Norm
EO §346Rechtssatz
Das Gericht kann nicht anstatt der gemäß § 353 EO beantragten Exekution die Exekution nach § 346 EO bewilligen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden war; beide Exekutionsarten sind voneinander verschieden und haben verschiedene Voraussetzungen; die Handlungen, bzw die geschuldete Leistung nach § 353 EO sind andere Handlungen als die nach § 346 EO erzwingbaren. Letztere beinhalten nur die Übergabe (Leistung, Lieferung). die nach § 353 EO erzwingbaren Handlungen setzen dagegen eine darüber hinausgehende Handlung voraus.Das Gericht kann nicht anstatt der gemäß Paragraph 353, EO beantragten Exekution die Exekution nach Paragraph 346, EO bewilligen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden war; beide Exekutionsarten sind voneinander verschieden und haben verschiedene Voraussetzungen; die Handlungen, bzw die geschuldete Leistung nach Paragraph 353, EO sind andere Handlungen als die nach Paragraph 346, EO erzwingbaren. Letztere beinhalten nur die Übergabe (Leistung, Lieferung). die nach Paragraph 353, EO erzwingbaren Handlungen setzen dagegen eine darüber hinausgehende Handlung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026