TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/10 LVwG-2021/44/0665-9

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Entscheidungsdatum

10.03.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §102 Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Fischereiberechtigten AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Jochberger Straße 98, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.02.2021, Zahl ***, betreffend der wasserrechtlichen Wiederverleihung für die Einbringung von Straßenräumschnee in die Z-er Ache (Konsenswerberin: Stadtgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auflage 6 um folgenden Satz ergänzt wird:

„Der freibleibende Teil des Fließquerschnittes muss zusammenhängend mindestens 50  % der Sohlbreite ausmachen."

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Bereits mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 13.12.2005, Zahl ***, wurde der Konsenswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Straßenräumschnee in die Z-er Ache an sieben näher bezeichneten Einbringungsstellen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 30.04.2006 erteilt. Die vom damaligen Fischereiberechtigten eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.03.2006, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen, da der Fischereiberechtigte keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei iSd § 15 WRG 1959 begehrt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2009, ***, für gegenstandslos erklärt, da das bekämpfte Wasserbenutzungsrecht während des Beschwerdeverfahrens erloschen ist.

Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 18.12.2006, Zahl ***, wurde der Konsenswerberin erneut die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von Straßenräumschnee in die Z-er Ache an acht näher bezeichneten Einbringungsstellen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.03.2010 erteilt. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde das Maß und die Art der Wasserbenutzung mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee bei einer maximalen Ausnützung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50% bestimmt. Die einzubringende Schneemenge wurde mit maximal 11.000 m3 pro Wintersaison begrenzt. Gegen diesen Bescheid haben die damaligen Fischereiberechtigten Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Tirol hat die Berufungen mit Bescheid vom 10.01.2007, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. Die von den Berufungswerbern dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2009, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fischereiberechtigten mit der allgemeinen Rüge der Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers keine Verletzung von subjektiven Rechten, die ihnen als Fischereiberechtigte im Rahmen des § 15 WRG 1959 zustehen, aufzeigen konnten.

Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 10.11.2010, Zahl ***, wurde das mit Bescheid vom 18.12.2006, Zahl ***, verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 bis zum 31.03.2014 wiederverliehen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 18.09.2015, Zahl ***, wurde das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.03.2024 wiederverliehen. Dabei wurden auch die von den Fischereiberechtigten konkret begehrten Auflagen berücksichtigt. Eine Entschädigung zugunsten der Fischereiberechtigten wurde hingegen nicht ausgesprochen. Mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zahl ***, hat das Landesverwaltungsgericht die dagegen von den damaligen Fischereiberechtigten (darunter auch der nunmehrige Beschwerdeführer) erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Allerdings wurde das Wasserbenutzungsrecht nur befristet bis zum 31.03.2019 wiederverliehen und die beantragten Einbringungsstellen „CC“ und „DD“ untersagt. Die dagegen erhobene Revision der Fischereiberechtigten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.05.2018, Zahl ***, zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 04.02.2021, Zahl ***, wurde das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.03.2029 wiederverliehen. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Fischereiberechtigten vom 01.03.2021, mit der er zusammengefasst vorgebracht hat, dass gemäß § 103 Abs 1 lit j WRG 1959 ermittelt werden müsse, welche konkreten Schadstoffe in welchem Ausmaß und in welcher Konzentration mit dem Räumschnee in das Gewässer eingebracht werden sollen. Nur so könne geprüft werden, ob die Voraussetzzungen der §§ 104 ff WRG 1959 vorliegen. Es sei amtsbekannt, dass Räumschnee Chloride, Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe, Splitt, Müll, Öl, Ruß, Zink, Kupfer, Eisen etc enthalte. Trotzdem habe es die Behörde nicht für notwendig erachtet, die mit dem Räumschnee in das Gewässer eingebrachten schädlichen Abwasserinhaltsstoffe zu untersuchen. Insbesondere würde mit dem Räumschnee auch Reifenabrieb und somit Mikroplastik und Giftstoff ins Gewässer eingebracht. Konkret sei den Autoreifen die Substanz „6PPD" zugesetzt, die über den Abrieb und Räumschnee ins Gewässer gelangen könnten und dort als Umweltgift tödlich wirken würden. Ein Milligramm dieser Substanz könne in 1000 Liter Wasser die Hälfte aller darin schwimmenden jungen Lachse innerhalb von fünf Stunden töten; es handle sich um das Fischgift schlechthin. Auch die Fischbestände in der Z-er Ache seien eingebrochen. Unterhalb von Y sei die Bachforelle als Leitart komplett verschwunden. Möglicherweise sei die Räumschneeeinbringung und der damit verbundene Eintrag von Reifenabrieb dafür verantwortlich. Auch trage die Behörde ihrem eigenen Leitfaden für die Entsorgung von Räumschnee nicht Rechnung, da kein leitfadenkonformes Räumschneekonzept vorliege. Insbesondere müssten vor der Einbringung des Räumschnees ins Gewässer alle Deponieflächen ausgenützt werden. Es seien Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Der Räumschnee würde in die renaturierten Gewässerstrecken unterhalb von Y eingeschwemmt werden. Das Ablagern von Räumschnee im Uferbereich bewirkt, dass die Giftstoffe im Zuge des Abschmelzens in das Gewässer gelangen. Der Räumschnee führe auch zu einer signifikanten Absenkung der Gewässertemperatur und könne mechanische Schäden an Fischlaichen und bodengebundenen Gewässerorganismen verursachen. Es seien Mindestabflussmengen festzulegen, bei deren Unterschreitung keine Einbringung mehr stattfinden dürfe. Die Behörde habe sich auch nicht mit der Entschädigungsproblematik auseinandergesetzt. Die Konsensdauer sei zu lange festgelegt worden, da eine frühere Evaluierung nötig sei.

