TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/22 W112 2235146-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Entscheidungsdatum

22.12.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W112 2235146-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA GHANA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die Festnahme am 08.09.2021, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2021, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 08.09.2021 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 08.09.2021 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft rechtmäßig war.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige GHANAS, hielt sich seit dem Jahr 2002 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ rechtmäßig in Österreich auf.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2015, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 18.10.2016, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass die Beschwerdeführerin einem minderjährigen Kind, welches sich in ihrer Obhut befand, absichtlich eine schwere Körperverletzung durch heftiges Schütteln sowie durch Schläge zufügte. Überdies wurde die Beschwerdeführerin neben ihrer Freiheitsstrafe sowie dem Ersatz der Verfahrenskosten auch zur Zahlung von 36.775,09 Euro an die Gebietskrankenkasse verurteilt. Konkret wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 26.10.2014 der unter ihrer Obhut stehenden dreijährigen XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt zu haben, indem sie das 11kg schwere Mädchen an den Oberarmen packte und heftig schüttelte, sie wiederholt kräftig auf beide Wangen schlug und ihr zumindest einen heftigen Schlag in die rechte Flanke versetzte, wodurch das Kind ein Subduralhämatom mit nachfolgendem Hirnödem, Einblutungen in die Netzhäute, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Wangen und eine Kieferköpfenfraktur links sowie eine zentrale Leberruptur mit Einblutungen in die Bauchhöhle und Einblutung im Bereich der rechten Nierenkapsel, sohin an sich schwere, verbunden mit einer mehr als 24 Tag dauernden Gesundheitsschädigung, Verletzungen erlitt; zudem wurde sie für schuldig befunden, um den 18.10.2014 das Mädchen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem sie ihr in das Gesicht schlug und in den rechten Unterschenkel biss, wodurch sie ein Hämatom an der Wange und am Unterschenkel erlitt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen hatte das Kind auch mindestens zwei epileptische Anfälle. Die Sachverständige stellte in der Verhandlung zum Strafverfahren auch klar, dass die Verletzungen nur durch eine „massive Gewaltausübung“ entstanden sein könnten und nicht durch ein einmaliges oder „ein wenig“ Schütteln.


Das Bezirksgericht XXXX legte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 27.03.2015 die Kosten für das Abstammungsgutachten in der Familienrechtssache mit XXXX auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.01.2016 die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin befand sich von 05.01.2017 bis 05.09.2018 in Strafhaft.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2018, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB rechtskräftig verurteilt, von der Verhängung einer Zusatzstrafe aufgrund einer vorangegangenen Verurteilung jedoch abgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Fremdenpass verfälscht hatte. Dieser Fremdenpass wurde im Zuge des Strafverfahrens sichergestellt und in weiterer Folge der Beschwerdeführerin behördlich entzogen.

3. Am 11.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte sie aus, ihren 2014 ausgestellten Fremdenpass verloren zu haben und brachte eine polizeilich ausgestellte Verlustanzeige in Vorlage.

Mit dem Bescheid vom 23.10.2018, Zl. 234915402/180967470, wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.10.2018 gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab.

Mit Bescheid vom 27.11.2018, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach GHANA zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).

Mit Erkenntnissen vom 16.12.2019, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gegen diese wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben.

4. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020 lud das Bundesamt die Beschwerdeführerin zur Einvernahme am 13.03.2020 und leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin bei der Botschaft GHANAS in der SCHWEIZ ein. Die Beschwerdeführerin beauftragte statt bisher RA Dr. ROSENKRANZ RA Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL mit ihrer Vertretung ersuchte mit Schriftsatz vom 12.03.2020 aus gesundheitlichen Gründen um eine Terminverlegung; dieser legte sie neben älteren Befunden ein Attest einer Allgemeinmedizinerin bei, wonach die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 an der XXXX worden sei und Physiotherapie wegen XXXX mache, gelegentlich habe sie einseitige XXXX und XXXX .

Mit Ladungsbescheid vom 02.06.2020 lud das Bundesamt die Beschwerdeführerin für 16.06.2020 zur Einvernahme. Die Beschwerdeführerin teilte durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.06.2020 mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Einvernahme kommen könne. Sie legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 15.06.2020 für die Zeit von 15.06.2020 bis 19.06.2020 vor.

Am 16.06.2020 beantragte sie durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht, die am 05.08.2020 durchgeführt wurde.

Mit Ladungsbescheid vom 05.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Einvernahme am 12.08.2020 geladen. Die Beschwerdeführerin teilte am 17.08.2020 mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen habe können, und legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14.08.2020 für den Zeitraum 12.08.2020 bis 14.08.2020 vor.

