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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des E S und 2. der C S, beide in xxxx N, R-straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Februar 2006, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0030-I/6/2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: E- KG in X, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des E S und 2. der C S, beide in xxxx N, R-straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Februar 2006, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0030-I/6/2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: E- KG in römisch zehn, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage K-bach an der Unteren X, Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft (BH) M. Ihr wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. August 2001 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 31. August 2001 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Flusskraftwerkes an der X (anstelle des bisher bestehenden Ausleitungskraftwerkes) nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter näher umschriebenen Auflagen erteilt. Unter anderem war nach der Projektsbeschreibung vorgesehen, dass der bestehende Werkskanal (S-mühlbach bzw. Z-bach, auch Ze-bach), der beim Kbacherwehr linksufrig von der X abzweigt und in die Donau mündet, in seiner gesamten Länge (von 3,2 km) aufgelassen und, soweit sich die Gerinnesohle unter Geländeniveau befindet, bis etwa 100 m vor der Einmündung verfüllt werde. Hinsichtlich des unterhalb des bisherigen Krafthauses damals bestehenden Kanals, der in seiner gesamten Länge (von 1,3 km) tief in das Gelände eingeschnitten war und steile, zum Großteil bewachsene Uferböschungen aufwies, wurden jedoch im Hinblick auf seinen Beitrag zur Entwässerung des Gebietes bei einem ablaufenden Donauhochwasser zur vorläufigen Erhaltung dieser Funktion bis zur Verwirklichung eines von der Stadtgemeinde X beabsichtigen Hochwasserschutzprojektes näher beschriebene Maßnahmen vorgesehen. Der Unterwasserkanal sollte demnach vorerst nicht "bordvoll" verfüllt werden. Die Oberfläche der Verfüllung sollte ausgehend von der Geländehöhe beim Krafthaus mit einem Sohlgefälle von 2 Promille versehen werden und eine leichte Senke erhalten, die im unteren Abschnitt in einen entlang des linken Kanalufers bis an das Ende der Verfüllungsstrecke geführten seichten Graben mündet.Die mitbeteiligte Partei ist Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage K-bach an der Unteren römisch zehn, Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft (BH) M. Ihr wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. August 2001 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 31. August 2001 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Flusskraftwerkes an der römisch zehn (anstelle des bisher bestehenden Ausleitungskraftwerkes) nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter näher umschriebenen Auflagen erteilt. Unter anderem war nach der Projektsbeschreibung vorgesehen, dass der bestehende Werkskanal (S-mühlbach bzw. Z-bach, auch Ze-bach), der beim Kbacherwehr linksufrig von der römisch zehn abzweigt und in die Donau mündet, in seiner gesamten Länge (von 3,2 km) aufgelassen und, soweit sich die Gerinnesohle unter Geländeniveau befindet, bis etwa 100 m vor der Einmündung verfüllt werde. Hinsichtlich des unterhalb des bisherigen Krafthauses damals bestehenden Kanals, der in seiner gesamten Länge (von 1,3 km) tief in das Gelände eingeschnitten war und steile, zum Großteil bewachsene Uferböschungen aufwies, wurden jedoch im Hinblick auf seinen Beitrag zur Entwässerung des Gebietes bei einem ablaufenden Donauhochwasser zur vorläufigen Erhaltung dieser Funktion bis zur Verwirklichung eines von der Stadtgemeinde römisch zehn beabsichtigen Hochwasserschutzprojektes näher beschriebene Maßnahmen vorgesehen. Der Unterwasserkanal sollte demnach vorerst nicht "bordvoll" verfüllt werden. Die Oberfläche der Verfüllung sollte ausgehend von der Geländehöhe beim Krafthaus mit einem Sohlgefälle von 2 Promille versehen werden und eine leichte Senke erhalten, die im unteren Abschnitt in einen entlang des linken Kanalufers bis an das Ende der Verfüllungsstrecke geführten seichten Graben mündet.
