TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2005/07/0071

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §33b Abs3;
WRG 1959 §33b Abs6;
WRG 1959 §33b;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Angelsportvereins B in B, vertreten durch den Obmann Andreas Eppacher, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 2005, Zl. Ge- 450609/13-2005-Z, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A-GmbH in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft B (BH) der mitbeteiligten Partei "entsprechend dem von ihr modifizierten Konsensantrag die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der im Gesamtkonsensantrag vom 1.10.2003 'Betriebe am Standort der A R - Abwasserableitung - Direktableitung, Einreichprojekt Oktober 2003' dargestellten Abwassermengen über ihr Kanalnetz und einen Ableitungskanal in den I".

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Sie beantragte, die im Bescheid der BH angeführten Grenzwerte hinsichtlich Aluminium von 3 mg/l auf 2 mg/l, bei CSB von 100 mg/l auf 75 mg/l, bei Chloriden von 3000 mg/l auf 100 mg/l, bei Sulfaten von 12500 mg/l auf 150 mg/l und bei NO3-N Nitrat von 100 mg/l auf 8 mg/l herabzusetzen. Alternativ hiezu wurde beantragt, die möglichen Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaft durch ein entsprechendes Gutachten darzustellen. Hinsichtlich möglicher Schäden am Fischereirecht wurde der Antrag gestellt, einen Amtssachverständigen für Fischereibiologie beizuziehen. In diesem Gutachten seien auch die bestehenden Einleitungen mitzubetrachten und die Wertminderung der Fischereirechte der beschwerdeführenden Partei durch die bekämpfte Zusatzbelastung des I zu quantifizieren und zu entschädigen. Sie beantragte, die im Bescheid der BH angeführten Grenzwerte hinsichtlich Aluminium von 3 mg/l auf 2 mg/l, bei CSB von 100 mg/l auf 75 mg/l, bei Chloriden von 3000 mg/l auf 100 mg/l, bei Sulfaten von 12500 mg/l auf 150 mg/l und bei NO3-N Nitrat von 100 mg/l auf 8 mg/l herabzusetzen. Alternativ hiezu wurde beantragt, die möglichen Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaft durch ein entsprechendes Gutachten darzustellen. Hinsichtlich möglicher Schäden am Fischereirecht wurde der Antrag gestellt, einen Amtssachverständigen für Fischereibiologie beizuziehen. In diesem Gutachten seien auch die bestehenden Einleitungen mitzubetrachten und die Wertminderung der Fischereirechte der beschwerdeführenden Partei durch die bekämpfte Zusatzbelastung des römisch eins zu quantifizieren und zu entschädigen.

Die mitbeteiligte Partei, der die Berufung von der BH zur Kenntnis gebracht wurde, wandte ein, die beschwerdeführende Partei habe ihre Parteistellung verloren, da sie trotz Ladung zur Verhandlung am 27. November 2003 nicht zu dieser Verhandlung erschienen sei und auch sonst keine Einwendungen erhoben habe.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines fischereifachlichen Amtssachverständigen sowie Stellungnahmen der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Abwassertechnik, für Biologie und für Chemie ein.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. März 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei "mangels Vorbringens eines geeigneten konkretisierten Vorschlages für eine Schutzmaßnahme" ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung heißt es, im Berufungsverfahren sei ein Gutachten eines fischereifachlichen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieses komme zum Ergebnis, dass akute fischereiliche Beeinträchtigungen (Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben) weitgehend ausgeschlossen werden könnten, weshalb "die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Konsenses" gegeben sei. Die zur Ableitung gelangenden Wässer würden - wenn überhaupt - lediglich einen lokalen Einfluss auf die fischereilichen Verhältnisse im engeren Einleitungsbereich des I haben. Da sich diese mögliche Beeinträchtigung derzeit aber nicht seriös erheben lasse, schlage der Sachverständige vor, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Nachfolgeuntersuchungen abzuwarten. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf die bestehenden Fischereirechte überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang zu rechen sein werde. In der Begründung heißt es, im Berufungsverfahren sei ein Gutachten eines fischereifachlichen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieses komme zum Ergebnis, dass akute fischereiliche Beeinträchtigungen (Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben) weitgehend ausgeschlossen werden könnten, weshalb "die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Konsenses" gegeben sei. Die zur Ableitung gelangenden Wässer würden - wenn überhaupt - lediglich einen lokalen Einfluss auf die fischereilichen Verhältnisse im engeren Einleitungsbereich des römisch eins haben. Da sich diese mögliche Beeinträchtigung derzeit aber nicht seriös erheben lasse, schlage der Sachverständige vor, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Nachfolgeuntersuchungen abzuwarten. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf die bestehenden Fischereirechte überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang zu rechen sein werde.