Die Abnahme der Aufenthaltskarte scheiterte, da die Beschwerdeführerin an ihrer Adresse mehrfach nicht angetroffen wurde und der LPD XXXX , PI XXXX , telefonisch mitteilte, dass sie nicht zur Polizei gehen werde und dass die Polizei kein Recht habe, sie zu überprüfen. Den Akt mittelte die LPD XXXX , PI XXXX , am 03.09.2020 wegen Erfolglosigkeit an das Bundesamt zurück.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid vom 05.08.2020 Beschwerde, der sie die – schlecht lesbare – Kopie einiger Seiten ihres GANAISCHEN Reisepasses XXXX beilegte, mit dessen Ausstellung ihr von 13.08.2013 bis 12.08.2018 gültig gewesener GANAISCHER Reisepass XXXX ungültig geworden ist, der dem Bundesamt in Kopie vorliegt, sowie die Kopie ihrer abgelaufenen Aufenthaltskarte. Dieses Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

5. Mit Ladungsbescheid vom 11.05.2021 lud das Bundesamt die Beschwerdeführerin zur Einvernahme am 15.06.2021. Sie kam der Ladung nicht nach. Seit 11.06.2021 verfügt sie über keine Meldeadresse mehr. Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob sie nicht.

Am 09.08.2021 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.09.2021 um 16:05 Uhr am Parkplatz XXXX in Vollziehung des Festnahmeauftrages festgenommen un dauf die Polizeiinspektion XXXX überstellt. Dort wurde sie am selben Tag bis 17:21 Uhr einvernommen und im Anschluss ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.

6. Mit Mandatsbescheid vom 08.09.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 08.09.2021 um 20:14 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.

Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt Folgendes aus:

„?       Sie meldeten sich laut ZMR erstmals am 21.05.2002 in Österreich an.

?        Zuletzt verfügten Sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

?        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2015, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 18.10.2016, wurden Sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 06.03.2018, wurden Sie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

?        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“) vom 27.11.2018, Zl. XXXX , wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung festgestellt.

?        Mit Erkenntnis vom 16.12.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 07.01.2020, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

?        Mit 11.06.2021 wurden Sie im ZMR abgemeldet.

?        Am 09.08.2021 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen.

?        Sie wurden am 08.09.2021 um 15:45 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz von der Polizei festgenommen.

?        Anschließend wurden Sie ins PAZ XXXX verbracht, erkennungsdienstlich behandelt und niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: Sie gaben an, an keinen schweren Krankheiten zu leiden, dass Sie derzeit keinen Wohnsitz in Österreich besitzen, aber bis vor drei bis vier Monaten in XXXX , gemeldet gewesen wären, Sie zwei volljährige Töchter und einen minderjährigen Sohn in XXXX haben würden, Sie bei einer Freundin wohnen könnten, Sie über EUR 15,-- in bar verfügen würden, Ihr Kontostand sei Ihnen unbekannt, Sie von Ihren Kindern oder Ihrem Chef Geld leihen könnten, Sie noch keinen Asylantrag gestellt hätten, Sie kein Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution gewesen wären, Sie keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates besitzen würden, Sie im Falle der Haftentlassung arbeiten gehen würden und Sie nicht in Schubhaft gehen wollen würden, da Sie bei Ihren Kindern sein wollen.

?        Mit Informationsblatt vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“

Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichische Staatsbürgerin.

Sie sind Staatsbürgerin von Ghana.

Sie verfügen über einen gültigen ghanesischen Reisepass (04.07.2019 bis 03.07.2029).

Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Krankheit.

Sie sind geschieden und arbeitsfähig.

Sie sprechen Englisch und Deutsch.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar und rechtskräftig. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Sie reisten trotzt aufrechter Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht aus, sondern tauchten unter.

Sie verfügen über einen gültigen Reisepass, eine selbstständige Ausreise wäre Ihnen daher möglich.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie halten sich seit Jänner 2020 illegal in Europa auf.

Sie gehen einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind.

Sie besitzen ein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie kürzlich unter.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halten sich seit Juni 2021 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie wurden in Österreich bei einer Beschäftigung betreten, für welche Sie eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedurft hätten.

Sie wurden in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar wegen Körperverletzung sowie absichtlich schwerer Körperverletzung zum Nachteil eines dreijährigen Mädchens und wegen wiederholter Fälschung eines österreichischen Fremdenpasses.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert.

In Österreich halten sich Ihre Kinder sowie Ihr Exmann auf, Sie sind von diesen Personen seit mehreren Jahren getrennt.

Es sind keinerlei Integrationsschritte erkennbar.“

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes, aus einer Einsichtnahme in den EAM-Akt, aus der Einvernahme am 08.09.2021 sowie aus Abfragen in IFA, EKIS sowie AJWEB; weiters wurden die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteile sowie diverse Polizeiberichte herangezogen.

Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:

„Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a)       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b)       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c)       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Z 1, 3 und 9

Zu Z 1: Sie sind ausreisepflichtig, behaupteten aber auf Nachfrage des Meldungslegers, Sie hätten Ihren abgelaufenen Reisepass in die Schweiz geschickt. Ihnen war selbstverständlich vollkommen bewusst, dass sich die Frage des Polizeibeamten auf Ihren gültigen Reisepass (siehe ZMR) bezogen hat, wollen aber offensichtlich das Abschiebeverfahren torpedieren, indem Sie Ihren Reisepass nicht entsprechend Ihrer Obliegenheiten herausgeben. Darüber hinaus haben Sie im Verfahren zahlreiche Ladungen ignoriert.

Zu Z 3: Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.

