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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EStG 1988 §15Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dr. T in W, vertreten durch Mag. Josef Wiedeschitz, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. April 2021, Zl. RV/7103485/2015, betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2010 fest.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
3 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 4. März 2015 wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber sei Inhaber von mehreren Eigentumswohnungen, die er vermiete; er erziele daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten mache er dazu u.a. die von ihm bezahlten Beiträge an den „Reparaturfonds“ geltend. Die mit diesen Zahlungen gebildete Rücklage stelle zwar formal Vermögen der Eigentümergemeinschaft dar. Wirtschaftlich sei die Rücklage aber weiterhin den Wohnungseigentümern zuzurechnen. Es seien daher die auf den Liegenschaftsanteil des Revisionswerbers entfallenden tatsächlichen Reparaturausgaben aus dem Reparaturfonds anstelle der bisher geltend gemachten Zuführungen zum Reparaturfonds als Werbungskosten zu berücksichtigen.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. März 2015 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010 ab. In der Begründung verwies es auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 4. März 2015.
5 Der Revisionswerber beantragte, die Berufung (nunmehr Beschwerde) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag bekämpfte er u.a. die von den Abgabenerklärungen abweichende Beurteilung der Zuführungen zum Reparaturfonds.
6 Mit weiteren Bescheiden vom 6. März 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 fest. Auch in diesen Bescheiden verwies das Finanzamt auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 4. März 2015.
7 Mit Eingaben vom 29. Mai 2015 erhob der Revisionswerber auch gegen diese Bescheide Beschwerden; er bekämpfte wiederum die Beurteilung betreffend Zuführungen zum Reparaturfonds. Er beantragte, es möge eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO unterbleiben.Mit Eingaben vom 29. Mai 2015 erhob der Revisionswerber auch gegen diese Bescheide Beschwerden; er bekämpfte wiederum die Beurteilung betreffend Zuführungen zum Reparaturfonds. Er beantragte, es möge eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, BAO unterbleiben.
8 Mit Vorlagebericht vom 8. Juli 2015 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 (zu Punkten, die im Revisionsverfahren nicht mehr strittig sind) ab und wies die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 (zu Punkten, die im Revisionsverfahren nicht mehr strittig sind) ab und wies die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
10 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, der Revisionswerber habe in den Streitjahren mehrere Eigentumswohnungen vermietet. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe er die an den Reparaturfonds der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Beiträge als Werbungskosten geltend gemacht (in den Streitjahren in Höhe von 7.662,61 €; 7.884,11 €; 6.213,28 €). Die tatsächlich durch die Eigentümergemeinschaften aufgewendeten Reparaturkosten seien jeweils geringer gewesen (4.901,64 €; 3.562,97 €; 2.482,29 €).
11 Werbungskosten setzten ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirke und zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen diene. Es möge zwar sein, dass die Dotierung der Rücklage beim Revisi