II.      Sachverhalt:

Die Stadtgemeinde Z beabsichtigt – wie bereits bisher aufgrund der Bescheide vom 13.12.2005, 18.12.2006, 10.11.2010 und 18.09.2015 – weiterhin pro Wintersaison bis zu 11.000 m3 Räumschnee von öffentlichen Verkehrsflächen an den Einbringungsstellen X- Mühle, W- Brücke, V- Brücke, U- Brücke und T- Hof in die Z-er Ache (= Großache) einzubringen. Auf Basis der bisherigen Aufzeichnungen ist davon auszugehen, dass ca 15 % des anfallenden Schnees in den Fluss eingebracht und ca 85 % auf Abschmelzflächen deponiert werden. Dazu stehen der Konsenswerberin insgesamt 19 Schneedepots und 2 Abschmelzdeponien zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter im betroffenen Fischereirevier der Z-er Ache. In der gemäß § 41 Abs 1 AVG kundgemachten mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 15.07.2020 hat er zum Schutz seiner Fischerei begehrt, dass

-        ein Räumschneekonzept gemäß eines „Tiroler Leitfadens“ zu erstellen sei,

-        die Einbringung erst erfolgen dürfe, wenn alle Deponieflächen ausgenutzt seien,

-        die zulässigen Einbringungsmengen pro Zeiteinheit festzulegen seien,

-        eine Mindestwasserführung für die Einbringung festzulegen sei,

-        kein Räumschnee in die fließende Wasserwelle eingebracht werden dürfe,

-        die Einbringung ohne Zerstörung der Ufervegetation erfolgen müsse,

-        das Flussbett und die Böschungen im Frühjahr zu reinigen seien,

-        zusätzliche Deponieflächen zu pachten seien und,

-        die Bewilligung nur für maximal drei Jahre erteilt werden dürfe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.02.2021 wurde die Einbringung von Räumschnee an den beantragten Einbringungsstellen in die Z-er Ache bewilligt. Dabei wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1.      Es ist kein Räum-Schnee mit Streusplitt auf die Uferböschung bzw. in die Großache einzubringen.

