TE OGH 2021/12/22 6Ob89/21p

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* L*, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, und dessen Nebenintervenientin Sparkasse *, vertreten durch tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh in Feldkirch, gegen die beklagte Partei M* HandelsgmbH, *, vertreten durch Mag. Manfred Aron, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.141.873,62 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2021, GZ 4 R 161/20p-194, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31. August 2020, GZ 9 Cg 49/12h-188, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.131,72 EUR (darin 688,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger war bis September 2010 Alleingesellschafter der C* GmbH mit Sitz in Götzis. Diese hielt 100 % der Geschäftsanteile an der L* GmbH mit Sitz in Götzis. Der Kläger hielt weiters sämtliche Anteile an der A* AG mit Sitz in Liechtenstein sowie der L* Holding AG mit Sitz in der Schweiz. Die L* Holding AG hielt wiederum sämtliche Anteile an der L* AG mit Sitz in der Schweiz. Die Unternehmen waren im Vertrieb von Parfümeriewaren tätig. Die beide Gesellschaften in der Schweiz wurden zu Expansionszwecken gegründet. Der Kläger war Geschäftsführer der Gesellschaften in Österreich und Liechtenstein.

[2]       Zur Finanzierung der Schweizer Gesellschaften nahm die A* AG im Oktober 2009 und im Juli 2010 Kredite über 1,2 Millionen EUR bei der Nebenintervenientin auf, für die der Kläger sowie die L* GmbH jeweils die Haftung als Bürge und Zahler übernahmen. Die Kreditbeträge wurden von der A* AG über die L* Holding AG an die operative Gesellschaft L* AG mittels einer Kette mündlicher Kreditverträge ohne Zinsaufschläge weitergereicht.

[3]       Da sich die Geschäfte in der Schweiz nicht wunschgemäß entwickelten, suchte der Kläger einen Kooperationspartner. Im September 2010 beteiligten sich im Wege einer detaillierten Rahmenvereinbarung die Beklagte zu 51 % an der C* GmbH und ein weiteres Tochterunternehmen der Unternehmensgruppe „M*“ zu 51 % an der L* AG. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zog die Beklagte jedoch über Aufforderung des Klägers im April 2011 die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene Call-Option und wurde dadurch 100 % Gesellschafterin der C* GmbH. Das andere Tochterunternehmen der Unternehmensgruppe „M*“ übernahm die Anteile an der L* AG zur Gänze. Der Kläger wurde als Geschäftsführer der C* GmbH und der L* GmbH abberufen.

[4]            Im Mai 2011 wurde über die L* AG das Konkursverfahren eröffnet, die Nebenintervenientin stellte sämtliche Kredite der A* AG fällig. Diese Kredite, für welche die L* GmbH als Bürge und Zahler haftete, wurden schließlich im Rahmen einer Umschuldung, wodurch die L* GmbH zur Hauptschuldnerin wurde, rückgeführt. In diesem Zusammenhang hatte eine Holding-Gesellschaft der „M*“-Unternehmensgruppe im Zuge einer Patronatserklärung für die C* GmbH und die L* GmbH gegenüber der Nebenintervenientin die Verpflichtung übernommen, bis zur vollständigen Rückführung der Finanzierungen für eine entsprechende Bonität dieser Gesellschaften zu sorgen.

[5]       In einem im Sinne der Rahmenvereinbarung eingeholten Schiedsgutachten vom Februar 2012 wurde der Verkehrswert und damit der Übernahmepreis für die von der Beklagten übernommenen restlichen 49 % der C* GmbH entsprechend dem Unternehmenswert zum 30. 9. 2010 mit 2.035.000 EUR ermittelt; davon bezahlte die Beklagte lediglich 893.126,43 EUR.

[6]       Im März 2013 wurde die L* GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Beklagten als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.

[7]            Der Kläger begehrt die Zahlung des restlichen Abtretungspreises von 1.141.873,57 EUR sA für die restlichen Anteile an der C* GmbH infolge Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte.

[8]       Die Beklagte wendete eine auf mehrere Rechtsgründe gestützte Gegenforderung von 1.244.227,16 EUR aus der Rückzahlung des Kredits samt Zinsen ein.

[9]        Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und gab der Klage statt.

[10]     Das Berufungsgericht erachtete die Gegenforderung als bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehend und wies die Klage ab. Es bejahte einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger nach §§ 82 f GmbHG. Dieser habe veranlasst, dass seine „Enkelgesellschaft“, die L* GmbH, ohne eine einem Fremdvergleich standhaltende Gegenleistung eine Bürgschaft für eine „Schwestergesellschaft“ als Kreditnehmerin übernommen habe, wobei der wirtschaftliche Vorteil letztendlich ausschließlich dem Kläger zugutegekommen sei.

