RS OGH 2025/11/18 10ObS161/21f; 10ObS60/22d; 10ObS109/22k; 10ObS130/24a; 10ObS60/25h

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Rechtssatz

Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus.Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0133088, RS0132377

Entscheidungstexte

  • RS0133955">10 ObS 161/21f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 161/21f
    Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Familienzeitbonus für jene vier Tage, an denen der Vater, das Kind und der andere Elternteil nicht iSd § 2 Abs 3 Satz 1 FamZeitbG an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet waren. (T1)
  • RS0133955">10 ObS 60/22d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 60/22d
    Vgl
  • RS0133955">10 ObS 109/22k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 ObS 109/22k
    Vgl
  • RS0133955">10 ObS 130/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 ObS 130/24a
    vgl
  • RS0133955">10 ObS 60/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 10 ObS 60/25h
    Beisatz: Dass aufgrund einer ungeplanten späteren Entlassung der Mutter und des Kindes aus dem Krankenhaus tatsächlich erst ab 24.4.2024 ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kläger bestand, schadet für den Bezug des Familienzeitbonus für den restlichen Zeitraum von 27 Tagen nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133955

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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