Zu Z 9: Sie verfügen über keine Angehörigen in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der EU und besitzen bloß rund EUR 15,--. Auch sind Sie weder in der Lage, sich Barmittel auf legalem Wege zu beschaffen, noch eine Unterkunft zu beziehen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Insofern Sie darauf verweisen, dass Sie angeblich drei Kinder (davon zwei volljährig, eines minderjährig) in Österreich haben, seien Sie darauf hingewiesen, dass das Bundesamt versuchte, die drei Personen anhand der von Ihnen gegenüber der Polizei bekanntgegebenen Daten ausfindig zu machen. Abfragen im IFA scheiterten hinsichtlich aller drei Personen (Name + Vorname), während eine Abfrage im ZMR nach den Namen sowie einem Geburtszeitraum hinsichtlich der beiden weiblichen Personen ebenfalls negativ verlief. Eine männliche Person namens XXXX , deren Alter ungefähr Ihrem angeblichen Sohn entspricht, konnte gefunden werden, diese ist jedoch offensichtlich nicht mit Ihrem möglichen Sohn ident und wohnt in XXXX . Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Bescheid der erkennenden Behörde vom 27.11.2018, Zl. XXXX , festgehalten wurde, dass Sie zwar Kinder haben, diese jedoch seit mehreren Jahren bei Ihrem Exmann wohnen und Sie Ihrer Unterhaltspflicht Ihren Kindern gegenüber auch nicht nachkommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie zwar Kinder haben, ein enger Bezug zu diesen kann jedoch gegenständlich ausgeschlossen werden. Nach Lektüre des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2015 konnten Ihre Töchter als XXXX , und XXXX , namhaft gemacht werden. Diese verzichteten gegenüber dem Landesgericht XXXX auf Ihr Zeugnisbefreiungsrecht, sagten zu Ihrem Nachteil aus und ergab sich aus den Aussagen auch, dass selbst Ihre leiblichen Kinder im Kleinkindalter Gewalttätigkeiten durch Sie ausgesetzt waren (hiezu siehe im weiteren Näheres), was die oben dargelegten Ausführungen der erkennenden Behörde stützt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Diesbezüglich sind Ihre in Österreich verwirklichten Straftaten ins Treffen zu führen, insbesondere Ihre Verurteilung wegen (u.a.) absichtlich schwerer Körperverletzung durch das Landesgericht XXXX aus dem Jahr 2015, wobei der Verteilung zugrunde lag, dass Sie am 26.10.2014 in XXXX der unter Ihrer Obhut stehenden XXXX , eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügten, indem Sie das elf Kilogramm schwere Mädchen an den Oberarmen packten, heftig schüttelten, sie wiederholt kräftig auf beide Wangen schlugen und ihr zumindest einen heftigen Schlag in die rechte Flanke versetzten, wodurch das Mädchen eine Einblutung unter die harte Hirnhaut mit nachfolgendem Hirnödem, Einblutungen in die Netzhäute, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Wangen und eine Kieferköpfchenfraktur links sowie eine zentrale Leberruptur mit Einblutungen in die Bauchhöhle und Einblutung im Bereich der rechten Nierenkapsel erlitt. Am 18.10.2014 verletzten Sie XXXX dadurch am Körper, indem Sie ihr ins Gesicht schlugen und ihr in den rechten Unterschenkel bissen. Das Oberlandesgericht XXXX gab Ihrer Berufung nicht Folge.

Das Bundesamt hielt dazu im rechtskräftigen Bescheid vom 27.11.2018 Folgendes zusätzlich fest: ‚Sie haben in allen Verfahren keinerlei Einsicht gezeigt, leugneten die Taten, behaupteten nicht verurteilt worden zu sein und beharren darauf, dass die minderjährige XXXX , welche Sie nach Österreich geschleppt haben, Ihr leibliches Kind sei, wie wohl ein genetischer Test eindeutig das Gegenteil bewiesen hat.‘

Das BVwG führte diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 16.12.2019 Folgendes ergänzend aus: ‚Nach Durchsicht des Strafaktes und des Strafurteils ergibt sich für das erkennende Gericht ebenfalls das Bild einer Frau, die eine hohe Gewaltbereitschaft und im Gegenzug keine Reue für die begangenen Taten zeigt. Wie bereits ausgeführt, war die Beschwerdeführerin bislang nicht bereit, die wahre Herkunft und Identität des Kindes namens XXXX , das sie aus Ghana nach Österreich brachte und für ihres ausgab, bekanntzugeben. Sie bleibt immer bei ihrer widerlegten Behauptung, dass sie die Mutter des Kindes sei. Auch in Bezug auf die Misshandlungen, welche das Mädchen aufgrund der Beschwerdeführerin durchleiden musste, zeigt die Beschwerdeführerin keine Reue, sondern bestreitet auch weiterhin ihre Schuld‘ Die hohe Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin wurde auch im Strafverfahren vor dem Landesgericht deutlich; so wurde im Urteil vom 18.11.2015 zu Zl. XXXX festgestellt: ‚Eine Person, die einem Kleinkind ins Gesicht schlägt und in den rechten Unterschenkel beißt, hält es bei lebensnaher Betrachtung zumindest ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, dass das Kind hiedurch Verletzungen wie z.B. Hämatome erleidet. Es ist weiters allgemein bekannt, dass Bissverletzungen in die Weichteile sehr schmerzhaft sind und stellt dies nach Ansicht des Richters ein Indiz für die hohe Gewaltbereitschaft der Angeklagten dar, die XXXX in den rechten Unterschenkel gebissen hat. Eine Person, die wie die Angeklagte XXXX um den 26.10.2014 die aus dem Spruch ersichtlichen Verletzungen zugefügt hat, muss (…) die Absicht unterstellt werden, dem Kleinkind schwere Körperverletzungen zuzufügen.‘

