RS OGH 2024/5/22 4Ob180/82; 9ObA296/92; 9ObA108/97s; 9ObA18/99h; 9ObA214/99g; 8ObA41/00p; 9ObA140/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1983
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Norm

VBG §34 Abs2 litb
  1. VBG § 34 heute
  2. VBG § 34 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 34 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. VBG § 34 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. VBG § 34 gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. VBG § 34 gültig von 01.08.1999 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. VBG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  8. VBG § 34 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  9. VBG § 34 gültig von 20.06.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1987
  10. VBG § 34 gültig von 01.01.1978 bis 19.06.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1977

Rechtssatz

Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dies entspricht der Lehre und Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung des § 27 Z 1 AngG. Dass § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 als Beispiel Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten anführt, ändert daran nichts, weil es sich hiebei nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt.Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dies entspricht der Lehre und Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG. Dass Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG 1948 als Beispiel Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten anführt, ändert daran nichts, weil es sich hiebei nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 180/82
    Entscheidungstext OGH 25.01.1983 4 Ob 180/82
    Veröff: Arb 10212
  • 9 ObA 296/92
    Entscheidungstext OGH 14.02.1993 9 ObA 296/92
    nur: Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. (T1)
    Beisatz: Wobei hier kein so strenger Maßstab anzulegen ist wie an das Verhalten im Dienst (§ 48 ASGG). (T2)
  • RS0080088">9 ObA 108/97s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 ObA 108/97s
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Solche Handlungen müssen so beschaffen sein, daß sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen. Daß eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt noch nicht, daß sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Hanldungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T3)
    Beisatz: Hier: Bei einem unbescholtenen Beamten, der leicht angeheitert Widerstand gegen die Staatsgewalt leistete und dafür auch verurteilt wurde, wurde das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 32 Abs 2 VBG wurde aber bejaht. (T4)
  • RS0080088">9 ObA 18/99h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 18/99h
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB, Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB in mehreren Angriffen zum Nachteil der leiblichen Tochter und der Adoptivtochter; Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB in zahlreichen Angriffen gegen seine Ehegattin, seine Schwiegermutter, seine leibliche Tochter, seine Adoptivtochter; Verbrechen der schweren Nötigung gegen seine leibliche Tochter - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T5)
  • RS0080088">9 ObA 214/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 214/99g
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verbrechen der Vergewaltigung, der schweren Nötigung, Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung und der Urkundenunterdrückung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T6)
  • RS0080088">8 ObA 41/00p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 41/00p
    nur T1; Beisatz: Wenn auch eine besonders sorgfältige Prüfung bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, geboten ist, ist dabei einerseits die Art und der Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. (T7)
    Beisatz: Hier: Krankenträger, der wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges verurteilt wurde. (T8)
  • RS0080088">9 ObA 140/01f
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 140/01f
    nur T1; Beis wie T3 nur: Dass eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt noch nicht, daß sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Hanldungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T9)
    Beisatz: Hier: Ladendiebstahl einer unbescholtenen Volksschullehrerin, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Entrichtung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes zurücktrat (§ 90c Abs 1 StPO). (T10)
  • RS0080088">9 ObA 5/16z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 5/16z
    Auch; Beisatz: Solche Handlungen müssen, um eine Entlassung zu rechtfertigen, so beschaffen sein, dass sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen. (T11)
  • RS0080088">8 ObA 77/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 77/22i
    Vgl; Beis nur wie T11; Beisatz: Bei Anforderungen an das Verhalten des Dienstnehmers in der Freizeit, die über die behördlich verordneten Verhaltensregeln hinausgehen, ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil auch eine Pandemie die Privatsphäre des Dienstnehmers nicht über Gebühr einschränken darf. (T12)
    Beisatz: Dass ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe zugehört und im Fall einer Infektion besonders gefährdet ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ihm jede Teilnahme am öffentlichen Leben von vornherein versagt wäre. (T13)
    Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T14)
  • RS0080088">8 ObA 8/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 ObA 8/24w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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