TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/25 W212 2238253-1

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Veröffentlicht am 25.08.2021
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Entscheidungsdatum

25.08.2021

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §2 Abs4
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W212 2238253-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2020, Zahl: 1272109706-201243257, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 10.12.2020 durch Organe der Finanzpolizei beim Schleifen eines Fußbodens in einem Einfamilienhaus im Bundesgebiet angetroffen. Durch die Finanzpolizei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit durchgeführt hat, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet gewesen zu sein.

Aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen am gleichen Datum durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich vollzogenen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

Am 11.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der möglichen Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt, dass er im Bundesgebiet bei Schwarzarbeit betreten worden sei und aus diesem Grund eine Mittellosigkeit anzunehmen sei, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu können; er sei der Schwarzarbeit nachgegangen, da er etwas Geld verdienen wollte. Er habe nie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land der Europäischen Union besessen; er habe jedoch ein polnisches Arbeitsvisum besessen, welches bis Mitte Dezember gültig sein sollte. Seit seiner letzten Einreise halte er sich seit etwa fünf Monaten durchgehend im Gebiet der Schengen-Staaten auf, in Österreich befinde er sich seit vier Monaten. Er habe unangemeldet bei seiner Taufpatin gewohnt und sei am „Arbeitsstrich“ im zehnten Wiener Gemeindebezirk gewesen, er habe nur arbeiten wollen. Die Tätigkeit, bei welcher er heute betreten worden wäre, sei für einen Tag und eine Entlohnung von EUR 70,- vereinbart worden. Im Heimatland habe er als Fenster- und Türmonteur gearbeitet. Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers würden sich auf ein Bankguthaben in Höhe von EUR 20,- belaufen. In Österreich würden eine Tante und ein Cousin des Beschwerdeführers leben, ansonsten habe er hier keine sozialen Kontakte und er spreche kein Deutsch. Im Heimatland lebe noch die Mutter des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers. Die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines schengenweiten Einreiseverbotes stelle aus seiner Sicht kein Problem dar.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte dessen ukrainische Staatsbürgerschaft und Identität fest. Der Beschwerdeführer sei durch Organe der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angetroffen worden. Dieser habe sich unangemeldet und unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, er habe in Österreich mit Ausnahme einer Tante und eines Cousins keine Angehörigen, sei in keinen Vereinen Mitglied, verfüge über keinen Versicherungsschutz, beherrsche die deutsche Sprache nicht und sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einzig zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit ins Bundesgebiet eingereist sei, er sei hier in keiner Weise integriert und verfüge über unzureichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, sodass davon auszugehen sei, dass dieser künftig neuerlich Schwarzarbeit verrichten werde. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltes, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 11.12.2020 persönlich ausgefolgt.

Am 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.

3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 28.12.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe sich darauf beschränkt, den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG als erfüllt zu erachten, habe jedoch keine Umstände aufgezeigt, die darüberhinausgehend auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe sich durch das ihm vorgeworfene Fehlverhalten nach dem AuslBG nicht selbst strafbar gemacht, sei unbescholten und habe durch seine hier lebende Tante und deren Familie sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Behörde habe keine Gefährdung dargelegt, welche eine Verhängung des Einreiseverbotes in Ausschöpfung der fünfjährigen Maximaldauer rechtfertigen würde. Die Behörde sei zudem zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen und habe die aufschiebende Wirkung mangels einer vorliegenden Gefährdung zu Unrecht aberkannt. Verwiesen wurde zudem auf eine im angefochtenen Bescheid, angesichts der in § 70 AsylG 2005 vorgesehenen Gebührenbefreiung für Verfahren nach dem AsylG 2005, enthaltene falsche Gebührenbelehrung nach § 14 TP 6 GebührenG iVm § 2 BuLVwG-EGebV.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen ukrainischen Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2020 gemeinsam mit einem weiteren ukrainischen Staatsbürger durch Organe der Finanzpolizei bei der Renovierung eines Einfamilienhauses im Bundesgebiet angetroffen, zum Zeitpunkt der Kontrolle war er mit dem Schleifen des Fußbodens im Inneren des Hauses beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügte über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bzw. eine Entsende-/Überlassungsbestätigung. Durch den Hauseigentümer wurde angegeben, dass er den Beschwerdeführer am „Arbeiterstrich“ im zehnten Wiener Gemeindebezirk beauftragt hatte. Der Beschwerdeführer führte Tätigkeiten durch, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und war hier nie behördlich gemeldet.

Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer ins österreichische Bundesgebiet ein, um zu arbeiten und hielt sich zum Zeitpunkt seines Aufgriffs seit rund vier Monaten durchgehend unangemeldet hier auf.

Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Bundesgebiet, ebensowenig ist er im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedstaat.

Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er im Besitz von ausreichend Barmittel ist, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu finanzieren. Dieser verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs über finanzielle Mittel in Höhe von EUR 20,- und keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg an finanzielle Mittel zu gelangen.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und hatte seinen Lebensmittelpunkt im Vorfeld der Einreise in der Ukraine, wo er durch seine Mutter eine familiäre Bezugsperson hat. Der Beschwerdeführer spricht Ukrainisch. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Österreich eine Tante und einen Cousin zu haben. Es wurde nicht vorgebracht, dass er zu jenen Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde, welches über die zwischen volljährigen Verwandten dieser Art üblicherweise vorliegende Beziehungsintensität hinausgehen würde. Der Tante und dem Cousin des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in der Ukraine oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2020 aus dem Stande der Schubhaft in die Ukraine abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt in Kopie ersichtlichen ukrainischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 10.12.2020 sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.12.2020. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, zwecks Ausübung einer Arbeit ins Bundesgebiet gereist zu sein, wobei unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Berechtigung fehlte.

Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet oder in anderen Schengen-Staaten verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dieser brachte lediglich vor, im Besitz einer bis etwa Mitte Dezember (gemeint wohl: 2020) gültigen polnischen Arbeitsberechtigung gewesen zu sein, er legte jedoch keinen Nachweis über ein solches Dokument vor und erstattete auch sonst keine näheren Angaben zur Art und Gültigkeitsdauer desselben.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 11.12.2020 an, über ein Bankguthaben in Höhe von EUR 20,-, ansonsten aber über kein Vermögen oder Ersparnisse zu verfügen. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er zum Zweck der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in der Ukraine, zu seinen dortigen familiären Bezügen sowie den familiären und privaten Bindungen und der fehlenden Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die sich mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seiner in Österreich aufhältigen Tante und zu seinem Cousin (zu deren Personen er im Übrigen keine näheren Angaben tätigte) in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und es steht auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, fest, dass dieser in der Vergangenheit kein gemeinsames Familienleben mit jenen Angehörigen im Bundesgebiet geführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2020 zur Kenntnis gebracht und er wurde ausdrücklich nach dem aus seiner Sicht entgegenstehenden Umständen gefragt, worauf er antwortete, dass dies kein Problem für ihn darstellen würde; ein Vorbringen hinsichtlich eines einer Aufenthaltsbeendigung und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes entgegenstehenden Familien- oder Privatlebens wurde demnach vom Beschwerdeführer nicht erstattet und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht. Dem Beschwerdeführer wird es jedenfalls möglich sein, den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten vorübergehend über Besuche in der Ukraine oder Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten, sodass insgesamt keine maßgeblichen privaten oder familiären Interessen an einem Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten zu erkennen gewesen sind.

Die am 16.12.2020 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot, die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die in Spruchpunkt VI. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben.

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

...“

3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

3.2.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

3.2.3.1. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

3.2.3.2. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich durch Organe der Finanzpolizei am 10.12.2020 beim Schleifen eines Fußbodens in einem Einfamilienhaus, dessen Eigentümer den Beschwerdeführer am „Arbeiterstrich“ beauftragt hatte, sohin bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er dieses Verhalten auch selbst einräumte, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt. Auch die Beschwerde hat die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht in Abrede gestellt, sodass die belangte Behörde zutreffend annehmen konnte, dass eine von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert ist.

