Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E* V*, geboren am * 2014, wohnhaft bei den Eltern I* L* und Ing. A*, beide vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wegen Kontakt- und Auskunftsrechts, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der Eltern gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Juni 2022, GZ 16 R 151/22b-7, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 13. Mai 2022, AZ 18 Nc 2/22z-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Eltern lehnten im zugrunde liegenden Pflegschaftsverfahren mit Eingabe vom 6. 5. 2022 die für das Ausgangsverfahren zuständige Erstrichterin als befangen ab.
[2] Die Vorsteherin des Erstgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ablehnungswerber nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der von den Ablehnungswerbern dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[5] 1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass trotz der Ablehnung von zur Entscheidung in einem Ablehnungsverfahren berufenen Richtern (hier der Vorsteherin des Erstgerichts zu 18 Nc 3/22x) eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel in diesem Ablehnungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig ist, wenn keine konkreten persönlichen Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0046015; 3 Ob 182/21t). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Ablehnungsantrag gegen die Vorsteherin des Erstgerichts keine Ausführungen zu persönlichen Befangenheitsgründen enthält (siehe dazu den Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts Wiener Neustadt zu 16 Nc 8/22g).
[6] 2. Gemäß § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags – sei es aus meritorischen oder aus formellen Gründen – bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, unzulässig (RS0122963; 3 Ob 154/18w). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut und gilt daher auch dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (3 Ob 6/22m). [6] 2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags – sei es aus meritorischen oder aus formellen Gründen – bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, unzulässig (RS0122963; 3 Ob 154/18w). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut und gilt daher auch dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (3 Ob 6/22m).
[7] Auch diese Voraussetzungen sind im Anlassfall erfüllt, weshalb das Rechtsmittel der Ablehnungswerber als absolut unzulässig zurückzuweisen war.
Textnummer
E136047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00151.22K.0908.000Im RIS seit
28.10.2022Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022