TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/29 W254 2240624-1

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Veröffentlicht am 29.12.2021
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Entscheidungsdatum

29.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §8
StudFG §9

Spruch


W254 2240624-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Matrikelnummer XXXX , gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 15.01.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde - gestützt auf §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z 3 StudFG – den Bescheid vom 02.07.2020, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2019 im Ausmaß von 4.512,00 Euro ruhe, und in welchem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet wurde.

Begründend führte der Senat der Studienbeihilfenbehörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer bringe zusammengefasst vor, dass bei ihm als Selbsterhalter das Einkommen seines Vaters nicht berücksichtigt worden sei und daher dürfe gemäß § 12 Abs. 2 StudFG auch das Einkommen, dass aus dessen Tod resultiere, konkret die Waisenpension, nicht berücksichtigt werden. §12 Abs. 2 StudFG schreibe für einen eng umgrenzten Bereich die Ermittlung eines fiktiven Einkommens des verstorbenen Elternteils vor. Diese Bestimmung beziehe sich nicht auf Selbsterhalter.

Die Studienbeihilfenbehörde führte dazu aus, dass die Höhe der Studienbeihilfe von der zumutbaren Eigenleistung des Studierenden abhänge, die sich nach der zu Antragszeitpunkt geltenden Rechtslage aus dem 10.000 Euro übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage gemäß § 31 Abs. 4 iVm § 32 StudFG ergäbe. Gemäß § 8 StudFG sei das Einkommen der Gesamtbetrag der in § 2 Abs. 3 EstG aufgezählten Einkünfte. Die Waisenpension zähle zum studienförderungsrechtlichen Einkommensbegriff im Sinne des § 8 StudFG und sei daher bei der Zuverdienstgrenze relevant. Die Studienbeihilfe stelle lediglich eine Ergänzung zu den eigenen Einkünften der Studierenden dar. Sowohl bei der Waisenpension als auch bei dem Selbsterhalterstipendium gelte der Subsidiaritätsgedanke.

Am 23.02.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass eine Unterhaltsersatzleistung nicht das Selbsterhalterstipendium vermindern dürfe, da es auch nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern vermindert werde. Die Waisenpension solle den Wegfall der Unterhaltsleistungen des Verstorbenen ausgleichen.

Die Unfallhinterbliebenenrente sei gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG steuerfrei und falle daher nicht unter den studienförderungsrechtlichen Einkommensbegriff.

Am 22.03.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2019 in den Monaten Jänner bis August Studienbeihilfen in Höhe von 4.512 Euro.

Der Beschwerdeführer bezog während dieses Zeitraumes ein Einkommen in Höhe von 11.873,34 Euro aufgrund einer Waisenpension und Hinterbliebenenrente, die monatlich ausbezahlt wurden.

Die Aliquotierte Zuverdienstgrenze für 8 Monate (Jänner bis August) beträgt 6667,00 Euro. Die zumutbare Eigenleistung beträgt daher 5.206,34 Euro.

Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer 4.512 Euro an Beihilfen bewilligt. Diese müssen aufgrund der berechneten zumutbaren Eigenleistung zurückgezahlt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Höhe der Studienbeihilfe und Einkommen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Berechnungen der Studienbeihilfenbehörde. Die Höhe der Berechnungen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Gegenstand des Verfahrens ist die rechtliche Frage, ob die Waisenpension bzw. Hinterbliebenenrente auf das Einkommen von Selbsterhaltern anzurechnen ist (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu den Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung, lauten:

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.         das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2.         der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3.         des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1.         steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2.         die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3.         Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

[…]

§ 31 Abs (4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Hierbei ist anzumerken, dass der Betrag von € 10.000 mit BGBl. I Nr 15/2021 auf € 15.000 angehoben wurde. Allerdings normiert § 75 Abs. 41 StudFG, dass der festgelegte Betrag für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall ist daher die Fassung vor dem BGBl. I Nr. 15/2021 anzuwenden.

§ 49 Abs. 3 Studienförderungsgesetz regelt das Ruhen des Anspruches Folgendermaßen:

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 haben Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden; gemäß Z 4 derselben Bestimmung haben Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist.