2.       Die Räumschneemenge an allen Ableerstellen darf in Summe das Schüttvolumen von 11.000m3 nicht überschreiten.

3.       Vor Einbringung von Räumschnee in das Gewässer sind soweit als möglich die vorhandenen Schneeablagerungsflächen auszunützen. Das Verhältnis zwischen Einbringung in die Ache mit 15% und Ablagerung auf Abschmelzflächen mit 85% ist im Verlauf einer Wintersaison jedenfalls einzuhalten.

4.       Die Schneeeinbringung darf nur in einem Zeitraum von maximal 48 Stunden nach dem Ende des letzten Schneefalls, der zu einer Neuschneehöhe von mindestens 10 cm geführt hat und augenscheinlich nicht verunreinigt ist, eingebracht werden.

5.       Zur Beschleunigung des Abtriftens von Schnee dürfen keine Bagger eingesetzt werden. Dies gilt nicht für den Fall der Vorwarnung vor Hochwassergefahr durch die Tiroler Landeswarnzentrale.

6.       Der eingebrachte Schnee darf nur an den hierfür vorgesehenen Abladestellen eingebracht werden und vom benetzten Fließquerschnitt dürfen max. 50 % sowie max. 50 % der insgesamten Sohlbreite mit Räumschnee bedeckt sein.

7.       Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

a.)      Datum, Beginn und Ende des jeweiligen Schneefalls mit der jeweiligen Schneehöhe (ab Schneehöhen von 10 cm)

b.)      Eingebrachte Schneemenge pro Tag (Anzahl der Lkw-Fuhren mit Angabe der jeweiligen Transportkapazität)

c.)      Fotographische Dokumentation der Situation an der Einbringungsstelle zu relevanten Zeitpunkten

d.)      Zeitlicher Beginn und Ende der Einbringung

e.)      Außergewöhnliche Ereignisse wie insbesondere allfällige Hochwässer sind aufzuzeichnen.

8.       Die jährliche Massenbilanz über Einbringung und Lagerung ist der Behörde bis spätestens 10.05. eines jeden Jahres unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Gleichzeitig ist vom bestellten verantwortlichen Beauftragten die bescheidgemäße Schneeeinbringung der vergangenen Wintersaison zu bestätigen.

9.       Im Betriebsbuch sind neben den Einzelmengen auch die Gesamtsummen der eingebrachten Schneemengen auszuweisen.

10.      Es ist ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen. Dieser ist für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften und insbesondere für die ordnungsgemäße Führung des Betriebsbuches verantwortlich.

Hinweis:

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entspreche Anordnungsbefugnis zugewiesen hat.

11.      Durch Räumschnee verursachte Verunreinigungen wie z.B. abgelagerter Müll sind zu entfernen

12.      Bei der Einbringung dürfen keine Schäden an den Ufern entstehen oder an den unmittelbaren ufernahen Bauwerken, wie Brücken etc. entstehen

13.      Im Uferbereich bzw. falls erforderlich auch im unmittelbaren Bachbett sind nach der Tauperiode, spätestens jedoch bis 31.05. eines jeden Jahres Ablagerungen, die auf die Schneeeinbringung zurückzuführen sind, zu entfernen. Die Einstellung der Schneeeinbringung ist spätestens eine Woche nach der letzten Einbringung der Wasserrechtsbehörde bekanntzugeben, um einen Lokalaugenschein an der Einbringungsstelle hinsichtlich der Auswirkungen der Schneeeinbringung durchführen zu können. Beschädigter Uferbewuchs ist auf Stock zu schneiden, das Schnittgut und der Abfall sind zu entsorgen

14.      Es darf nur Schnee eingebracht werden, der von öffentlichen Verkehrsflächen stammt und im Auftrag der Stadtgemeinde Z entsorgt wird.

15.      Es ist ausschließlich mit „EE- Salz lose“ versetzter Räumschnee ins

Fließgewässer einzubringen.

16.      Im Fall einer Hochwasserwarnung durch die Landeswarnzentrale ist sofort jede Schneeeinbringung zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn am freiem Durchflussprofil an der Einbringungsstelle der Freibord von mehr als 2 m besteht.

