TE OGH 2022/1/26 3Ob6/22m

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Veröffentlicht am 26.01.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. V* GmbH, *, 2. Dr. M*, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. H*, wegen 41.649,20 EUR sA (hier: wegen Ablehnung), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2021, GZ 47 R 235/21p-10, womit der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Juni 2019, GZ 32 Nc 45/19m-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Verpflichtete lehnte in einem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen ihn geführten Fahrnis- und Forderungsexekutionsverfahren die zuständige Richterin wegen behaupteter Befangenheit ab.

[2]       Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf diese Ablehnung. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten (nach einer Ablehnungskaskade seitens des Rekurswerbers) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der vom Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4]            1. Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig (RS0098751). [4] 1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO – unzulässig (RS0098751).

[5]       2. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut, weshalb die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung auch die Wahrnehmung einer allfälligen – hier allerdings ohnehin nicht vorliegenden (vgl dazu jüngst 3 Ob 182/21t) – Nichtigkeit ausschließt (vgl RS0017279). [5] 2. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut, weshalb die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung auch die Wahrnehmung einer allfälligen – hier allerdings ohnehin nicht vorliegenden vergleiche dazu jüngst 3 Ob 182/21t) – Nichtigkeit ausschließt vergleiche RS0017279).

Textnummer

E134198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00006.22M.0126.000

Im RIS seit

24.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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