Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Kein (gemäß § 292 StPO zu behebender) Nachteil, wenn statt des Dreirichtersenats gesetzwidrig ein Einzelrichter entscheidet; daher nur Feststellung der Gesetzwidrigkeit.Kein (gemäß Paragraph 292, StPO zu behebender) Nachteil, wenn statt des Dreirichtersenats gesetzwidrig ein Einzelrichter entscheidet; daher nur Feststellung der Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022