17.      Die Einbringung darf eine Längserstreckung von max. 30 m (punktförmig) bzw. max. 200 m (linienförmig) nicht überschreiten.

18.      Der Schnee darf nicht im unmittelbaren Bereich eines Pegels eingebracht werden.“

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.11.2021 hat der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt, dass im einzubringenden Räumschnee kein Reifenabrieb und keine chemischen Stoffe, insbesondere kein „6PPD“ enthalten sein dürfe.

III.    Beweiswürdigung:

Am 16.11.2021 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die gewässerökologische Amtssachverständige FF einvernommen. Der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

IV.      Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Einschränkung zugunsten der Fischerei.

§ 15.

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

( … )

Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) (…)“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich Parteistellung genießt. Ihm kommt gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung seiner Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Zumal vorliegend im Fischereirevier des Beschwerdeführers Straßenräumschnee in ein Fischgewässer eingebracht werden soll, ist eine Verletzung seiner Fischereirechte nicht auszuschließen.

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist aber eine beschränkte. So hat sie zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie steht jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199). Vielmehr ist der Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH, 26.03.2015, 2013/07/0263).

Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen des Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Dem Beschwerdeführer kommt somit als Fischereiberechtigtem kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben zu.

Nach der Judikatur erlegt § 15 Abs 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei begehrt hat, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071).

Der Beschwerdeführer hat zum Schutz seiner Fischerei zunächst beantragt, dass ein Räumschneekonzept gemäß eines „Tiroler Leitfadens“ zu erstellen sei. Abgesehen davon, dass diese Forderung jede inhaltliche Konkretisierung vermissen lässt, hat die Behörde die Schneeeinbringung zusammengefasst an folgende Auflagen gebunden:

-        es dürfen maximal 11.000 m3 Schnee von öffentlichen Verkehrsflächen an konkret bezeichneten Einbringungsstellen eingebracht werden,

-        es darf maximal 15 % des geräumten Schnees in das Gewässer eingebracht werden,

-        zuerst müssen alle vorhandenen Schneeablagerungsflächen soweit als möglich ausgenutzt werden,

-        der Schnee darf maximal 48 Stunden alt sein und die Höhe des letzten Schneefalls muss mindestens 10 cm betragen haben,

-        der Schnee darf nur mit dem Taumittel „EE- Salz lose“ versetzt sein,

-        darüber hinaus darf der Schnee keinen Streusplitt und auch keine sonstigen augenscheinlichen Verunreinigungen enthalten,

-        die durch die Schneeeinbringung trotzdem verursachten Verunreinigungen sind bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entfernen,

-        mindestens 50 % des Fließquerschnitts bzw der Sohlbreite müssen frei bleiben,

-        die Einbringung darf eine Längserstreckung von maximal 30 m (punktförmig) bzw maximal 200 m (linienförmig) nicht überschreiten,

-        zur Beschleunigung des Abtriftens von Schnee dürfen keine Bagger eingesetzt werden (Ausnahme Hochwassergefahr),

-        es dürfen keine Schäden an den Ufern entstehen, trotzdem beschädigter Uferbewuchs ist auf Stock zu schneiden, und

-        es ist ein Betriebsbuch zur Dokumentation der Schneeeinbringung zu führen.

Der Beschwerdeführer hat offengelassen, welches Räumschneekonzept er darüber hinaus begehrt. Solange er keine konkreten Vorgaben für ein Räumschneekonzept aufzeigt, kommt er seiner Obliegenheit zur Konkretisierung von Auflagen nicht nach.

Seinen Forderungen nach Ausnutzung aller bestehender Deponieflächen vor der Schneeeinbringung in den Fluss sowie nach Schutz vor Zerstörung der Ufervegetation und abschließender Reinigung im Frühjahr wurde mit den Auflagen Nr 3, 11, 12 und 13 ausreichend Rechnung getragen.

