RS OGH 2021/11/25 6Ob760/82, 4Ob630/88, 8Ob508/89, 4Ob573/89 (4Ob1529/89), 1Ob509/94, 2Ob107/01a, 5O

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Veröffentlicht am 29.09.1983
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Norm

ABGB §1170
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges des Werkes sowie des Einblickes des "Bestellers" dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgeltes besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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