Die in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gewaltbereitschaft stellt eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung dar und ist auch aufgrund der in Österreich gegebenen sozialen Isolation der Beschwerdeführerin und ihrer schwierigen finanziellen Situation (alleine eingedenk der Schulden bei der Gebietskrankenkasse in einer Höhe von über 36.000 Euro) eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auszuschließen.“

Den zitierten Ausführungen des Bundesamtes, des BVwG und des Landesgerichts XXXX schließt sich der zur Entscheidung berufenen Organwalter vorbehaltslos und vollinhaltlich an.

Dass Sie im März 2018 verurteilt wurden, weil Sie zwei Mal (OKTOBER 2015 SOWIE FEBRUAR 2016) österreichische Fremdenpässe fälschten, fällt bei der Beurteilung Ihrer Persönlichkeit angesichts Ihrer Gewaltkriminalität kaum mehr ins Gewicht.

Nicht übersehen werden darf auch, dass Sie auch wegen anderer Delikte zur Anzeige gebracht wurden. Im August 2017 wurden Sie wegen gefährlicher Drohung angezeigt, weil Sie im Zuge eines Telefonats mit Ihrem Exmann geäußert haben sollen: ‚Deine Mutter soll aufpassen, denn wenn ich rauskomme, ist sie dran, denn sie ist schuld!‘.

Zuletzt wurden Sie im April 2021 wegen Erpressung angezeigt, weil Sie mit XXXX einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt haben und ihm in weiterer Folge via Sprachnachricht bedroht bzw. erpresst haben sollen, indem Sie sagten: ‚Entweder du gibst mir Arbeit – sofort – oder du bezahlst mir EUR 5.000,-- oder ich gebe das angefertigte Sexvideo der Kronenzeitung und den Social-Medias.' Die Sprachnachricht wurde gesichert und der ermittelnden Beamten übergeben.

Die oben angeführten Fakten beweisen eindrucksvoll, dass von Ihnen eine erhebliche und beharrliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die über die Jahre in keinster Weise gemindert wurde, Ihnen die Rechtssphäre und insbesondere die körperliche Sicherheit Ihrer Mitmenschen vollkommen egal ist und Sie nicht einmal Skrupel haben, hilflose kleine Kinder (die noch dazu unter Ihrer Obhut stehen und die Sie selbst nach Europa geschleppt haben) grundlos und absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Dass Ihr Handeln für Ihr Opfer schwere Folgen haben würde und sogar deren Tod nach sich ziehen hätte können, muss Ihnen vollumfänglich bewusst gewesen sein, zumal eine diesbezügliche Berichterstattung in Österreich (traurigerweise) regelmäßig vorkommt, dies war Ihnen jedoch offenbar gleichgültig. Das von Ihnen an den Tag gelegte brutale Verhalten ist als schlicht untragbar zu bezeichnen und kann weder in Europa, noch anderswo hingenommen werden. Dies hat im gegenständlichen Fall auch spürbare und für Sie erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung, da insbesondere der Schutz von Kindern vor Gewalt ein besonders wichtiges öffentliches Interesse ist und auch eine besondere Wichtigkeit Ihrer raschen Außerlandesbringung begründet.

