TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/24 2007/07/0064

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des HP in S, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 2007, Zl. 15-ALL-1256/1-2007, betreffend Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren (mitbeteiligte Partei: K-GmbH, S-Straße 4, xxxx O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. Juli 2006 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme und Versickerung von maximal 4 K thermisch verändertem Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 196/1, KG St. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die mitbeteiligte Partei die Errichtung einer neuen Tankstelle und die Kühlung des Gebäudes über eine thermische Grundwassernutzung plane. Der geplante Brunnen solle weiters für Nutzwasserversorgung und für die Bereitstellung von Feuerlöschwasser herangezogen werden. Im Zuge des Verfahrens wurde der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwassernutzung für die Bereitstellung von Feuerlöschwasser zurückgezogen.

Dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war ein hydrogeologisches Gutachten der Fa. G-GmbH vom 21. Juli 2006 angeschlossen. Aus diesem Gutachten geht u.a. hervor, dass für die Kühlwassernutzung 1 l/s bzw. 3,6 m3 pro Stunde bzw. 36 m3 pro Tag bzw. 7.500 m3 pro Jahr, für die Nutzwasserversorgung 1,5 l/s bzw. 4,35/h bzw. 60 m3/Tag bzw.

4.790 m3/Jahr beantragt werde. Diese rechnerische Operation wurde damit begründet, dass die tägliche Nutzungsdauer nur 10 Stunden betragen und die Kühlanlage nur von April bis Oktober (ca. 210 Tage) genutzt werden solle.

Weiters wurde die hydraulische Beeinflussung durch die Grundwasserentnahme zum einen für das Kühlwasser und zum anderen für das Kühlwasser und das Nutzwasser gemeinsam ermittelt und grafisch dargestellt ; ebenso die hydraulische Beeinflussung durch die Versickerung von 1 l/s. Demnach betrage die Reichweite der Grundwasserabsenkung etwa 100 m. Die thermische Beeinflussung sei für eine Grundwasserabstandsgeschwindigkeit von etwa 0,9 m pro Tag und einer Nutzungsdauer von 210 Tagen pro Jahr mit 94,5 m bzw. 120 m berechnet worden.

Dieses Gutachten vom 21. Juli 2006 wurde dem Amtssachverständigen für Geologie/Hydrogeologie des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Beurteilung übermittelt, welcher in seinem Gutachten vom 7. "Juni" 2006 zur Beurteilung gelangte, dass das vorgelegte hydrogeologische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei. Demnach sei durch die beantragte Kühlwasserentnahme und Nutzwasserentnahme mit keiner Beeinträchtigung fremder Rechte zu rechnen. Die Vorschreibung bestimmter näher formulierter Maßnahmen werde empfohlen.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer, der zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden war, Einwendungen gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und gab an, sein Grundstück Nr. 226 liege ca. 120 m entfernt. Er beantrage daher die Zuerkennung der Parteistellung, weil er ein rechtliches Interesse daran habe, dass durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sein auf seinem Grundstück befindlicher Tiefbrunnen nicht beeinträchtigt werde. Er habe 1960 auf seinem Grundstück zur Versorgung seiner Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser einen Tiefbrunnen geschlagen und betreibe diesen. Durch die Entnahme von Grundwasser bei einer Menge von 15 l/s würde sein Brunnen trocken fallen und er wäre so in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Grundwassernutzung seines Grundstückes beeinträchtigt. Er spreche sich daher gegen die Bewilligung des Antrages der mitbeteiligten Partei aus.

Auf Grund dieser Einwendungen erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung ein weiteres Gutachten vom 6. November 2006, dem zu entnehmen ist, dass bei einer Entnahme von maximal 2,5 l/s die Reichweite der Grundwasserabsenkung etwa 100 m betrage. Die Grundwasserströmungsrichtung erfolge nach Südosten. Die Siedlung, in der sich das Grundstück des Beschwerdeführers befinde, liege nordöstlich des geplanten Brunnens. Der Beschwerdeführer habe den Abstand seines Grundstückes vom Brunnen mit ca. 120 m angegeben. Laut KAGIS (Kärntner Geographisches Informationssystem) betrage der Abstand zur Siedlung ca. 200 m. Auf Grund der vorliegenden Daten könne man davon ausgehen, dass der Brunnen des Beschwerdeführers mindestens 150 bis 200 m vom Brunnen der mitbeteiligten Partei entfernt sei. Außerdem liege der Brunnen des Beschwerdeführers am Talrand und nicht direkt in Abströmrichtung des Brunnens der mitbeteiligten Partei. Die Reichweite der Grundwasserabsenkung betrage jedoch nur etwa 100 m, weshalb eine Beeinträchtigung durch den Betrieb des Brunnens der mitbeteiligten Partei nicht erwartet werde.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 30. November 2006 und meinte, es liege keine konkrete Untersuchung der Bodenschichten oder der Grundwasserströmung vor. Der Schluss, bei Entnahme von 2,5 l/s an Grundwasser werde lediglich eine Reichweite von 100 m erzielt, sei unrichtig. Ebenfalls unrichtig sei die Annahme, dass sein Brunnen 150 bis 200 m von der Tankstelle entfernt sei. Es werde daher eine Ergänzung des Gutachtens beantragt.

Die BH erteilte mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer thermischen Grundwassernutzung zur Kühlung einer Tankstelle auf dem Grundstück Nr. 196/1 und zur Errichtung eines Brunnens zur Versorgung der Portalwaschanlage gemäß dem vorgelegten Projekt vom Juli 2006 (Spruchpunkt 1), welches zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt wurde. Das Maß der Wasserbenutzung betrage für die Kühlwassernutzung und Nutzwasserversorgung insgesamt 2,5 l/s.

Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde die Parteistellung des Beschwerdeführers "aberkannt".

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Brunnen des Beschwerdeführers 150 bis 200 m vom Brunnen der mitbeteiligten Partei entfernt und daher eine Beeinträchtigung des Brunnens durch den Betrieb des Brunnens der mitbeteiligten Partei nicht zu erwarten sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Aussagen des Geologen zu entkräften, zumal die gutachtlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar seien und dem nicht auf gleicher fachlicher Basis fundiert entgegengetreten worden sei. Unterlagen zur gegenteiligen Annahme des Beschwerdeführers seien nicht vorgelegt worden. Es sei daher die Parteistellung des Beschwerdeführers abzuerkennen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von 2,5 l/s an Grundwasser verletze seine Rechte. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, es fehle ein ordnungsgemäßer Befund. Dennoch sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass der Brunnen von der Entnahmestelle 150 bis 200 m entfernt sei. Dies stelle eine willkürliche Annahme dar. Weiters habe der Sachverständige keine Bodenuntersuchungen über die Grundwasserverhältnisse auf dem Grundstück Nr. 196/1 durchgeführt, weshalb dessen Ausführungen keine geeignete Entscheidungsgrundlage bieten könnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der §§ 102 Abs. 1 lit. b und 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 damit, dass die belangte Behörde selbst im KAGIS den kürzestmöglichen Abstand zwischen der Parzelle Nr. 196/1 und der Parzelle Nr. 226 (Grundstück des Beschwerdeführers) nachgemessen habe und dass der kürzeste Abstand 207,8 m betrage. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Annahme einer Entfernung von mindestens 150 bis 200 m denkunmöglich sei, entsprächen daher keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Entfernung zwischen den beiden Brunnen sei daher mindestens doppelt so groß als es dem berechneten Absenktrichter von 100 m entspreche. Im hydrogeologischen Gutachten vom 21. Juli 2008 seien die dem Stand der Technik entsprechenden Berechnungen über den Absenktrichter enthalten, welche nach anerkannten Formeln erfolgt seien und sich auf Erkundungen bezüglich der Lage des Grundstückes, der Morphologie, der Geologie und der Hydrogeologie stützten. Dieses Gutachten sei durch den Amtssachverständigen überprüft und als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden. Es lägen der Wasserrechtsbehörde damit zwei Gutachten vor, die beide zum Ergebnis einer Grundwasserabsenkung im Umkreis von etwa 100 m gelangten. Dies sei im weiteren Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 6. November 2006 bestätigt und ausgesprochen worden, dass eine Beeinträchtigung des Brunnens des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei.