Der beschwerdeführenden Partei sei das fischereifachliche Gutachten zur Kenntnis gebracht und die eingeschränkte Parteistellung der Fischereiberechtigten rechtlich dargelegt worden. Daraufhin habe sie vorgebracht, die beantragte Reduktion der Konsenswerte sei eine konkrete Schutzmaßnahme, die durch die Entfernung der Salze aus dem Abwasser mittels Verdampfung oder Umkehrosmose erreicht werden könne.

Diese Stellungnahme sei allen im bisherigen Verfahren beigezogenen Sachverständigen zur Beurteilung übermittelt worden. Der fischereifachliche Amtssachverständige habe mitgeteilt, dass diese technische Frage nicht in seinen Fachbereich falle und daher nicht beurteilt werden könne.

Der abwassertechnische Amtssachverständige und der biologische Amtssachverständige hätten erklärt, dass sich aus den vorgebrachten Argumenten keine Änderung der in ihren Gutachten getroffenen Einschätzung ergebe.

Der chemische Sachverständige habe ergänzend ausgeführt, dass die Reinigungsanlagen für die Abwässer der Betriebe am Standort R, welche mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfasst seien, dem Stand der Technik entsprächen. Der Stand der Technik sei durch die Emissionsbegrenzungen der jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverordnungen determiniert. Gemäß § 33b Abs. 6 WRG 1959 dürften bei Bestehen von Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach § 33b Abs. 3 strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 54 notwendig sei. Der Vorfluter I weise keine Vorbelastung auf, welche die Vorschreibung strengerer Emissionsbeschränkungen erfordere oder rechtfertige. Die mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2003 bewilligten Emissionen seien so gering, dass diese Abwässer ohne zusätzliche Emissionsbeschränkungen auch in wesentlich leistungsschwächere Vorfluter eingeleitet werden könnten. Die §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 54 träfen für den gegenständlichen Fall nicht zu. Der chemische Sachverständige habe ergänzend ausgeführt, dass die Reinigungsanlagen für die Abwässer der Betriebe am Standort R, welche mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfasst seien, dem Stand der Technik entsprächen. Der Stand der Technik sei durch die Emissionsbegrenzungen der jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverordnungen determiniert. Gemäß Paragraph 33 b, Absatz 6, WRG 1959 dürften bei Bestehen von Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Paragraph 33 b, Absatz 3, strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den Paragraphen 33, Absatz 2, 33 d, 34, 35, oder 54 notwendig sei. Der Vorfluter römisch eins weise keine Vorbelastung auf, welche die Vorschreibung strengerer Emissionsbeschränkungen erfordere oder rechtfertige. Die mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2003 bewilligten Emissionen seien so gering, dass diese Abwässer ohne zusätzliche Emissionsbeschränkungen auch in wesentlich leistungsschwächere Vorfluter eingeleitet werden könnten. Die Paragraphen 33, Absatz 2, 33 d, 34, 35, oder 54 träfen für den gegenständlichen Fall nicht zu.

Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei enthielten somit keinen konkretisierten Vorschlag für eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei, der geeignet wäre, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch die Vorschreibung einer Auflage Eingang zu finden, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.

Es werde darauf hingewiesen, dass mit dem bewilligten Konsens sämtliche Konsenswerte der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung eingehalten würden. Da bei den Grenzwerten die jeweilige Schadstoffmenge in Relation zur Flüssigkeitsmenge gesetzt sei (mg/l), könnten bei hohen Abwassermengen auch höhere Schadstoffkonzentrationen eingeleitet werden, ohne dass die Grenzwerte überschritten würden. Die Folgerung der beschwerdeführenden Partei, es werde eine Anhebung von Grenzwerten mit dem Verdünnungsfaktor des Vorfluters gerechtfertigt, sei daher nicht zutreffend.

Abschließend werde angemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über allfällige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, die sich aus möglicherweise auftretenden Beeinträchtigungen der fischereilichen Verhältnisse - die allerdings laut Gutachten des fischereifachlichen Amtssachverständigen derzeit nicht abschätzbar seien - ergeben könnten, nicht abgesprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe im Laufe des Verfahrens konkrete Forderungen nach einer Reduzierung der Grenzwerte gestellt und für den Fall, dass sich diese Maßnahmen als nicht verhältnismäßig herausstellten, eine angemessene Entschädigung begehrt. Aus den im Verfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die bewilligte Abwassereinleitung in den I zu einer Beeinträchtigung der Fischereirechte der beschwerdeführenden Partei führe. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe im Laufe des Verfahrens konkrete Forderungen nach einer Reduzierung der Grenzwerte gestellt und für den Fall, dass sich diese Maßnahmen als nicht verhältnismäßig herausstellten, eine angemessene Entschädigung begehrt. Aus den im Verfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die bewilligte Abwassereinleitung in den römisch eins zu einer Beeinträchtigung der Fischereirechte der beschwerdeführenden Partei führe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet: Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,)."

Im Gegensatz zu den Trägern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der im § 15 Abs. 1 WRG 1959 genannten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Diesen ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1992, 91/07/0012, u.a.). Im Gegensatz zu den Trägern bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 genannten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Diesen ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1992, 91/07/0012, u.a.).

Da das Recht des Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 darin besteht, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, obliegt es ihm, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, 98/07/0031, u.a.). Da das Recht des Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 darin besteht, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, obliegt es ihm, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, 98/07/0031, u.a.).

§ 15 Abs. 1 WRG 1959 steckt den Rahmen jener Einwendungen im Sinne des § 42 AVG ab, in welchem sich der Fischereiberechtigte zulässigerweise bewegen kann. Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 steckt den Rahmen jener Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, AVG ab, in welchem sich der Fischereiberechtigte zulässigerweise bewegen kann.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei hätten keinen konkretisierten Vorschlag für eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei enthalten, der geeignet gewesen sei, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch die Vorschreibung einer Auflage Eingang zu finden. Sie stützt sich dabei auf die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen, doch ist unklar, wie sie auf Grund dieser Unterlagen zu ihrer Schlussfolgerung kommt.

Die belangte Behörde wäre im Recht, wenn sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäbe, dass mit keinen Beeinträchtigungen des Fischereirechtes zu rechnen sei, da in einem solchen Fall die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht in Betracht kommt. Das ist aber nicht der Fall.