Im Übrigen muss geradezu ins Auge stechen, dass Sie im Zuge Ihrer Befragung am heutigen Tag sinngemäß ausführten, eine Schubhaft wäre Ihnen aus familiären Gründen nicht zumutbar, dieses Vorbringen jedoch angesichts Ihrer gesamten in diesem Bescheid dargelegten Vorgeschichte (erhebliche Gewalt gegen ein unter Ihrer Obhut stehendes Kleinkind sowie jahrelange Trennung von Ihren Kindern) schlicht absurd anmutet. Eine Deckung in der Realität finden Ihre Angaben daher nicht.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Sie wurden von der Polizei an Ihrer Arbeitsstätte betreten. Jedoch mangelt es in Ihrem Fall an der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Beschäftigungsbewilligung. In einer vergleichbaren Konstellation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2016, Zl. I405 2007770-1/12E) wurde ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG gegen einen illegal aufhältigen Fremden, der die Straßenzeitung „AUGUSTIN“ verkaufte, bestätigt und kann Ihre illegale Beschäftigung daher auch herangezogen werden, um einen erhöhten Sicherungsbedarf Ihrer Person zu begründen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Dies deshalb, weil Sie laut Ihren eigenen Angaben lediglich über circa EUR 15,-- verfügen, nicht wissen, wieviel Bargeld auf Ihrem Konto verfügbar ist (was im Übrigen wenig glaubwürdig ist) und auch die Behauptung, Ihre Kinder würden Ihnen Geld leihen, unter Berücksichtigung der dargelegten und von Bundesamt und BVwG bereits festgestellten Fakten wenig lebensnah erscheint. Auch Ihre Angaben, Ihr Arbeitgeber würde Ihnen Geld borgen, ist nicht realistisch, da Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern üblicherweise kein Geld leihen – dies insbesondere, wenn die Rückzahlung wie in Ihrem Fall mehr als fraglich erscheint – und der Geldbetrag im gegenständlichen Fall einerseits dafür ausreichen müsste, um den Sicherungszweck zu erfüllen, er Sie aber andererseits aus rechtlichen Gründen nicht mehr anstellen darf, wobei auch auf ihn ein Finanzstrafverfahren zukommen dürfte, da er Sie von Anfang an nicht hätte beschäftigen dürfen. Dass Ihr Arbeitgeber sohin geneigt ist, Ihnen Geld zu leihen, kann ausgeschlossen werden.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies deshalb, weil Sie weder über die finanziellen Mittel noch aus anderen Gründen (zB familiäre Anknüpfungspunkte) über die Möglichkeit verfügen, sich in Österreich eine Unterkunft zu leisten, in der Sie sich dem erkennenden Amt zur Verfügung halten könnten. Sie behaupteten zwar, Sie könnten bei einer Freundin Unterkunft nehmen, den Namen dieser Freundin blieben Sie jedoch schuldig. Auch im Falle, dass Sie die grundsätzliche Möglichkeit der Unterkunfntahme hätten, wäre festzuhalten, dass Sie sich angesichts Ihres Gesamtverhaltens, insbesondere Ihres geringen Interesses, den (u.a.) fremdenrechtlichen Vorschriften Österreichs Folge zu leisten, als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben und nicht davon auszugehen wäre, dass Sie tatsächlich Ihre Abschiebung abwarten würden, andernfalls Sie sich direkt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung darum bemüht hätten, dieser nachzukommen, anstatt noch weitere 21 Monate illegal im Schengenraum zu verbleiben. Vielmehr wäre also davon auszugehen, dass Sie zeitnah in die Illegalität abtauchen würden, wie Sie es auch schon im Juni dieses Jahres taten. Auch Ihre Beschäftigung trotz Fehlens der erforderlichen Arbeitsbewilligung muss zu Ihrem Nachteil berücksichtigt werden, da dies ein weiteres Indiz für Ihre grundsätzliche Rechtsuntreue bzw. Ihre Gleichgültigkeit gegenüber Ihren gesetzlichen Verpflichtungen darstellt.

Wenn Sie sich als notorische Gewalttäterin, Fälscherin und langfristig illegal aufhältige Person, die auch illegal gearbeitet hat, nunmehr darauf berufen, Sie wären vertrauenswürdig, so könnte dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie nicht nur zuletzt einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sondern auch gegenüber den Sie festnehmenden Polizeibeamten angaben, Ihre Aufenthaltsberechtigung sei bis 2024 aufrecht, weshalb diese den Journaldienst des Bundesamtes fernmündlich kontaktierten. Da Sie das Erkenntnis des BVwG, welches Ihren legalen Aufenthalt beendete, am 07.01.2021 persönlich bei der Post übernahmen und Sie sowohl der deutschen als auch der englischen Sprache mächtig sind, kann ausgeschlossen werden, dass Sie tatsächlich selbst von der Rechtmäßigkeit Ihres weiteren Aufenthalts ausgingen, sodass Sie offenbar versuchten, die österreichische Polizei zu manipulieren, um der Festnahme und in weiterer Folge der Abschiebung zu entgehen. Ob Ihr Dienstgeber Opfer Ihrer Manipulationen oder Komplize bei der illegalen Beschäftigung ist, kann dahingestellt bleiben. Dieser Charakterzug dürfte Ihrem gesamten Wesen nicht fremd sein und darf diesbezüglich nochmals auf Ihre (ganz offensichtlich schlicht gelogenen) Ausführungen hinsichtlich des Verbleibs Ihres Reisepasses (siehe Seite 7 dieses Bescheides) verwiesen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, da Sie selbst angaben, gesund zu sein.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Zur Dauer der Schubhaft ist anzuführen, dass ein HRZ-Verfahren am 04.03.2020 eingeleitet wurde und lediglich die erkennungsdienstliche Behandlung fehlte. Aufgrund der vorliegenden Reisepassnummer (siehe ZMR) und der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ist von einer zeitnahen HRZ-Ausstellung und somit von Ihrer baldigen Abschiebung auszugehen. Übersehen werden darf auch nicht, dass Sie die Verkürzung der Schubhaft selbst in der Hand haben, indem Sie Ihren Reisepass über Dritte beischaffen oder der Polizei die Möglichkeit bieten, Ihren Pass selbst abzuholen, was logischerweise die raschere Außerlandesbringung Ihrer Person nach sich ziehen würde.“

7. Am 05.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Zu diesem wurde sie am 06.11.2021 polizeilich erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom 06.11.2021 hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Am 25.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist beim Bundesamt anhängig.

Mit Aktenvermerken vom 06.10.2021, 03.11.2021 und 01.12.2021 stellte das Bundesamt fest, dass die Anhaltung in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig war.

Auf Grund des Vorführauftrages des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2021 wird die Beschwerdeführerin am 22.12.2021 um 9:00 Uhr dem Landessgericht XXXX in dem gegen Sie geführten Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, falscher Beweisaussage und Verleumdung vorgeführt.

8. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde. Darin führten Sie Folgendes aus:

„Ich komme aus GHANA, ich befinde mich seit 2002 in Österreich, zuletzt hatte ich den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU inne, dieser wurde ungültig als gegen mich mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 ein Einreiseverbot erlassen wurde.

Dieses gründet auf eine Verurteilung des LG XXXX vom 18.11.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung, ich hatte ein in meiner Obhut befindliches Kleinkind geschlagen, geschüttelt und gebissen, dazu führte das BVwG im o.a. Erkenntnis aus:

‚Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass die Beschwerdeführerin einem minderjährigen Kind, welches sich in ihrer Obhut befand, absichtlich eine schwere Körperverletzung durch heftiges Schütteln sowie durch Schläge zufügte. Überdies wurde die Beschwerdeführerin neben ihrer Freiheitsstrafe sowie dem Ersatz der Verfahrenskosten auch zur Zahlung von 36.775,09 Euro an die XXXX Gebietskrankenkasse verurteilt. Konkret wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 26.10.2014 der unter ihrer Obhut stehenden dreijährigen XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt zu haben, indem sie das 11kg schwere Mädchen an den Oberarmen packte und heftig schüttelte, sie wiederholt kräftig auf beide Wangen schlug und ihr zumindest einen heftigen Schlag in die rechte Flanke versetzte, wodurch das Kind ein Subduralhämatom mit nachfolgendem Hirnödem, Einblutungen in die Netzhäute, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Wangen und eine Kieferköpfenfraktur links sowie eine zentrale Leberruptur mit Einblutungen in die Bauchhöhle und Einblutung im Bereich der rechten Nierenkapsel, sohin an sich schwere, verbunden mit einer mehr als 24 Tag dauernden Gesundheitsschädigung, Verletzungen erlitt; zudem wurde sie für schuldig befunden, um den 18.10.2014 das Mädchen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem sie ihr in das Gesicht schlug und in den rechten Unterschenkel biss, wodurch sie ein Hämatom an der Wange und am Unterschenkel erlitt.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen hatte das Kind auch mindestens zwei epileptische Anfälle. Die Sachverständige stellte in der Verhandlung zum Strafverfahren auch klar, dass die Verletzungen nur durch eine „massive Gewaltausübung“ entstanden sein könnten und nicht durch ein einmaliges oder „ein wenig“ Schütteln.

Überdies stellte sich heraus, dass ich zwar angegeben hatte die Mutter des Kindes zu sein, tatsächlich aber nicht die Mutter des Kindes bin.

Aus diesen doch eher schweren Misshandlungen und dem Umstand, dass es sich dabei nicht um mein eigenes Kind gehandelt hat ist zu erkennen, dass ich bei Rückkehr von der Familie des Kindes verfolgt werden würde. Es ist anzunehmen, dass ich in Ghana inhaftiert werden würde, eine Haft die Art 2, 3 MRK widrig wäre und deshalb die Zulässigkeit meiner Abschiebung nach Ghana nicht erlaubt. Zu den Haftbedingungen in Ghana verweise ich nur auf den Länderbericht von Amnesty International 1/2021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/ghana- 2020

‚Die Gefängnisse waren nach wie vor extrem überfüllt, und die Haftbedingungen waren erbärmlich. Frauen litten unter Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt.‘

Die belangte Behörde ist nicht nur Fremdenpolizeibehörde, sondern auch Spezialbehörde in Asylsachen, ihr hätte bewusst sein müssen, dass meine Rückkehr nach Ghana unter diesen Voraussetzungen zumindest meine Rechte nach Art 3 MRK verletzen würden. Die Wahrung meiner Rechte hätte die Behörde von Amts wegen vornehmen müssen, das heißt sie hätte insbesondere nach Veröffentlichung des o.a. Amnesty-Berichts einen Festnahmeauftrag erst gar nicht erlassen dürfen.

Verfahrensgegenständlich hat die Behörde trotzdem einen Festnahmeauftrag erlassen, ich wurde am 8.9.2021 festgenommen, es wurde am selben Tag ein Schubhaftbescheid erlassen, der seither, und bis laufend, vollzogen wird.

Ich erhebe nunmehr

Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

und begründe weiters:

Es hätte meines am 5.11.2021 gestellten Asylantrags nicht bedurft, die Behörde hätte von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass ich bei Rückkehr nach Ghana wegen der Gewalt gegen das fremde, aus Ghana herkommende Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfolgt, inhaftiert und unter menschenrechtswidrigen Haftbedingungen angehalten werden würde.

Schubhaft ist nur zulässig, wenn eine Abschiebung tatsächlich möglich ist (vgl. Art 15 RL 2008/115/EG)

Die Behörde hätte daher den Festnahmeauftrag nicht erlassen, mich nicht festnehmen und nicht Schubhaft verhängen dürfen.

Darüber hinaus war ich zumindest ab Stellung des Asylantrags vor Abschiebung geschützt, ab da war es gänzlich nicht notwendig, mich weiter in Schubhaft zu belassen, sodass die Schubhaft auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung nicht verhältnismäßig ist.

Anträge

Das Bundesverwaltungsgericht möge die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung seither – jedenfalls aber ab Asylantragstellung – als rechtswidrig feststellen und mir Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.“

9. Das Bundesamt legte am 21.12.2021 den Verwaltungsakt vor. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der volljährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin; sie ist Staatsangehörige von GHANA. Sie verfügt über einen gültigen GHANESISCHEN Reisepass (von 04.07.2019 bis 03.07.2029). Sie war von 2002 bis zur Erlassung der Rückkehrentscheidung in Österreich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt.

