Norm
EO §353 IARechtssatz
Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach § 354 EO, sondern nur nach § 353 EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach § 357 EO gebrochen werden.Die Paragraphen 353, f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach Paragraph 354, EO, sondern nur nach Paragraph 353, EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach Paragraph 357, EO gebrochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026