Die Forderung, dass kein Schnee in die fließende Wasserwelle eingebracht werden dürfe, ist durch die Auflage 6 teilweise erfüllt, da zumindest 50 % der Sohlbreite frei von Räumschnee bleiben müssen. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Auflage auf Empfehlung der gewässerökologischen Amtssachverständigen dahingehend konkretisiert, dass der frei bleibende Teil des Flussquerschnitts zusammenhängend sein muss. Diese Auflage gewährleistet, dass die Fischpassierbarkeit aufrecht bleibt und mechanische Beschädigung der Sohle räumlich begrenzt werden. Zudem kann durch den zusammenhängenden Fließquerschnitt das Absinken der Wassertemperatur reduziert werden. Eine noch weitere Einschränkung dahingehend, dass überhaupt kein Schnee in die fließende Wasserwelle eingebracht werden darf, käme de facto einer Versagung des Antrags auf Einbringung von Schnee in das Gewässer gleich. Eine derartige Forderung steht dem Fischereiberechtigten nicht zu, weshalb seinem Begehren auf Verhindern des Einbringens von Schnee in die Wasserwelle kein Erfolg beschieden sein kann.

Auch der Antrag auf Festlegung einer zulässigen Einbringungsmenge pro Zeiteinheit ist erfüllt. Mit den Auflagen Nr 4 und 6 wurde nämlich bestimmt, dass innerhalb von 48 Stunden höchstens 50 % der Sohlbreite mit Schnee befüllt werden dürfen. Ob bzw welche zusätzliche Einschränkung der Einbringungsmenge begehrt wird, lässt der Beschwerdeführer offen. Er legt sich auch nicht fest, welche konkrete Mindestwasserführung er beantragt. Damit kommt er seiner Obliegenheit zur Konkretisierung der geforderten Auflagen nicht nach. Abgesehen davon laufen auch diese Forderungen auf eine Versagung der Bewilligung hinaus. Wenn nämlich ohnehin nur binnen 48 Stunden nach Schneefall lediglich 50 % der Sohlbreite befüllt werden dürfen, hätte das Unterschreiten einer Mindestwassermenge in diesem Zeitraum zur Konsequenz, dass der Räumschnee gar nicht mehr in das Gewässer eingebracht werden darf. Die Bewilligung könnte in diesem Fall nicht mehr konsumiert werden. Eine derartige Forderung steht dem Fischereiberechtigten nicht zu.

Das gleiche gilt für das Beschwerdebegehren, der Konsenswerberin vorzuschreiben, dass sie anstatt der Schneeeinbringung ins Gewässer zusätzliche Deponieflächen zu pachten habe. Eine derartige Auflage würde das Wesen des beantragten Vorhabens ändern (VwGH 25.03.1997, 96/05/0250). Könnte das Vorhaben ohne eine solche wesensverändernde Auflage nicht bewilligt werden, so wäre der Antrag abzuweisen (vgl VwSlg 6068 A/1963). Eine derartige Forderung steht dem Fischereiberechtigten nicht zu. Das trifft auch auf die Forderung des Beschwerdeführers zu, wonach der einzubringende Schnee nicht mit Reifenabrieb verunreinigt sein dürfe. Dadurch, dass der Schnee ohnehin nur 48 Stunden alt sein darf und die Höhe des letzten Schneefalls mindestens 10 cm betragen muss, kann eine Verunreinigung mit Reifenabrieb bereits reduziert werden. Ein darüberhinausgehendes völliges Verbot von Reifenabrieb im Schnee würde aber de facto bedeuten, dass gar kein Schnee von öffentlichen Verkehrsflächen mehr in den Fluss eingebracht werden dürfte und der Bewilligungsantrag zu versagen wäre.

