umgekehrten Fall der Entscheidung eines richterlichen Kollegiums anstelle eines Einzelrichters siehe aber RIS-Justiz RS0096295). Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E136548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00103.22M.1025.000

Im RIS seit

18.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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