Auch; Beisatz: Mit der Aufrechnungseinrede ist die Wirkung der Verjährungsunterbrechung allerdings nur bis zur Höhe der Klagsforderung verbunden, wenn die mangels Berechtigung der Klagsforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist eingeklagt wird. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Die verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf die Gegenforderung ist mit der Höhe der Klageforderung (im Vorprozeß) begrenzt. (T4)
Auch; Beisatz: Zwar wird auch der Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) Unterbrechungswirkung zuerkannt, doch gilt dies nur für den Fall, dass die Aufrechnungseinrede erfolgreich ist, also zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Wurde aber die - infolge Anerkenntnisses der Klagsforderung im Gewährleistungsprozess - unerledigt gebliebene Gegenforderung nicht in angemessener Frist (hier: erst 30 Monate nach Abgabe des Anerkenntnisses) eingeklagt, wirkt die Unterbrechungswirkung der Aufrechnungseinrede nicht mehr fort. (T5)
Auch; Beisatz: Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T6)