Der angefochtene Bescheid hat im Rahmen der durchzuführenden einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose zutreffend berücksichtigt, dass der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet laut eigenen Aussagen einzig in der Verrichtung von Schwarzarbeit bestanden hat; dieser war über einen mehrmonatigen Zeitraum unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig und zeigte keine Bemühungen hinsichtlich einer etwaigen künftigen Legalisierung seines Aufenthaltes bzw. Erlangung eines regulären Zugangs zum Arbeitsmarkt. Dieser hat auch nicht vorgebracht, dass er eine Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in absehbarer Zukunft beabsichtigt hätte. Desweiteren berücksichtigte die Behörde zutreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, dessen Geldmittel sich zum Zeitpunkt seines Aufgriffs auf ein Bankguthaben in Höhe von EUR 20,- beschränkten, sodass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes angewiesen sein würde.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der geltenden Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

3.2.4. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und illegal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Da er überdies mit Ausnahme von einem Bankguthaben in Höhe von EUR 20,- mittellos war und selbst einräumte, sich einzig zwecks Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig neuerlich durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Gerade weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdiente, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen.

3.2.5. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zu seiner laut seinen Angaben in Österreich aufhältigen Tante und seinem Cousin in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und es wird ihm während der Dauer des Einreiseverbotes möglich sein, den Kontakt zu seiner Tante und seinem Cousin über Besuche in der Ukraine und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Darüberhinausgehende familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

3.2.6. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der höchstmöglichen Dauer von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nicht gänzlich unkooperativ zeigte, in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten ist, und erstmalig im Bundesgebiet bei einer Schwarzarbeit betreten wurde, nicht geboten. Auch der angefochtene Bescheid enthält keine einzelfallbezogene Begründung, weshalb im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot in der höchstmöglichen Dauer als erforderlich erachtet wird. Ein Einreiseverbot in der für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehenen Maximaldauer ist daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen im gegebenen Zusammenhang abzuhalten, sondern ist in einem Fall wie dem gegenständlichen mit einem Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren das Auslangen zu finden, das aber auch angesichts der dargestellten Umstände geboten ist, um ihn von weiterem Fehlverhalten abzuhalten.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die Mittellosigkeit sowie die Gefahr der (weiteren) illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGH vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt.

Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGH vom 19.06.2018 in der Rechtssache C-181/15 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat.

Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Im Übrigen wurden die Aussprüche einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine nicht angefochten, sodass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

3.5. Zur Frage der Eingabegebühr:

Soweit die Beschwerde Ausführungen zu einer im angefochtenen Bescheid enthaltenen falschen Gebührenbelehrung trifft, zumal sich in diesem der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30,- € an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten wäre, finden würde, die gegenständliche Beschwerde jedoch tatsächlich aufgrund einer Anwendbarkeit des § 70 AsylG 2005 nicht der Gebührenpflicht unterliegen würde, ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides tatsächlich keinen solchen Hinweis auf eine zu entrichtende Eingabengebühr enthält, sondern vielmehr wörtlich anführt: „Die Erhebung eines Rechtsmittels ist gemäß § 70 AsylG 2005 von Gebühren befreit.“ (vgl. AS 129). Im Übrigen findet sich im Verwaltungsakt auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer eine Eingabegebühr tatsächlich entrichtet oder einen Antrag auf Befreiung von dieser gestellt hätte.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen unerlaubten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seines mehrmonatigen illegalen und unangemeldeten Aufenthalts getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die eine Rechtswidrigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes aufzeigen hätten können. Dass sich die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig hoch angesetzt erwies, stand ebenso bereits aufgrund des im Verwaltungsakt dokumentierten konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers fest. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Schwarzarbeit Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2238253.1.00

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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