TE OGH 2021/11/25 2Ob170/21w

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gernot Breitmeyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* N*, und 2. S* GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch Mag. Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, wegen (erstbeklagte Partei) 125.188,54 EUR sA und (zweitbeklagte Partei) 71.088,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2021, GZ 30 R 94/21w-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die von den Beklagten als Gegenforderungen eingewendeten Ansprüche auf Werklohn aus einem Bauvorhaben zu Recht bestehen.

[2]            Die Vorinstanzen haben die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend erkannt.

[3]            Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf:

[4]            1. Die Beklagten argumentieren ohne Anführung von Entscheidungen oder Lehrmeinungen, dass mehrere Werkbesteller für den gesamten Werklohn jedenfalls solidarisch haften müssten. Dabei übergehen sie die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Klägerin nur Werkbestellerin im Hinblick auf jene Bauarbeiten war, die die Sanierung und den Ausbau der „in ihrem Eigentum befindlichen“ Wohnungen betrafen. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603).

[5]            2. Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig (RS0021821; vgl RS0017592). Eine solche ordnungsgemäße Rechnungslegung – also eine nachvollziehbare und prüfbare Abrechnung – ermöglicht es dem Besteller, die Angemessenheit des Gesamtentgelts zu prüfen. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0021946, RS0022017; 4 Ob 113/20a mwN).

[6]            Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht zeigen die Beklagten nicht auf. Die übermittelte Schlussrechnung enthält weder die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Aufteilung der Rechnungssumme auf die Eigentümergemeinschaft einerseits und die beiden Werkbesteller andererseits noch liegt – insbesondere im Hinblick auf den in Rechnung gestellten „Mehraufwand“ – eine auch nur im Ansatz nachvollziehbare oder überprüfbare Abrechnung vor.

Textnummer

E133762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00170.21W.1125.000

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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