Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsteller) Ing. H* S*, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) I* S*, vertreten durch Mag. Philipp Zeidlinger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 23 R 32/22m-70, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 71 Abs 3 AußStrG). [1] 1. Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[2] 2. Die vom Antragsteller ohne Freistellung gemäß § 71 Abs 2 AußStrG durch den Obersten Gerichtshof erstattete Rechtsmittelbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und damit steht dafür auch kein Kostenersatz zu (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO analog; RS0113633 [T5]; RS0124792 [T3]). [2] 2. Die vom Antragsteller ohne Freistellung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG durch den Obersten Gerichtshof erstattete Rechtsmittelbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und damit steht dafür auch kein Kostenersatz zu (Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO analog; RS0113633 [T5]; RS0124792 [T3]).
Textnummer
E136426European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00123.22B.1012.000Im RIS seit
07.11.2022Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022