Die Verfahrensbeteiligten, denen dieser Bescheid zugestellt worden war, ließen ihn unbekämpft.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 741/1, EZ 494, KG X, das sich beginnend etwa auf Höhe des Krafthauses rechtsseitig entlang des Unterwasserkanals erstreckt. Den Beschwerdeführern war der erwähnte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 31. August 2001 seinerzeit vom LH nicht zugestellt worden, sondern er wurde ihnen erst im Zuge eines anderen Verfahrens am 4. Jänner 2006 übermittelt.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 741/1, EZ 494, KG römisch zehn, das sich beginnend etwa auf Höhe des Krafthauses rechtsseitig entlang des Unterwasserkanals erstreckt. Den Beschwerdeführern war der erwähnte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 31. August 2001 seinerzeit vom LH nicht zugestellt worden, sondern er wurde ihnen erst im Zuge eines anderen Verfahrens am 4. Jänner 2006 übermittelt.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen mit Schreiben vom selben Tag jeweils inhaltsgleiche Berufungen. Sie machten geltend, im Verfahren zur Bewilligung der Wasserkraftanlage K-bach sei ihre "Beteiligten- und Parteienstellung" als "Anrainer-Unterwasserkanal S-mühlbach" nicht berücksichtigt worden. Im Hochwasserfall werde ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück "seit mehr als 100 Jahren" zu einem Drittel direkt und zu zwei Drittel über Hochwasserrückflussgräben entwässert. Das berücksichtige die "bescheidmäßige Beurteilung der Zuschüttung des S-mühlbaches" nicht. Diese Beurteilung sei in Bezug auf die Hochwasserrückführung nur aus wasserbautechnischer Sicht erfolgt, während die Auswirkungen - langsamere Geschwindigkeit des Hochwasserrückganges - auf die landwirtschaftliche Nutzung unberücksichtigt geblieben seien. Im Übrigen sei ein Teil der Hochwasserrückflussgräben zugleich Zufahrtsweg, sodass nach einem Hochwasser keine rasche Schadensbeseitigung möglich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) diese Berufungen "mangels Parteistellung gem. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m § 102 WRG" zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) diese Berufungen "mangels Parteistellung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m Paragraph 102, WRG" zurück.
In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst davon aus, das Grundstück der Beschwerdeführer sei weder nach dem Spruch des erwähnten Bewilligungsbescheides noch durch die Zuschüttung des S-mühl-/Z-baches, der nicht über ihr Grundstück verlaufe, unmittelbar betroffen. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer durch das damals geplante Projekt erscheine aber zumindest möglich und könne von vornherein nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil der Mühlbach "schließlich" der Entwässerung ihres Grundstückes diene.
Unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Bescheid zitierten §§ 41 und 42 AVG stellte die belangte Behörde zur Verständigung von der Verhandlung am 2. August 2001 fest, "lt. Aktenlage" seien die bekannten Beteiligten, zu denen die Beschwerdeführer, da deren Grundstück nicht unmittelbar berührt werde, nicht zu zählen seien, persönlich geladen worden. Weiters sei an den Amtstafeln "der Gemeinden" ein ordnungsgemäßer Aushang vorgenommen und in den Amtsblättern der Bezirke M und S die Kundmachung veröffentlicht und somit den Anforderungen des § 42 Abs. 1 AVG entsprochen worden. Nach dieser Bestimmung sei als zusätzliche Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung - wenn (wie im WRG 1959) über eine besondere Kundmachungsform nichts bestimmt werde - eine Kundmachung "in geeigneter Form" vorgesehen. Im gegenständlichen Fall sei die Verhandlung (über den Anschlag an der Gemeindetafel hinaus) in geeigneter Form kundgemacht worden, weil eine zusätzliche Veröffentlichung in den Bezirksblättern erfolgt sei, was zweifellos für die Beteiligten und Parteien eine Kenntnisnahme der Verhandlung gewährleistet habe. Da somit die Kundmachung rechtmäßig vorgenommen worden sei und die Beschwerdeführer bei der Verhandlung ihre Einwendungen nicht vorgebracht hätten, seien sie präkludiert und hätten ihre Parteistellung verwirkt. Daher sei der "Berufungsantrag" mangels Parteistellung zurückzuweisen.Unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Paragraphen 41, und 42 AVG stellte die belangte Behörde zur Verständigung von der Verhandlung am 2. August 2001 fest, "lt. Aktenlage" seien die bekannten Beteiligten, zu denen die Beschwerdeführer, da deren Grundstück nicht unmittelbar berührt werde, nicht zu zählen seien, persönlich geladen worden. Weiters sei an den Amtstafeln "der Gemeinden" ein ordnungsgemäßer Aushang vorgenommen und in den Amtsblättern der Bezirke M und S die Kundmachung veröffentlicht und somit den Anforderungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprochen worden. Nach dieser Bestimmung sei als zusätzliche Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung - wenn (wie im WRG 1959) über eine besondere Kundmachungsform nichts bestimmt werde - eine Kundmachung "in geeigneter Form" vorgesehen. Im gegenständlichen Fall sei die Verhandlung (über den Anschlag an der Gemeindetafel hinaus) in geeigneter Form kundgemacht worden, weil eine zusätzliche Veröffentlichung in den Bezirksblättern erfolgt sei, was zweifellos für die Beteiligten und Parteien eine Kenntnisnahme der Verhandlung gewährleistet habe. Da somit die Kundmachung rechtmäßig vorgenommen worden sei und die Beschwerdeführer bei der Verhandlung ihre Einwendungen nicht vorgebracht hätten, seien sie präkludiert und hätten ihre Parteistellung verwirkt. Daher sei der "Berufungsantrag" mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Die Beschwerdeführer haben nach der Aktenlage an der mündlichen Verhandlung am 2. August 2001 nicht teilgenommen und ihre Einwendungen gegen die mit Bescheid vom 31. August 2001 vorgenommene wasserrechtliche Bewilligung erstmals in ihren Berufungen vom 4. Jänner 2006 vorgetragen. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführer wegen des Verlustes ihrer Parteistellung zurück. Sie hat dabei zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall die Frage der Präklusion der Beschwerdeführer durch die Unterlassung von rechtzeitigen Einwendungen spätestens in der Verhandlung am 2. August 2001 nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0018). Demzufolge sind im vorliegenden Fall § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 bis 3 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, BGBl. I Nr. 158, und § 107 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in der Fassung vor der am 11. August 2001 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 (kurz: aF) maßgeblich. Diese Bestimmungen lauten:Die Beschwerdeführer haben nach der Aktenlage an der mündlichen Verhandlung am 2. August 2001 nicht teilgenommen und ihre Einwendungen gegen die mit Bescheid vom 31. August 2001 vorgenommene wasserrechtliche Bewilligung erstmals in ihren Berufungen vom 4. Jänner 2006 vorgetragen. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführer wegen des Verlustes ihrer Parteistellung zurück. Sie hat dabei zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall die Frage der Präklusion der Beschwerdeführer durch die Unterlassung von rechtzeitigen Einwendungen spätestens in der Verhandlung am 2. August 2001 nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0018). Demzufolge sind im vorliegenden Fall Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, bis 3 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, BGBl. römisch eins Nr. 158, und Paragraph 107, Absatz eins, und 2 WRG 1959 in der Fassung vor der am 11. August 2001 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, (kurz: aF) maßgeblich. Diese Bestimmungen lauten:
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
§ 107. (1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.Paragraph 107, (1) Ist der Antrag nicht gemäß Paragraph 106, sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß Paragraph 111 a, Absatz eins, ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.
Die Annahme der belangten Behörde, das in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführer werde durch das mit dem Bescheid des LH vom 31. August 2001 bewilligte Projekt nicht in Anspruch genommen und es sei dadurch nicht unmittelbar betroffen, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da die Beschwerdeführer auch nicht im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte oder Fischereiberechtigte sind, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen wurde, war deren persönliche Ladung zur Verhandlung am 2. August 2001 nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 aF nicht geboten. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nicht behauptet.Die Annahme der belangten Behörde, das in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführer werde durch das mit dem Bescheid des LH vom 31. August 2001 bewilligte Projekt nicht in Anspruch genommen und es sei dadurch nicht unmittelbar betroffen, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da die Beschwerdeführer auch nicht im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte oder Fischereiberechtigte sind, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen wurde, war deren persönliche Ladung zur Verhandlung am 2. August 2001 nach Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 aF nicht geboten. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens auch diejenigen, deren Rechte - nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zählt dazu u.a. das Grundeigentum - sonst berührt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0104, mwN). Ausgehend von der sich auch aus dem bekämpften Bewilligungsbescheid ergebenden Entwässerungsfunktion des Unterwasserkanals für ablaufende Hochwässer ist es daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich die Stellung als Partei vor dem Hintergrund ihres Vorbringens zubilligte, durch die bewilligte Verfüllung des Kanalbettes komme es aufgrund der verminderten Abflussmöglichkeiten für Hochwässer zur Beeinträchtigung ihres an den Kanal angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047). Demnach waren die Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 aF durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens auch diejenigen, deren Rechte - nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zählt dazu u.a. das Grundeigentum - sonst berührt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt den Inhabern der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechte Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0104, mwN). Ausgehend von der sich auch aus dem bekämpften Bewilligungsbescheid ergebenden Entwässerungsfunktion des