Da eine Ermittlung des Abstandes zwischen den beiden Grundstücken problemlos über das KAGIS möglich sei, sei auch eine Besichtigung an Ort und Stelle nicht notwendig gewesen. Zum Vorbringen in der Berufung, wonach keine Bodenuntersuchungen durchgeführt worden seien, sei auszuführen, dass dem Gutachten vom 21. Juli 2006 solche Untersuchungen durchaus zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachten, das die belangte Behörde eingeholt habe, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung könne das Gutachten eines Amtssachverständigen aber nicht entkräftet werden. Die belangte Behörde folge daher den Ausführungen der BH in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2006 und komme ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Beeinträchtigung des Brunnens des Beschwerdeführers nicht habe dargetan werden können. Diesem komme daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, dass die Wasserrechtsbehörde ohne Differenzierung eine Wasserentnahme- bzw. Versickerungsmenge für Kühlwassernutzung und die Entnahme für die Portalwaschanlage von insgesamt 2,5 l/s zugesprochen habe. Dies, obwohl nur insgesamt 12.290 m3 pro Jahr begehrt worden seien. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass die Konsenswassermengen keinen eindeutigen Umfang aufwiesen, weil rein rechnerisch verschiedene Stunden-, Tages- und Jahresmengen der begehrten Entnahme pro Sekunde an Kühl- und Nutzwasser gegenüberstünden. Solange kein eindeutiger Antrag der Partei vorliege - dies treffe im Anlassfall zu -, sei die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig und daher aufzuheben.

Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, das Gutachten vom 6. November 2006 lasse die Qualität eines Gutachtens vermissen, weil keine Untersuchungen der Bodenschichten vorgenommen worden seien. Das Gutachten widerspreche den Denkgesetzen, weil die Menge der Wasserentnahme pro Sekunde nicht mit der Entnahme der Wassermenge pro Tag und pro Jahr korrespondiere, wobei hiefür bescheidmäßig eine Begründung fehle. Treffe dies zu, so sei bei einer beantragten Wasserentnahme pro Jahr von 12.290 m3 (7.500 m3 und 4.790 m3) die Beeinträchtigung seines Tiefbrunnens nicht so wahrscheinlich, wie bei einer zeitlich nicht differenzierten zugesprochenen Wasserentnahme von 2,5 l/s. Bei Zuspruch einer solchen Menge hätte die mitbeteiligte Partei einen Anspruch auf Entnahme einer Jahresmenge von 78.840 m3. Die von den Sachverständigen angestellten Berechnungen bildeten daher keine irrtumsfreie Entscheidungsgrundlage.

Eine sachliche Differenzierung und zeitliche Einschränkung der Wasserentnahme sei auch deshalb erforderlich, weil für die Kühl- und Nutzwasserversorgung antragsgemäß verschiedene Jahresmengen angestrebt worden seien. Die Unterlassung dieser Präzisierung habe im Ergebnis zu einer Beeinträchtigung der Wassernutzung des Tiefbrunnens auf seinem Grundstück derart geführt, dass ihm das erforderliche Wasser für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, besonders aber auch für die Abwendung von Feuergefahren, entzogen worden sei. Auf Grund des nicht eindeutigen Umfangs des gestellten Antrages für Wasserentnahme wären die Sachverständigenberechnungen ergänzungsbedürftig gewesen.

Ein Verfahrensmangel liege auch vor, weil er als Anrainer und Nachbar im Einflussbereich des Vorhabens nicht von der Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens verständigt und zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Er habe sich daher nicht entsprechend vorbereiten und Stellung nehmen können.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

§ 102. (1) Parteien sind:

     a)        der Antragsteller;

     b)        diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder

Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

..."

Dem Beschwerdeführer kommen Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 insofern zu, als er von seinen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 bestehenden Nutzungsbefugnissen am Grundwasser durch das Schlagen eines Tiefbrunnens Gebrauch gemacht hat; der Brunnen dient der Versorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit Trink- und Nutzwasser.

Mit Spruchpunkt 2 des Bescheides der BH vom 21. Dezember 2006, welcher durch die Abweisung der Berufung im angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Parteistellung "aberkannt". Damit wollte die Behörde zum Ausdruck bringen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren zukommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist, ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/07/0037, mwN.).

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, sein Recht auf Nutzung seines Brunnens werde durch die projektsgemäße Ausführung der Anlage der mitbeteiligten Partei beeinträchtigt, worauf sich seine Parteistellung gründe.

In diesem Zusammenhang wirft er den vorliegenden Gutachten Ergänzungsbedürftigkeit vor, weil auf die Höhe des tatsächlich bewilligten Maßes der Wasserbenutzung (Entnahme von 2,5 l/s) bei der Beurteilung der Berührung bzw. Beeinträchtigung seiner Rechte nicht Bezug genommen worden sei.