3.2.    Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Allgemeine Bemerkungen zur Studienförderung und zum studienförderungsrechtlich relevanten Einkommen

3.2.1.1. Die staatliche Studienförderung ist als subsidiäre Maßnahme eingerichtet, die immer nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn ein Studierender nicht in der Lage ist, die während des Studiums anfallenden Lebenshaltungskosten aus Mitteln der Eltern oder des Ehegatten in Form von Geldunterhalt oder aus eigenen Mitteln in Form einer „zumutbaren Eigenleistung“ zu bestreiten. Dies drückt sich in der Ausgestaltung des Studienförderungsgesetzes aus, wenn darin das Erfordernis der „sozialen Bedürftigkeit“ – neben dem Erfordernis des Nachweises eines günstigen Studienerfolgs – als zentrale Anspruchsvoraussetzung geregelt ist. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

3.2.1.2. Mit dem Einkommen i.S.d. StudFG wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich somit an den tatsächlich erfolgten Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 1).

Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung.

Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, fallen gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 iVm § 29 Z1 EstG auch wiederkehrende Bezüge in das studienförderungsrechliche relevante Einkommen.

Gemäß § 9 Z 1 StudFG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EstG auch Beträge aus steuerfreien Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG hinzuzurechnen, sofern es sich um wiederkehrende Bezüge handelt. Daher erfolgte die Berücksichtigung und Hinzurechnung der wiederkehrend ausbezahlten Unfallhinterbliebenenrente der AUVA rechtmäßig.

Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof judiziert hat (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ro 2014/15/0013) unterliegt die Waisenpension der Steuerpflicht und stellt im Übrigen ebenso einen wiederkehrenden Bezug iSd §29 EstG dar.

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (siehe VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.).

3.2.2.  Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der BF hat in der studienförderungsrechtlich relevanten Zeit wiederkehrende Einkünfte aus der Unfallhinterbliebenenrente und aus der Waisenpension in der Höhe von insgesamt 11.873,34 Euro erzielt.

Wenn – wie verfahrensgegenständlich der Fall – eine Studierender in einem Zeitraum von acht Monaten über ein zugeflossenes Einkommen iSd des Studienförderungsgesetzes in der Höhe von insgesamt 11.873,34 Euro, also durchschnittlich circa 1.484,00 Euro im Monat, verfügen kann, ist bei objektiver Betrachtung nicht vom Vorliegen einer „sozialen Bedürftigkeit“, der mit der Gewährung von Studienbeihilfe zu begegnen wäre, auszugehen.

Aus den studienförderungsrechtlichen Bestimmungen, die auch auf das Einkommensteuergesetz verweisen, ist ebenso ersichtlich, dass diese Form der Einkünfte als studienförderungrechtlich relevantes Einkommen gewertet werden. Dies ergibt sich aber auch aus der Verwaltungsgerichtshof Judikatur (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ro 2014/15/0013). Der Gesetzgeber hat bewusst Regelungen über die Anrechenbarkeit und Berücksichtigung der jeweils anderen Förderung geschaffen, um Doppelförderungen zu vermeiden. Die Regelung des § 30 Abs. 3 StudFG welche bei Selbsterhaltern die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern vermindert, geht von der Prämisse aus, dass das selbsterhaltende Kind tatsächlich keine Unterhaltsleistung von den Eltern mehr erhält, da es bereits die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat.

Im vorliegenden Fall kommen aber dem BF tatsächlich wiederkehrend Einkünfte aus der Hinterbliebenenrente und aus der Waisenpension zu, die nach Vollendung des 18. Lebensjahr fortbesteht, solange sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet (bis zum 27. Lebensjahr). Das bedeutet, dass es sich bei der Waisenpension ebenso um die Absicherung der Ausbildung handelt. Eine nochmalige Unterstützung durch studienförderungsrechtliche Beihilfen wäre damit auch aufgrund dieses Gedankens nicht angemessen.

Es ist abschließend aber auch noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich ein entsprechender Hinweis auf die gesetzliche Lage auch auf den Antragsformularen befand, welche der BF ausfüllte und unterfertigte: „Ich werde die Einkommensgrenze von 10.000,00 (inklusive Waisenpension, steuerfreie Bezüge, etc.) nicht überschreiten“.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 29.06.2016, Ro 2014/15/0013), noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Einkommen Rückzahlung Ruhen des Anspruchs Selbsterhalterstipendium soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Waisenrente zumutbare Eigenleistung Zuverdienstgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2240624.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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