[11]     Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Passivlegitimation für Ansprüche nach §§ 82 f GmbHG des an der „Konzernspitze“ stehenden wirtschaftlichen Alleineigentümers der „Konzerngesellschaften“ nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[12]     Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel aufgezeigt:

[13]           1.1 Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruchs besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten (6 Ob 31/04h; RS0041043 [T3]), aus der auch ersichtlich sein muss, aus welchem Rechtsgrund die Forderung zur Aufrechnung herangezogen wird (7 Ob 246/18d). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die – abgesehen von einer hier nicht gegebenen auffallenden Fehlbeurteilung – die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigt (6 Ob 31/04h; 7 Ob 54/14p; vgl RS0116144 [T4]).

[14]           1.2 Die Beklagte hat vorgebracht, die Interpretation der Forderungsabtretung, auf die die Gegenforderung zunächst gestützt worden war, sei aufgrund der mittlerweile erfolgten Verschmelzung der L* GmbH als übertragender mit der Beklagten als übernehmender Gesellschaft obsolet geworden. Zur Berechtigung der Gegenforderung führte sie unter anderem aus, der Kläger sei wirtschaftlicher Alleineigentümer sämtlicher beteiligter Gesellschaften gewesen und habe ihm daher die von der L* GmbH übernommene Bürgschaft zum alleinigen wirtschaftlichen Vorteil gereicht. Aufgrund der Zahlung des Bürgschaftsbetrags ohne Gegenleistung sei die Verbindlichkeit der im Alleineigentum des Klägers stehenden Kreditschuldnerin getilgt worden, weshalb der Kläger (auch) nach § 83 Abs 1 GmbHG hafte. Durch die Zahlung sei der Kläger außerdem von seiner persönlichen Verpflichtung als (weiterer) Bürge befreit worden.

[15]           Wenn das Berufungsgericht daraus erkennbar abgeleitet hat, dass dem Vorbringen der Beklagten auch § 83 Abs 1 GmbHG als Rechtsgrund der Gegenforderung zu entnehmen ist, ist darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

[16]           2. Eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ist dann nicht verjährt, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung noch nicht verjährt war. Auch mit verjährten Forderungen kann aufgerechnet werden, sofern sie in dem Zeitpunkt, in dem sich die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, noch nicht verjährt waren (7 Ob 246/18d; 6 Ob 206/17p; RS0034016 [T5]). Aus der Entscheidung 6 Ob 206/17p ergibt sich insoweit für als Gegenforderung eingewendete Ansprüche nach § 83 Abs 1 GmbHG nichts Gegenteiliges. Auch die Geltendmachung eines Anspruchs im Wege der Aufrechnungseinrede unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist (RS0034611).

[17]           Dass der vom Berufungsgericht als zu Recht bestehend erkannte Rückstellungsanspruch der Beklagten nach § 83 Abs 1 GmbHG im Zeitpunkt der Entstehung der Klagsforderung bereits verjährt gewesen wäre, behauptet die Revision ohnehin nicht. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in einzelfallbezogener (6 Ob 107/21k) und nicht korrekturbedürftiger Auslegung des Prozessvorbringens den Verjährungseinwand des Klägers erkennbar dahin interpretiert, dass sich dieser lediglich auf Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz wegen Verletzung der Vereinbarung über die Beteiligung der Beklagten an den Gesellschaften des Klägers bezog.

[18]           3.1 Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungs vorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist (6 Ob 232/16k). Liegt keine objektive Wertäquivalenz vor, kann eine verdeckte Einlagenrückgewähr im Einzelfall damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer das Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte (6 Ob 232/16k; 6 Ob 271/05d). Das ist nur der Fall, wenn der Sicherheitenleistung ein gleichwertiger betrieblicher Vorteil der besichernden Gesellschaft gegenübersteht (7 Ob 35/10p [ErwGr 1.4]), der sich auch aus einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben kann (7 Ob 35/10p [ErwGr 1.1]; 6 Ob 271/05d). Liegen solche besonderen betrieblichen Gründe vor, kann der Zulässigkeit einer Haftungsübernahme entgegenstehen, dass darin ein besonderes, allenfalls sogar existenzbedrohendes Risiko liegt (6 Ob 271/05d).