Diesem Vorbringen ist zum einen zu entgegnen, dass im hydrogeologischen Gutachten der G-GmbH in der Anlage 4.4. die hydraulische Beeinflussung durch die Grundwasserentnahme im Ausmaß von 1,0 l/s (Kühlwasser) bzw. 2,5 l/s (Kühlwasser und Nutzwasser) und die hydraulische Beeinflussung aus der Wiederversickerung im Ausmaß von 1,0 l/s grafisch dargestellt wurde. Die dort in der Farbe rot dargestellten hydraulischen Auswirkungen des maximalen Lastfalles bestehen in der rechnerischen Brunneneinzugsbreite von B = 140,1 m, und in der Darstellung eines Radius von 100 m, der die Reichweite der Grundwasserabsenkung darstellt. Diese Berechnungen wurden vom Amtssachverständigen in seinen beiden Gutachten als nachvollziehbar und zutreffend beurteilt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Berechnungen, die zur Ermittlung der Reichweite der Grundwasserabsenkung führten, vor dem Hintergrund der ständigen Maximal-Entnahme von 2,5 l/s erfolgten. Ein Ermittlungsmangel, der Auswirkungen in Bezug auf die Berührung von Rechten des Beschwerdeführers gehabt hätte, liegt daher nicht vor.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der (im Instanzenzug aufrecht erhaltene) Bescheid der BH vom 21. Dezember 2006 in seinem Spruchpunkt 1 zwar bei der Beschreibung des Vorhabens und beim Maß der Wasserbenutzung von einer Menge von insgesamt 2,5 l/s ausgeht. Spruchgemäß wird aber das vorgelegte Projekt zu einem integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt. Dem Projekt ist nun (Seite 3) mit näherer Begründung zu entnehmen, dass es sich bei den 2,5 l/s um Maximalspitzen handelt, und dass die maximale Entnahmemenge pro Tag und auch pro Jahr wegen der nicht durchgängigen Betriebszeit des Brunnens eine niedrigere (7.500 m3/a Kühlwasser + 4790 m3/a Nutzwasser = 12.290 m3/a) Entnahmemenge ausmacht. Die wasserrechtliche Bewilligung beinhaltet durch den Verweis auf das Projekt im Spruch des Bescheides nur die Bewilligung, diese Entnahmemenge von

12.290 m3/a zu nützen. Daher ist der Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers auch nur diese Gesamtmenge, die weit unter der vom Beschwerdeführer genannten Gesamtmenge liegt, zu Grunde zu legen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer nicht mehr, dass sein Grundstück näher als die aus dem KAGIS ermittelten 207 m vom Brunnen der mitbeteiligten Partei entfernt liege.

Die von der belangten Behörde bzw. der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten sind auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes widerspruchsfrei und - wie dargestellt - nicht ergänzungsbedürftig. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers macht der Umstand, dass der Amtssachverständige seinen Gutachten Unterlagen zu Grunde legte, die nicht von ihm erarbeitet wurden, seine Gutachten noch nicht mangelhaft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1992, 91/10/0139, und vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0273).

Der Befund des hydrogeologischen Gutachtens der G-GmbH stützte sich nun seinerseits in Bezug auf die lokalen Bodenverhältnisse auf die Ergebnisse aus Baggerschürfen am Projektsstandort und auf mehrere Bodenprofile aus der näheren Umgebung. Die Grundwasserdaten stammen vom Hydrografischen Dienst des Landes Kärnten, ein Lokalaugenschein vor Ort wurde durchgeführt. Auf diesen Grundlagen aufbauend gelangte das Gutachten zum Ergebnis, dass eine Grundwasserabsenkung (lediglich) im Umfeld von 100 m und eine thermische Beeinflussung lediglich im Umfeld von 120 m um den Brunnen der mitbeteiligten Partei auftreten können.

Weil der Brunnen des Beschwerdeführers aber über 200 m vom Brunnen der mitbeteiligten Partei entfernt ist, befindet er sich außerhalb der möglichen Einflussnahme durch das geplante Projekt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Rechte durch dieses Projekt berührt werden. Ist aber eine Berührung seiner Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach auszuschließen, so kommt dem Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren auch keine Parteistellung zu.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde von der fehlenden "Beeinträchtigung" von Rechten des Beschwerdeführers sprach - eine solche hätte die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen -, geht doch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Zweifel hervor, dass die belangte Behörde von der fehlenden Berührung von Rechten des Beschwerdeführers und damit vom Fehlen seiner Parteistellung ausging.

Angesichts dessen verletzte den Beschwerdeführer auch der Umstand, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden war, nicht in seinen Rechten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Juli 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070064.X00

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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