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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des H A in H, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und Dr. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022, Zl. W203 2244882-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Syriens, - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 (iVm § 6 Abs. 1 Z 4) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 (Z 3) AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei, eine Frist (ab dem Zeitpunkt seiner Enthaftung) für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Syriens, - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 3,) AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei, eine Frist (ab dem Zeitpunkt seiner Enthaftung) für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei im Dezember 2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten (davon zwei Monate unbedingt) und im November 2020 (unter anderem) wegen des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren jeweils rechtskräftig verurteilt.
3 Die letztgenannte Verurteilung stelle eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben seien. Es lägen diesem Fall auch die Voraussetzungen dafür vor, dem Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen einer schweren Straftat im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C369/17) nicht zu gewähren.Die letztgenannte Verurteilung stelle eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben seien. Es lägen diesem Fall auch die Voraussetzungen dafür vor, dem Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen einer schweren Straftat im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C369/17) nicht zu gewähren.
4 Das Verwaltungsgericht traf nähere Feststellungen zu den Straftaten des Revisionswerbers und setzte sich mit seinen persönlichen Umständen sowie den konkreten Tatumständen auseinander. Dabei führte es insbesondere aus, dass der vom Revisionswerber begangene schwere Raub auch „subjektiv ein schweres“ Verbrechen darstelle, zumal der Revisionswerber im Zusammenwirken mit einem Mittäter und einer unbekannten Person die Türe zur Wohnung des Opfers aufgebrochen habe, das Opfer unter Verwendung von Gewalt und einer Waffe bedroht und dem Opfer mittels Schlägen und Tritten zahlreiche Verletzungen zugefügt habe. Dem Revisionswerber sei bereits nach der ersten Verurteilung eine Weisung zur Durchführung einer Drogentherapie erteilt worden, welcher er aber laut den Ausführungen im zweiten Strafurteil nicht nachgekommen sei. Der Revisionswerber habe (in der vom BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung) nicht den Eindruck zu erwecken vermocht, als würden die strafrechtlichen Verurteilungen Bemühungen seinerseits in Richtung Resozialisierung bewirken; aus seinen Aussagen habe keine tiefergehende Reue des Revisionswerbers bezüglich seiner Taten erkannt werden können. Der Revisionswerber stelle weiterhin eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die als Revisionspunkt ausschließlich die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geltend macht, sich jedoch nicht gegen die übrigen voneinander trennbaren, separat anfechtbaren und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegenden Aussprüche (vgl. dazu VwGH 25.7.2022, Ro 2022/01/0008, Rn. 9, mwN) wendet.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die als Revisionspunkt ausschließlich die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geltend macht, sich jedoch nicht gegen die übrigen voneinander trennbaren, separat anfechtbaren und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegenden Aussprüche vergleiche , dazu VwGH 25.7.2022, Ro 2022/01/0008, Rn. 9, mwN) wendet.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die zur Beurteilung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ erforderliche fallbezogene Prüfung nicht vorgenommen und dabei insbesondere - näher genannte - konkrete Tatumstände nicht berücksichtigt. Es sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).
11 Diesem Erfordernis wird die Revision - die es unterlässt, zum behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung auch nur eine einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu zitieren - nicht gerecht.
12 Abgesehen davon spricht die Revision mit dem erwähnten Zulässigkeitsvorbringen offenkundig die zum Asylaberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).Abgesehen davon spricht die Revision mit dem erwähnten Zulässigkeitsvorbringen offenkundig die zum Asylaberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind vergleiche , etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).
13 Dieses Vorbringen führt fallbezogen jedoch auch deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil der Revisionswerber die Verletzung im Recht auf Nichtaberkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten nicht geltend macht.
14 Mit der zur Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung, wonach die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie voraussetzt (z.B. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067, unter Hinweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295), setzt sich die Revision nicht auseinander.Mit der zur Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung, wonach die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie voraussetzt (z.B. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067, unter Hinweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295), setzt sich die Revision nicht auseinander.
15 In der Revision werden schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010230.L00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022