[19]           3.2 Nach den Feststellungen war für die letztlich schlagend gewordene Risikoübernahme durch die L* GmbH kein Entgelt zu zahlen. Der erhoffte aber ungewisse wirtschaftliche Vorteil sollte vor allem darin bestehen, dass der Wareneinkauf für den Schweizer Markt über die L* GmbH erfolgen würde, mit entsprechend günstigen Auswirkungen auf die Steigerung der Einkaufsmengen, vermehrte Rabattierung durch die Lieferanten und einer Spanne von rund 10 % auf die von der L* GmbH eingekauften und weitergegebenen Waren. Bereits ohne die eingegangene Bürgschaft über 1,2 Mio EUR war aufgrund deren Finanzlage eine gewisse Gefährdung der L* GmbH gegeben. Es war damit zu rechnen, dass bei Schlagendwerden der Bürgschaft die L* GmbH wesentlich und bestandsgefährdend beeinträchtigt werde. Ihr fehlte die notwendige Risikotragfähigkeit, um ein Schlagendwerden der Bürgschaft ohne wirtschaftliche Gefährdung der Gesellschaft auffangen zu können, zumal liquide Mittel nur in geringem Ausmaß zur Verfügung standen. Die weitere Bürgschaft des Klägers war bankenüblich nicht als werthaltig einzuschätzen.

[20]           3.3 Die Vorinstanzen waren der Ansicht, bei Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung, die überdies für die L* GmbH erkennbar existenzgefährdend gewesen sei, seien in den festgestellten ungewissen Vorteilen keine besonderen betrieblichen Gründe gelegen, die einem Fremdvergleich standhielten. Diese Beurteilung findet Deckung in den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen. Mit ihrem nicht näher konkretisierten Hinweis, „angesichts der erwarteten Vorteile aus der Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Unternehmenszweig“ wäre ungeachtet der Risiken eine betriebliche Rechtfertigung der Bürgschaftsübernahme zu bejahen gewesen, zeigt die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Ob bereits alleine der Umstand der Existenzbedrohung bei Schlagendwerden der Bürgschaft die betriebliche Rechtfertigung einer Bürgschaftsübernahme jedenfalls ausschließen würde, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden.

[21]           4.1 Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind grundsätzlich die Gesellschaft und die Gesellschafter. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist jedoch auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird (RS0105536 [T8]). Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen Leistungen an Dritte einem Gesellschafter zuzurechnen, und zwar etwa dann, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt. Jedenfalls darunter fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen (6 Ob 71/21s [ErwGr 4.1.]; 6 Ob 14/14y, etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist (RS0105518 [T1]; vgl auch 6 Ob 195/18x [nahe Angehörige]).

[22]           4.2 In der Entscheidung 6 Ob 195/18x wurde ein Rückgewähranspruch gegen einen nahen Angehörigen des (ehemaligen) Gesellschafters angenommen, ohne dass es dafür auf das Vorliegen von Kollusion oder grober Fahrlässigkeit (vgl RS0105536; RS0105537) ankam. Der Oberste Gerichtshof hat überdies jüngst in der Entscheidung 6 Ob 21/20m (ErwGr 5) einen Rückgewähranspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG auch gegen einen begünstigten mittelbaren Gesellschafter und wirtschaftlichen Alleineigentümer bejaht. Nach dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war der dortige Beklagte (wirtschaftlich gesehen) Alleingesellschafter und Geschäftsführer der E***** GmbH wie auch Geschäftsführer der T***** GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die E***** GmbH war. Die T***** GmbH war Komplementärin der dort klagenden GmbH & Co KG, Kommanditistin war die E***** GmbH. Der dortige Beklagte hatte zur Abdeckung von Bankverbindlichkeiten der E***** GmbH, die diese nicht bedienen konnte und für die er auch selbst als Bürge und Zahler haftete, Gelder von der dazu nicht verpflichteten dortigen Klägerin an die E***** GmbH überweisen lassen.

[23]           4.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei der Kläger wirtschaftlicher Alleineigentümer sämtlicher beteiligter Gesellschaften gewesen, sodass ihm – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – nicht nur die Übernahme der Bürgschaft durch die L* GmbH, sondern auch die Abdeckung des Bankkredits der „Schwesterngesellschaft“, für den der Kläger überdies ebenfalls als Bürge und Zahler haftete, zugute gekommen und daher (auch) der Kläger Schuldner des Rückstellungsanspruchs nach § 83 Abs 1 GmbHG sei, entspricht den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen. Mit diesen setzt sich die Revision im Übrigen auch gar nicht auseinander.

[24]           5. Entgegen der diesbezüglichen Argumentation der Revision steht nicht fest, dass in dem vom sachverständigen Schiedsgutachter ermittelten und der Klage zugrundeliegenden Abtretungspreis für die Anteile an der C* GmbH die Bürgschaft der L* GmbH wertmindernd berücksichtigt worden wäre. Vielmehr ging der Schiedsgutachter bei der Unternehmensbewertung von einem Rückforderungsanspruch wegen verbotener Einlagenrückgewähr aus. Schon deshalb geht dieser Einwand ins Leere.

[25]           6Da somit Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen sind, ist die Revision zurückzuweisen.

[26]     7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E133738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00089.21P.1222.000

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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