RS OGH 1996/6/25 4Ob2078/96h, 3Ob287/02f, 6Ob271/05d, 2Ob225/07p, 9Ob25/08d (9Ob26/08a), 7Ob35/10p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIj
ABGB §879 CIIf
ABGB §1017
AktG §52
GmbHG §82

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssen jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der weiß, dass er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen "geradezu aufdrängen" muss, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    Veröff: SZ 69/149
  • 3 Ob 287/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
    Veröff: SZ 2003/133
  • 6 Ob 271/05d
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
    Vgl auch; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach § 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr. (T2)
    Veröff: SZ 2005/178
  • 2 Ob 225/07p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Kreditgebers kommt es auf seine Möglichkeiten an, zu erkennen, dass die Zahlungen an ihn von keinem (im Konzern) rechtfertigenden Sachverhalt (ohne adäquate Gegenleistung) getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten. (T3)
    Veröff: SZ 2008/74
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    Auch; Beisatz: Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. (T4)
    Beisatz: Die Beurteilung muss für den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts vorgenommen werden. (T5)
  • 7 Ob 35/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 35/10p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. (T6)
  • 6 Ob 29/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 29/11z
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 48/12w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 48/12w
    Vgl; Beisatz: Hier: Die (fusionierte) Gesellschaft musste nicht nur Sicherheiten bestellen, sie musste sogar die (letztlich zugunsten eines Gesellschafters aufgenommenen) Kreditschulden als Hauptschuld übernehmen. (T7)
    Beisatz: Wusste die beklagte Kreditgeberin von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme, ist nicht zweifelhaft, dass sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig ist; zumindest musste sich ihre der Missbrauch geradezu aufdrängen, woran auch die Eintragung des Verschmelzungsvorgangs ins Firmenbuch nichts ändert. (T8)
    Beisatz: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von § 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere. (T9)
  • 3 Ob 50/13v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 50/13v
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 14/14y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 14/14y
    Auch; Beisatz: Hier: Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war den Dritten positiv bekannt. (T10);
    Veröff: SZ 2014/125
  • 6 Ob 48/17b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 48/17b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine Erkundigungs? und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu. (T11)
  • 6 Ob 89/20m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 89/20m
    Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Diese für Kreditgeber (Kreditinstitute) als Dritte aufgestellten Grundsätze gelten auch für Dritte, die für andere Ansprüche als Kredite Sicherheiten empfangen. (T12)
  • 6 Ob 26/21y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
    Vgl
  • 6 Ob 158/21k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 158/21k
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten