TE OGH 2021/12/22 3Ob180/21y

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei T*, vertreten durch Dr. Robert Galler & Dr. Christoph Rother LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Exekution nach § 354 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. September 2021, GZ 53 R 152/21s-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Das Rekursgericht wies den auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, und zwar „der notariell beglaubigten Unterfertigung einer Aufsandungserklärung durch Bewilligung einer angemessenen Geldstrafe“, gerichteten Antrag der Betreibenden ab. Diese vom Betreibenden geltend gemachte Verpflichtung aus einem im Verfahren über eine Teilungsklage geschlossenen gerichtlichen Vergleich sei einer Exekution nach § 354 EO nicht zugänglich.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.

[3]            1. Gemäß § 502 Abs 1 EO idF BGBl I 2021/86 sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx (mit 1. Juli 2021) anzuwenden, weil der Exekutionsantrag vor dem 30. Juni 2021 beim Erstgericht einlangte. Im Folgenden beziehen sich daher die Verweise auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung auf die in der Fassung vor der Gesamtreform.

[4]            2. Die Anordnungen der Exekutionsordnung sind zwingendes Recht, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu (RS0000006; RS0109453 [T1]; RS0004357 [T1]; RS0004781 [T3]). Welche Exekutionsart anzuwenden ist, richtet sich nach dem Inhalt des Exekutionstitels (RS0004357 [T2]). Dem Betreibenden darf statt der falsch beantragten nicht die richtige, aber nicht beantragte Exekutionsart bewilligt werden (vgl RS0004333; 3 Ob 215/16p). Die Wahl des verfehlten Exekutionsmittels stellt keinen Inhaltsmangel des Exekutionsantrags dar und erfordert deshalb keinen Verbesserungsversuch (RS0106413 [T5]).

[5]            3. Gemäß § 350 Abs 1 EO geschieht die Exekution eines Anspruchs auf Einräumung bücherlicher Rechte durch die Vornahme der bezüglichen Eintragung. Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat das wegen des Vollzugs der beantragten Eintragungen Erforderliche zu veranlassen (§ 350 Abs 2 und Abs 4 EO). Die zum Zweck solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden gemäß § 350 Abs 5 EO durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichts ersetzt. Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es demnach keiner formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RS0004496).

[6]            4.1 Die Exekution nach § 350 EO wird durch einen Exekutionstitel dann ermöglicht, wenn dieser die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme bücherlicher Eintragungen ausspricht (RS0004496 [T3]). Die Frage, ob ein bestimmtes Urteil (oder – wie hier – ein Vergleich) nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach § 350 EO eröffnen soll, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RS0004550 [T4]).

[7]            4.2 Punkt 1 des vom Betreibenden vorgelegten gerichtlichen Vergleichs enthält genaue Bezeichnungen der von der vereinbarten Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft betroffenen Grundstücksteile unter Bezugnahme auf ein – einen integrierenden Bestandteil des Vergleichs bildendes – Sachverständigengutachten und deren Zuweisung an die Parteien. Darauf aufbauend verpflichteten sich die Parteien in Punkt 1. des Vergleichs, nach dem Vorliegen des diesem Vergleich entsprechenden Teilungsplans eine Aufsandungserklärung zu unterfertigen. Soweit das Rekursgericht darauf aufbauend offenbar annimmt, dass sich die Parteien mit dem Vergleich zur Einwilligung in die Vornahme bücherlicher Eintragungen verpflichten wollten, liegt darin jedenfalls keine Verkennung der von der Judikatur zur Auslegung von Exekutionstiteln entwickelten Grundsätze. Im Übrigen geht offenbar auch der Betreibende selbst von dieser Zielsetzung aus, strebt er doch die Verbücherung der Vergleichsergebnisse an. Damit ist eine gesonderte Exekution nur der Verpflichtung gemäß Punkt 2. des Vergleichs nach § 354 EO zur Erzwingung allein der Aufsandungserklärungen jedenfalls ausgeschlossen, ohne dass es hier einer detaillierten Prüfung aller Bewilligungserfordernisse einer – gerade nicht beantragten – Exekution nach § 350 EO bedürfte. Die vom Betreibenden aufgegriffene Entscheidung 3 Ob 8/13t ist insofern nicht einschlägig, als dieser ein Exekutionsantrag nach § 351 EO und nicht – wie hier – nach § 354 EO zugrundelag.

[8]       5. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Textnummer

E133559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00180.21Y.1222.000

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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