TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0503

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0504

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1.) des E H, und 2.) der L H, beide in W, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres, jeweils vom 17. April 1996, Zlen. 4.293.666/6-III/13/96 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, protokolliert zur hg. Zl. 96/01/0503) und 4.293.665/6-III/13/96 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, protokolliert zur hg. Zl. 96/01/0504), jeweils wegen Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den diesen beigelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer, ein rumänisches Geschwisterpaar, das am 25. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 29. Jänner 1990 Asylanträge gestellt hat, anläßlich ihrer am 12. März 1990 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 13. März 1990 (Zweitbeschwerdeführerin) erfolgten niederschriftlichen Befragung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich im wesentlichen als Fluchtgrund angegeben haben, Hauptgrund für ihre Ausreise aus ihrem Heimatland sei es gewesen, zu ihrer Mutter, die bereits in Österreich Asyl erhalten habe und die hier erkrankt sei, im Rahmen der Familienzusammenführung zu gelangen. Sie selbst seien kein Mitglied der KP oder einer anderen politischen Organisation gewesen, gehörten jedoch der ungarischen Minderheit in Rumänien an. Die Zweitbeschwerdeführerin machte überdies geltend, sie habe sich nicht mehr getraut, auf der Straße ungarisch zu sprechen, da sie sonst von Rumänen zusammengeschlagen worden wäre.

Beide Beschwerdeführer haben die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, jeweils vom 12. November 1990, mit denen festgestellt worden war, daß die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, mit Berufungen bekämpft.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde (im zweiten Rechtsgang) diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre den Beschwerdeführern kein Asyl. Im wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Bescheide gleichlautend, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ließen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen sie gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen, die mit den in § 1 Z. 1 AsylG 1991 taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären, sei doch von beiden Beschwerdeführern als Hauptgrund für die Ausreise die Zusammenführung der Familie bzw. Sorge um die erkrankte Mutter, somit private Gründe, angegeben worden. Weder der vom Erstbeschwerdeführer anläßlich seiner Ersteinvernahme relevierte Verlust des Arbeitsplatzes noch die von der Zweitbeschwerdeführerin relevierten Befürchtungen, im Fall der Verwendung der ungarischen Muttersprache in der Öffentlichkeit von Rumänen zusammengeschlagen zu werden, könnten die Flüchtlingseigenschaft indizieren, da in dem einen Fall eine Entziehung jeglicher Lebensgrundlage noch nicht vorgelegen sei, im anderen Fall die befürchteten Probleme den rumänischen Behörden nicht zuzurechnen gewesen wären.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Beide Beschwerdeführer machen in diesem Punkte gleichlautend geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht keinen der in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 angeführten Fälle als vorliegend erachtet, indem sie übersehen habe, daß die Einvernahme der Beschwerdeführer in erster Instanz äußerst mangelhaft gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei noch anzunehmen gewesen, daß auch im Heimatland der Beschwerdeführer sich der in den übrigen Staaten des ehemaligen Ostblocks vollzogene Wandel ebenfalls fortsetze und daher die Hoffnung bestünde, die Beschwerdeführer hätten nach Änderung der politischen Lage wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Dies habe sich in der Folge als unrichtig herausgestellt, was die belangte Behörde zum Anlaß für eine Ergänzung bzw. Wiederholung des Ermittlungsverfahrens hätte nehmen müssen. Im übrigen verweisen beide Beschwerdeführer auf die angeblichen Fluchtgründe ihrer Mutter A, die in Österreich bereits politisches Asyl erhalten habe.

Dem ist zu entgegnen, daß dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden kann, die belangte Behörde hätte - mit Ausnahme der von den Beschwerdeführern geltend gemachten politischen Entwicklung in ihrem Heimatland - insbesondere auf Grund ihres Berufungsvorbringens Anlaß gehabt, eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 anzuordnen. Insbesondere behaupten die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden nicht, die belangte Behörde habe in der Berufung bereits geltend gemachte Verfahrensverletzungen in den Verfahren erster Instanz zu Unrecht nicht aufgegriffen bzw. zum Gegenstand einer Prüfung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung gemacht. Ausgehend davon, daß beide Beschwerdeführer anläßlich ihrer niederschriftlichen Befragung ihre Ausreise aus ihrem Heimatland mit privaten Motiven, die einen Bezug zu den politischen Verhältnissen im Heimatland der Beschwerdeführer nicht erkennbar machten, begründeten, konnten sie auch eine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz im Sinne des § 16 AsylG 1991 nicht auslösen, insbesondere war die belangte Behörde nicht gehalten, allein auf Grund des Umstandes, daß die "Wende" der politischen Verhältnisse in Rumänien nicht den Erwartungen entsprach, in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren politische Hintergründe für die Ausreise der Beschwerdeführer zu suchen, die sie selbst auch nicht ansatzweise behauptet hatten. An dieser Sachlage ändert auch nichts der Hinweis auf die als berechtigt erkannten Fluchtgründe der Mutter.

Da sich sohin bereits aus dem Inhalt der Beschwerden ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010503.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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