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2014 infolge eines Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2006 an der XXXX . Vom 14.10.2019 bis 21.10.2019 war sie stationär in einem Krankenhaus untergebracht, da eine weitere XXXX vorgenommen wurde. Konkret wurde ihre XXXX mit XXXX operiert. Der postoperative Verlauf gestaltete sich im Wesentlichen komplikationslos, die Beschwerdeführerin wurde zunehmend mobil und konnte am 21.10.2019 entlassen werden.

Sie leidet aktuell an keiner lebensbedrohenden Krankheit, sie ist uneingeschränkt haftfähig und arbeitsfähig. Sie spricht Englisch und Deutsch.

Am 11.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin nach der Vernichtung ihres Fremdenpasses im Strafverfahren beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Demnach können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind. Begründend führte sie aus, ihren Fremdenpass verloren zu haben und brachte eine polizeilich ausgestellte Verlustanzeige in Vorlage. Die Beschwerdeführerin verfügte aber nach dem bis 2018 gültigen GANAISCHEN Reisepass seit 04.07.2019 über einen neuen GANAISCHEN Reisepass, der bis 03.07.2029 gültig war. Mit dem Bescheid vom 23.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.10.2018 gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab. Mit Erkenntnis vom 16.12.2019, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.

Mit Erkenntnis vom 16.12.2019, XXXX erließ das Bundesverwaltungsgericht gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach GHANA zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.11.2019 die Vollmacht zurückgelegt hatte, stellte ihr das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis zu eigenen Handen zu. Die Sendung wurde am 18.12.2019 wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die neuerliche Zustellung; am 07.01.2020 behob die Beschwerdeführerin das Erkenntnis.

Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Die Beschwerdeführerin reiste trotz aufrechter Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht aus, sondern tauchte unter. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen GANAISCHEN Reisepass, mit dem sie der Ausreiseverpflichtung nachkommen kann, bringt diesen jedoch im Original nicht in Vorlage.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 07.01.2020 illegal in Österreich auf; es kann nicht festgestellt werden, dass sie über ein Aufenthaltsrecht für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt.

Das Bundesamt leitete 2020 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin ein; bis zur Festnahme scheiterte jedoch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin; es wurde am 13.09.2021 fortgesetzt.

Seit 11.06.2021 verfügt die Beschwerdeführerin über keine Meldeadresse mehr und hat keinen ordentlichen Wohnsitz mehr in Österreich. Sie war bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft könnte sie bei einer Freundin wohnen, deren Namen und Adresse sie nicht bekannt gibt.

Die Beschwerdeführerin ist ohne Bewilligung nach dem AuslBG und Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich geringfügig erwerbstätig. Sie verfügt nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren.

Sie wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar wegen Körperverletzung sowie absichtlich schwerer Körperverletzung zum Nachteil eines dreijährigen Mädchens und wegen wiederholter Fälschung eines österreichischen Fremdenpasses. Sie verbüßte von 05.01.2017 bis 05.09.2018 eine unbedingte Freiheitsstrafe.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert. In Österreich halten sich ihre Kinder auf sowie ihr Exmann auf. Die Ehe ist seit XXXX geschieden. Die Beschwerdeführerin hat zwei volljährige Töchter sowie mit ihrem früheren österreichischen Ehemann einen minderjährigen Sohn. Sie kam von GHANA nach Österreich, wo sie XXXX einen österreichischen Staatsbürger heiratete. Mit ihrem damaligen Ehemann bekam sie XXXX einen Sohn. Ihre XXXX und XXXX geborenen Töchtern brachte sie erst später von GHANA nach Österreich, wobei sie eine ihrer Töchter gegenüber ihrem Ehemann zunächst als ihre Schwester ausgab. XXXX wurde der Beschwerdeführerin vorläufig, XXXX endgültig die Obsorge für alle drei Kinder entzogen. Die Kinder wurden zunächst bei den Großeltern des früheren Ehemannes untergebracht, ehe die beiden Mädchen zu Pflegeeltern kamen und der Sohn 2012 wieder zu seinem Vater zog und dieser die Obsorge zugesprochen bekam. Es besteht kein regelmäßiger Kontakt und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Kindern. Sie führt aktuell keine Beziehung. Sie hat in Österreich noch eine Cousine, zu welcher ebenfalls kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht.

Am 09.08.2021 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.09.2021 um 16:05 Uhr am Parkplatz der XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX in Vollziehung des Festnahmeauftrages festgenommen auf die Polizeiinspektion XXXX überstellt. Dort wurde Sie am selben Tag bis 17:21 Uhr einvernommen und im Anschluss ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.

Mit Mandatsbescheid vom 08.09.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 08.09.2021 um 20:14 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Seither wird die Beschwerdeführerin in Schubhaft angehalten, die bis 14.09.2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX , seither im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. In dieser Zeit wurde Sie am 09.11.2021 der Delegation der GANAISCHEN Botschaft und am 25.11.2021 dem Bundesamt im Polizeianhaltezentrum XXXX vorgeführt; im Zuge der Anhaltung kam es zu keinen disziplinären Vorfällen.