Der Beschwerdeführer hat auch beantragt, die Bewilligungsdauer auf drei Jahre zu beschränken, um auf fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnisse reagieren zu können. Dazu ist grundsätzlich klarzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen hat. Nicht konkret absehbare Entwicklungen (beispielsweise auch eine allfällige künftige Änderung des Fischbestandes) haben außer Betracht zu bleiben. Ob es daher möglicherweise in Zukunft zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder zu einer konkreten Sachverhaltsänderung im betroffenen Flussabschnitt kommt, ist solange irrelevant, als diese Entwicklung nicht unmittelbar und konkret ansteht. Sollte es aber das öffentliche Interesse erfordern, könnte die Behörde gemäß § 21a WRG 1959 ohnehin auch in einen rechtskräftigen Konsens eingreifen und die Schneeeinbringung etwa zum Schutz des Gewässerzustandes einschränken oder untersagen. Würde das Landesverwaltungsgericht aber im vorliegenden Verfahren der Forderung des Beschwerdeführers auf eine dreijährige Befristung des Wasserrechts nachgekommen, müsste es die Bewilligung für die Winter 2025/26 bis 2028/29 versagen. Dazu ist das Landesverwaltungsgericht aufgrund der eingeschränkten Parteistellung des Fischereiberechtigten nicht berechtigt.

In diesem Zusammenhang wird zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Schneeeinbringung auch Auswirkungen auf den Gewässerzustand iSd § 104a WRG 1959 haben könnte, klargestellt, dass der Fischereiberechtigte Verletzungen des § 104a WRG 1959 bzw Auswirkungen auf den Gewässerzustand nach den Qualitätszielverordnungen bereits deshalb nicht geltend machen kann, weil diese Bestimmungen keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte, sondern öffentliche Interessen begründen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078).

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung. Er hat lediglich die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. Diesem Rechtsanspruch wurde insofern Rechnung getragen, als die von ihm geforderten Auflagen weitgehend berücksichtigt wurden. Jene Forderungen hingegen, die auf eine faktische Versagung der Bewilligung hinausgelaufen würden, dürften nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer hat eingewandt, dass er die Auflagen nicht abschließend beantragen könne, solange nicht geklärt sei, welche konkreten Stoffe in das Gewässer eingebracht werden sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei augenscheinlich nicht verunreinigtem Räumschnee von öffentlichen Verkehrsflächen um gefrorenes Wasser handelt, welches mit Straßenoberflächenwässern vergleichbar ist. Gegenstand des Verfahrens sind somit Straßenoberflächenwässer im festen Aggregatzustand. Dabei ist es notorisch, dass Straßenoberflächenwässer sowohl im flüssigen als auch im gefrorenen Zustand regelmäßig einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Antrag somit ausreichend konkret, um darauf aufbauend konkrete Forderungen zum Schutz der Fischerei zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung diverser Sachverständigengutachten zur chemischen Zusammensetzung von Straßenräumschnee beantragt, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Sofern der Beschwerdeführer aus derartigen Gutachten ableiten möchte, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigt werden könnte und, dass die Schneeeinbringung zum Schutz seiner Fischerei zu unterbleiben habe, zeigt er keine relevanten Beweisthemen auf, da im vorliegenden Verfahren nach § 15 WRG 1959 weder auf das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes eingegangen werden darf, noch die beantragte Schneeeinbringung untersagt werden kann.

Abschließend wird zur Kritik des Beschwerdeführers, dass sich die Behörde nicht mit der Entschädigungsproblematik auseinandergesetzt habe, festgehalten, dass der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über ein Entschädigungsbegehren enthält. Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2015, 2014/07/0086, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung erkannt hat, dass einem wasserrechtlichen Bescheid, in dessen Spruch nicht explizit über eine Entschädigung abgesprochen wird, keine (implizite) negative Erledigung eines Entschädigungsbegehrens unterstellt werden darf, ist das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung iSd § 117 Abs 1 WRG 1959 bei gleichzeitiger Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht als Abweisung eines Entschädigungsbegehrens zu deuten. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Dem Landesverwaltungsgericht ist es somit verwehrt, über ein Entschädigungsbegehren des Fischereiberechtigten abzusprechen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Schneebringung in Gewässer
Räumschnee

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.44.0665.9

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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