Der von der belangten Behörde beigezogene fischereifachliche Amtssachverständige kommt in seiner Gesamtbeurteilung zu folgendem Ergebnis:

"Wie der ASV für Biologie in seinem Gutachten ausführt, ist auf Grund der hohen Wasserführung des I und der damit gegebenen Verdünnung der abgeleiteten Abwässer (max. 15 l/sec) auch auf Basis des von der A-GmbH (SER) beantragten neuen Gesamtkonsenses (inkl. Berücksichtigung des Sickerwasserkonsenses) bei gesicherter Einhaltung sämtlicher branchenspezifischer Grenzwerte für die einzelnen Teilströme durch die Einleitung der vorgereinigten betrieblichen Abwässer nach Einmischung mit insgesamt keiner nachhaltig, über das geringfügige Maß hinausgehenden Einwirkung bzw. wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Is zu rechnen. "Wie der ASV für Biologie in seinem Gutachten ausführt, ist auf Grund der hohen Wasserführung des römisch eins und der damit gegebenen Verdünnung der abgeleiteten Abwässer (max. 15 l/sec) auch auf Basis des von der A-GmbH (SER) beantragten neuen Gesamtkonsenses (inkl. Berücksichtigung des Sickerwasserkonsenses) bei gesicherter Einhaltung sämtlicher branchenspezifischer Grenzwerte für die einzelnen Teilströme durch die Einleitung der vorgereinigten betrieblichen Abwässer nach Einmischung mit insgesamt keiner nachhaltig, über das geringfügige Maß hinausgehenden Einwirkung bzw. wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des römisch eins s zu rechnen.

Zu berücksichtigen ist, dass die beantragten max. Konzentrationen nur bei alleinigem Betrieb der jeweiligen branchenspezifischen Teilströme auftreten und auf Grund der Abwasseruntersuchungsergebnisse im Allgemeinen wesentlich niedrigere Konzentrationen im betrieblichen Abwasser zu erwarten sind.

Grundsätzlich kann aus fischereifachlicher Sicht - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und auch in Anlehnung an das Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie - festgestellt werden, dass auf Grund der Wasserführungen des Vorfluters bei der verfahrensgegenständlichen Einleitung eine Verdünnung der Abwässer soweit erfolgt, dass akute Schäden für den Fischbestand des I und somit eine nachteilige Beeinträchtigung der fischereilichen Verhältnisse ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich kann aus fischereifachlicher Sicht - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und auch in Anlehnung an das Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie - festgestellt werden, dass auf Grund der Wasserführungen des Vorfluters bei der verfahrensgegenständlichen Einleitung eine Verdünnung der Abwässer soweit erfolgt, dass akute Schäden für den Fischbestand des römisch eins und somit eine nachteilige Beeinträchtigung der fischereilichen Verhältnisse ausgeschlossen werden kann.

Nicht gänzlich auszuschließen sind lokal begrenzte Beeinträchtigungen der fischereilichen Verhältnisse im engeren Einleitungsbereich (Abwasserfahne, Durchmischungsbereich). Abwärts der Einleitungsstelle könnten fallweise zumindest lokal ungünstige fischereiliche Verhältnisse auftreten, die nach fachlicher Ansicht zwar nicht zu akuten Schäden am Fischbestand (Schädigung von Fischen, Fischsterben) führen werden, auf die die Fische aber durch Abwandern und Meiden des Bereiches reagieren. Es wäre außerdem denkbar, dass es auch zu einer gewissen Ertragsminderung durch das Absterben von Fischnährtieren kommt, was wiederum zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit des Gewässers führen kann.

Welcher Bereich hiervon tatsächlich betroffen ist, lässt sich aber auf Grund fehlender Daten über die tatsächliche Durchmischung der abgeleiteten Wässer mit den I-wässern nicht genau quantifizieren.

Da aus diesem Grund mit dem derzeitigen Wissensstand eine seriöse Abschätzung des allenfalls beeinträchtigten I-abschnittes nicht möglich ist, wird seitens des gefertigten Amtssachverständigen vorgeschlagen, die vom Amtssachverständigen für Biologie vorgeschriebenen Nachfolgeuntersuchungen abzuwarten, um allenfalls die Ausdehnung bzw. Größe der Abwasserfahne feststellen und so Rückschlüsse auf den beeinträchtigten Iabschnitt treffen zukönnen.