In der Schubhaft hatte die Beschwerdeführerin einmal XXXX , einmal XXXX , einmal eine XXXX und nimmt XXXX gegen XXXX - und XXXX gegen XXXX . In der Schubhaft wurde eine medikamentöse Behandlung gegen XXXX begonnen, dazu nimmt die Beschwerdeführerin einen XXXX .

Am 05.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Mit Aktenvermerk vom 06.11.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Asylverfahren am 06.11.2021 polizeilich erstbefragt und am 25.11.2021 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist beim Bundesamt anhängig.

Mit Aktenvermerk vom 06.10.2021, 03.11.2021 und 01.12.2021 stellte das Bundesamt fest, dass die Anhaltung in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig war.

Auf Grund der vorliegenden Passkopien der Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Asylverfahrens mit hinreichender Sicherheit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin innerhalb angemessener Frist zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gründen auf dem Akt des Bundesamtes, und stehen mit der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 01.09.2020 vorgelegten Passkopie überein; auf diese gründen auch die Feststellungen zur Passausstellung, die mit den Feststellungen des Bundesamtes auf Grund des ZMR übereinstimmen und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist, steht auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, XXXX fest und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Dass sie über ein Aufenthaltsrecht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt, hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründen auf dem IZR und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, XXXX .

Die Feststellungen zur Behandlung der Beschwerdeführerin von 2014 bis 2019 gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, XXXX . In dem ihrer Beschwerde vom 01.09.2020 zugrundeliegenden Verfahren legte sie damit in Einklang stehende Befunde bzw. einen zu Physiotherapie wegen XXXX und gelegentlicher einseitiger XXXX und XXXX vor. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben in der Einvernahme am 08.09.2021 und dem Umstand, dass sie bei der Arbeit festgenommen wurde, sowie den amtsärztlichen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde auch nichts Gegenteiliges vor.

Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin stehen auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, XXXX und der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 08.09.2021 fest.

Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, XXXX . Dass weder Revision noch Beschwerde erhoben wurde, steht auf Grund des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts fest. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, XXXX Die Feststellungen zur Zustellung des Erkenntnisses und dass weder Revision noch Beschwerde erhoben wurde, gründet auf dem Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Dass die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist, steht auf Grund der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, XXXX , fest. Dass die Beschwerdeführerin nicht ausreiste, steht auf Grund ihrer Aussage in der Einvernahme am 08.09.2021 fest. Dass die Beschwerdeführerin untertauchte, über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr verfügte und unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund des ZMR fest und ihrer Aussage in der Einvernahme am 08.09.2021 fest und dem Umstand, dass sie dem Bundesamt auch sonst ihren Aufenthaltsort nicht mitteilte; anderes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem der Beschwerde vom 01.09.2020 zugrundeliegenden Verwaltungsakt fest; auf Grund dessen steht auch fest, dass eine Einvernahme der Beschwerdeführerin auf freiem Fuß scheiterte. Dies steht auch mit ihrem Beschwerdevorbringen vom 01.09.2020 in Einklang. Dass auch 2021 keine Einvernahme stattfinden konnte, steht auf Grund des Aktes fest und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Dass die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung nach dem AuslBG und ohne Zugang zum Arbeitsmarkt geringfügig erwerbstätig war, steht auf Grund der Rückkehrentscheidung, der Ermittlungen des Bundesamtes und dem Umstand, dass sie bei der Arbeit festgenommen wurde, fest und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ebensowenig, dass sie nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um ihren Unterhalt zu finanzieren; dies steht vielmehr auf Grund ihrer Aussage in der Einvernahme am 08.09.2021 fest und auch mit ihrer dem Erkenntnis vom 14.01.2016, XXXX , zugrunde liegenden Beschwerde in Einklang.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen der Beschwerdeführerin gründen auf dem Erkenntnis vom 16.12.2019 XXXX , die zur Verbüßung der Freiheitsstrafe auf diesem Erkenntnis und dem ZMR; dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich gründen auf dem Erkenntnis vom 16.12.2019, XXXX ; in dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch die Kinder der Beschwerdeführerin einvernommen bzw. ihnen schriftlich Parteiengehör eingeräumt. Dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihren Kindern hat, steht auch mit dem Umstand in Einklang, dass Sie in der Einvernahme am 08.09.2021 weder deren genaue Adresse, noch deren Telefonnummer angeben konnte. Dass das Bundesamt dem folgte und nicht ihrer Aussage, sie wolle ihre Kinder nicht alleine lassen, steht damit und dem Umstand in Einklang, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Schubhaftdauer über von keinem ihrer Kinder besucht wurde. Diese Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Festnahme der Beschwerdeführerin gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Beschwerde machte keine Ausführungen zur Festnahme der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung, zur Aufrechterhaltung der Schubhaft durch den Aktenvermerk vom 06.11.2021, und zum Vollzug der Schubhaft gründen auf dem vorliegenden Akt und der Anhaltedatei. Diese Feststellungen wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten bzw. wurden auch in der Beschwerde kein Vorbringen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin erstattet.

Die Feststellungen zum Asylantrag der Beschwerdeführerin und zum bezughabenden Verfahren gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass innerhalb angemessener Frist mit der Ausst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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