TE OGH 2022/3/24 9ObA8/22z

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Langer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei * B*, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 6.402,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 16. Dezember 2021, GZ 12 Ra 104/21g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einem außerdienstlichen Verhalten erfordert, dass zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind (RS0060407; s auch RS0080088 [T11]; RS0029343 [T2]). Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher regelmäßig – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0106298; RS0029547 [T28, T40]). Das ist auch hier nicht der Fall.

[2]            Im Unterschied zu dem der Entscheidung 8 ObA 54/21f zugrunde liegenden Fall hatte der revisionswerbende Kläger, Außendienstmitarbeiter der im Bereich der Lebensmittelproduktion tätigen Beklagten, hier zwar ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegen die ihm mit dem Absonderungsbescheid auferlegte Quarantäne-Anordnung verstoßen. Es ist aber nicht zu übersehen, dass ihn der Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen hatte, es sei wichtig, dass sich der Kläger an die Absonderung halte und dass der Kläger dennoch am ersten Wochenende seiner Absonderung 18 Fahrten mit über 100 km zu verschiedenen Adressen durchführte, obwohl er zu jenem Zeitpunkt noch nicht ausschließen konnte, ein Virusträger zu sein. Auf den Vorhalt des Geschäftsführers, warum er seinen Absonderungsbescheid nicht befolgt habe, erwiderte er, dass das den Geschäftsführer „nichts angehe“. Daraus konnte hier aber objektiv die Befürchtung abgeleitet werden, der Kläger gehe nicht nur nachlässig mit behördlichen Maßnahmen der Pandemie-Bekämpfung um, sondern werde auch bestrebt sein, den Geschäftsführer darüber im Unklaren lassen. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist danach nicht weiter korrekturbedürftig.

[3]            Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E134662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00008.22Z.0324.000

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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