Inwieweit eine subjektive Schmälerung des Wertes der Fischereirechte durch die gegenständliche Einleitung überhaupt gegeben ist, erscheint aus fischereifachlicher Sicht nur schwer nachweisbar bzw. ermittelbar. Eine diesbezügliche Erhebung wäre - wenn überhaupt - nur mit sehr großem Aufwand durchzuführen, der die Kapazitäten des amtsinternen fischereisachverständigen Dienstes bei weitem sprengen würde. Eine Festlegung, ob bzw. in welcher Höhe eine subjektive Wertminderung der Fischereirechte gegeben ist, kann daher hieramts nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die zur Ableitung gelangenden Wässer bei Einhaltung der branchenspezifischen Emissionsgrenzwerte - wenn überhaupt - lediglich einen lokalen Einfluss auf die fischereilichen Verhältnisse des I haben werden, der durchaus auch mit vermögensrechtlichen Nachteilen für die Fischereiberechtigten verbunden sein kann. Beim derzeitigen Wissensstand ist eine seriöse Erhebung dieser Beeinträchtigung aber nicht möglich, da diese von der Fläche des Durchmischungsbereiches bzw. der Abwasserfahne abhängt. Akute fischereiliche Beeinträchtigungen (Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben) können aber weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb aus Sicht des Gefertigten eine Bewilligungsfähigkeit des beantragten Konsenses gegeben ist." Zusammenfassend wird festgehalten, dass die zur Ableitung gelangenden Wässer bei Einhaltung der branchenspezifischen Emissionsgrenzwerte - wenn überhaupt - lediglich einen lokalen Einfluss auf die fischereilichen Verhältnisse des römisch eins haben werden, der durchaus auch mit vermögensrechtlichen Nachteilen für die Fischereiberechtigten verbunden sein kann. Beim derzeitigen Wissensstand ist eine seriöse Erhebung dieser Beeinträchtigung aber nicht möglich, da diese von der Fläche des Durchmischungsbereiches bzw. der Abwasserfahne abhängt. Akute fischereiliche Beeinträchtigungen (Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben) können aber weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb aus Sicht des Gefertigten eine Bewilligungsfähigkeit des beantragten Konsenses gegeben ist."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Absolute Gewissheit ist hiefür jedoch nicht erforderlich. Es genügt hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung fremder Rechte (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 1996, 94/07/0041, VwSlgNF 14.564/A, u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Absolute Gewissheit ist hiefür jedoch nicht erforderlich. Es genügt hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung fremder Rechte vergleiche , das Erkenntnis vom 21. November 1996, 94/07/0041, VwSlgNF 14.564/A, u.a.).

Diese Grundsätze sind auch auf die Beeinträchtigung eines Fischereirechtes mit der Maßgabe zu übertragen, dass bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung dem Fischereiberechtigten die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 zustehen. Diese Grundsätze sind auch auf die Beeinträchtigung eines Fischereirechtes mit der Maßgabe zu übertragen, dass bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung dem Fischereiberechtigten die Ansprüche nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 zustehen.

Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Fischerei ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Fischereirechtes besteht. Daraus kann aber noch nicht im Sinne des zitierten Erkenntnisses gefolgert werden, dass eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um beurteilen zu können, ob mit dem Eintritt der zunächst nur für möglich gehaltenen Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, weil dazu Daten über die Größe bzw. Ausbreitung der Abwasserfahne erforderlich sind, die derzeit nicht zur Verfügung stehen.

Dass die Beschaffung der erforderlichen Daten von vornherein unmöglich sei, wird vom Amtssachverständigen nicht behauptet; im Gutachten ist vielmehr nur davon die Rede, dass entsprechende Erhebungen - wenn überhaupt - nur mit großem Aufwand durchzuführen wären, der die Kapazitäten des amtsinternen fischereisachverständigen Dienstes bei weitem sprengen würde.

§ 39 Abs

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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