RS Vwgh 2021/12/9 Ra 2021/13/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166
BAO §167 Abs2
BAO §207 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FinStrG §33
FinStrG §8 Abs1

Rechtssatz

Es ist zutreffend, dass Abgabenerklärungen selbst noch keinen Beweis für ihre Richtigkeit geben. Im Übrigen kommt aber nach § 166 BAO als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch wenn die Selbstanzeige nicht (für sich) den Beweis für ihre Richtigkeit gibt, bewirkt die Einbeziehung dieser Erklärung (als Urkunde) in beweiswürdigende Erwägungen keinen die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmangel. Zutreffend ist, dass (bloß) aus der Erstattung einer Selbstanzeige nicht auf Vorsatz zu schließen ist (vgl. VwGH 16.12.1998, 96/13/0033). Die Selbstanzeige legte aber - unbestritten - den Vorgang der objektiven Hinterziehung offen. Aus diesen unstrittigen äußeren Umständen der Tat können aber auch Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091; vgl. weiters - aus der strafgerichtlichen Judikatur - RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130040.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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