TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/9 W220 2245651-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2021
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Entscheidungsdatum

09.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W220 2245651-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2021, Zl.: 602494502/200161095, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Im Mai 2012 wurde die seit März 1990 bestandene Ehe der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, mit dem serbischen Staatsangehörigen Z. A. (in der Folge auch: Ehemann) geschieden.

2. Die Beschwerdeführerin heiratete daraufhin in Österreich am 07.07.2012 den österreichischen Staatsangehörigen R. S. (in der Folge auch: Exmann). In der Folge wurde ihr ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und regelmäßig verlängert. Zuletzt verfügte sie über einen bis 16.02.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG, dessen Verlängerung sie am 04.02.2020 beantragte; dieser Verlängerungsantrag wurde am 17.02.2020 abgewiesen.

3. Am 24.11.2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsangehörigen R. S. geschieden. In der Folge heiratete sie neuerlich den serbischen Staatsangehörigen Z. A.

4. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.12.2019 wurde festgehalten, dass aufgrund von Erhebungen und Befragungen von einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsangehörigen R. S. ausgegangen würde.

5. Am 19.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zum Verdacht des Eingehens einer Scheinehe befragt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zusammengefasst an, sich von ihrem Exmann in Serbien im Mai 2012 scheiden gelassen zu haben, im selben Monat den österreichischen Staatsangehörigen R. S. kennengelernt und diesen am 07.07.2012 geheiratet zu haben sowie zu ihm gezogen zu sein. Erstmals sei sie im Mai 2012 nach Österreich gekommen, um Verwandte zu besuchen. Ihr Ehemann Z. A. halte sich derzeit mit dem gemeinsamen Sohn in Serbien auf; zuletzt seien sie im September 2019 in Österreich gewesen. Sie habe bis 11.09. als Küchenhilfe gearbeitet; derzeit lebe sie vom AMS und suche eine neue Arbeit. In Österreich habe sie einen Bruder samt Familie sowie weitschichtige Verwandte und habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht.

6. Am 10.02.2021 wurde der Exmann der Beschwerdeführerin, der österreichische Staatsangehörige R. S., niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und zum Verdacht des Eingehens einer Scheinehe befragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin ungefähr im Jänner kennengelernt zu haben, genau wisse er es nicht mehr. Sie habe ihn gefragt, ob er sie heiraten wolle, da sie Probleme mit dem Aufenthalt gehabt habe und ihr Kind aus Serbien herbringen wollen habe. Er habe das Kind aber nie gesehen und habe es dann immer nur Streit gegeben; die Beschwerdeführerin habe nur etwa zwei bis drei Monate bei ihm gelebt. Er habe sich scheiden lassen wollen, nachdem die Beschwerdeführerin ausgezogen sei, diese habe das jedoch nicht gewollt. Er sei froh, dass es vorbei sei und sei ihm klar, dass die Beschwerdeführerin ihn nur wegen der Papiere geheiratet habe.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.02.2021 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass die Erlassung einer mit einem vierjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen sie beabsichtigt sei und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme samt Beantwortung näher angeführter Fragen zu ihren Lebensumständen in Österreich und Serbien; zudem wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, am 07.07.2012 in Österreich eine Ehe mit R. S. eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen gewollt zu haben, wobei sie gewusst habe, dass sie sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen würde. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch.

8. Mit oben zitiertem Bescheid vom 14.07.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wurde für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich durch ihre Scheinehe mit R. S. ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschlichen habe. Die Beschwerdeführerin habe derzeit kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und halte sich illegal auf; der letzte Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin sei abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres nachgezogenen Sohnes, wobei sie die Relativierung dieser Bezugspunkte hinzunehmen habe. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Serbien aus Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen halten könne und auch Besuche in Serbien möglich seien. Die Beschwerdeführerin gehe seit 01.06.2021 einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge über zertifizierte Deutschkenntnisse; abgesehen davon, könne keine nachhaltige Integration festgestellt werden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem angefochtenen Bescheid keine zwingenden bzw. jeglichen Zweifel ausschließenden Nachweise für das Vorliegen der angenommenen Aufenthaltsehe zu entnehmen seien; die Eheschließung liege bereits mehr als neun Jahre zurück. Es würden auf Basis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Argumente dafür sprechen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe fünf Jahre nach der Eheschließung keine Grundlage mehr für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Aufgrund der erfolgten intensiven Integration der Beschwerdeführerin – so würden ein großer Teil ihres Freundeskreises sowie ihr Sohn in Österreich leben und seien die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich stärker als jene in Serbien – sei von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen; jedenfalls sei das Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren überschießend und zu reduzieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 13.03.2030 gültigen serbischen Reisepass.

Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2012 in Österreich. Am 07.07.2012 heiratete sie in Österreich den österreichischen Staatsangehörigen R. S. ausschließlich zu dem Zweck, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. In Folge dieser Eheschließung wurde ihr ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und regelmäßig verlängert. Zuletzt verfügte sie über einen bis 16.02.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG, dessen Verlängerung sie am 04.02.2020 beantragte; dieser Verlängerungsantrag wurde am 17.02.2020 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung ihrer Aufenthaltstitel in Österreich auf die Ehe mit R. S., ohne ein gemeinsames Familienleben mit diesem zu führen; es handelte sich bei dieser, am 24.11.2016 wieder geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe. Nach der Scheidung von R. S. heiratete die Beschwerdeführerin wieder ihren nunmehrigen Ehemann, den serbischen Staatsangehörigen Z. A., mit dem sie zuvor bereits von 1990 bis 2012 verheiratet war und einen gemeinsamen, im Jahr 1990 geborenen Sohn hat.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, sie kann sich jedoch nur teilweise auf Deutsch verständigen und verfügt über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse. In Österreich leben der volljährige Sohn und ein Bruder der Beschwerdeführerin samt Familie; eine enge Bindung, ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt bestehen jeweils nicht. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich auch über keine engen sozialen Anknüpfungspunkte. Sie ging in Österreich seit 2012 regelmäßig wochen- bis monatsweise angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin in der Gastronomie nach und bezog dazwischen ebenso regelmäßig wochen- bis monatsweise Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin hält sich regelmäßig besuchsweise in Serbien auf und verfügt dort nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte; insbesondere lebt und arbeitet der Ehemann der Beschwerdeführerin in Serbien und besucht die Beschwerdeführerin ab und zu in Österreich. Die Beschwerdeführerin beherrscht Serbisch.

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in Serbien und einer Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin:

Die Beschwerdeführerin ist in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zur Lage in Serbien wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen nachfolgend festgestellt:

„Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 5.6.2020

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).


Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

Covid-19 Pandemie

Letzte Änderung: 5.6.2020

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:
• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben
• Keine Ausgangssperren
• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke
• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen
• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten
• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)
• Kinos und Theater bleiben geschlossen
• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing
• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).

Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

Rückkehr

Letzte Änderung: 5.6.2020

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien:

Die Feststellungen zur Identität und dem Reisepass der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem serbischen Reisepass (AS 71f).

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer Eheschließung bzw. dem Zweck dieser Eheschließung und der Berufung auf diese, der Erteilung von Aufenthaltstiteln und dem Ehemann Z. A. der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen Sohn beruhen auf dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.12.2019 (AS 6ff) in Verbindung mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin (AS 64ff) und ihres Exmannes (AS 130ff) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister sowie das Zentrale Melderegister und wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund nachvollziehbarer beweiswürdigender Erwägungen getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte im angefochtenen Bescheid schlüssig dar, dass durch das Ermittlungsverfahren der Landespolizeidirektion Wien ausgeschlossen werden können habe, dass ein aufrechtes Eheleben geführt werde und sich die Beschwerdeführerin in Österreich durch ihre Scheinehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen habe, was auch durch ihren Exmann bestätigt worden sei. Zutreffend legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zur Familie ihres Exmannes machen können habe (vgl. AS 9) und auch umgekehrt der Exmann der Beschwerdeführerin nichts über die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin gewusst habe (vgl. AS 133). Der Exmann der Beschwerdeführerin erklärte überdies, auch den Sohn der Beschwerdeführerin nie gesehen zu haben (AS 131), dass die Beschwerdeführerin ihn gefragt habe, ob er sie heiraten wolle, da sie ein Problem mit dem Aufenthaltstitel habe (AS 131) und lediglich zwei bis drei Monate ein Familienleben mit der Beschwerdeführerin geführt, aber nicht gewusst zu haben, dass er sie von ihrem Hauptwohnsitz bei ihm, an dem sie bis 2017 gemeldet gewesen sei, abmelden müsse (AS 132). Abschließend vermeinte der Exmann der Beschwerdeführerin, dass ihm klar sei, dass die Beschwerdeführerin ihn nur „wegen den Papieren“ geheiratet habe (AS 133). Im von der Landespolizeidirektion Wien geführten Verfahren war die Beschwerdeführerin überdies nicht einmal ansatzweise in der Lage, die Umgebung ihrer angeblichen, im XXXX Bezirk in Wien gelegenen Ehewohnung, in der sie gemeinsam mit ihrem Exmann von Juni 2012 bis Jänner 2017 hauptwohnsitzlich gemeldet war, zu beschreiben (AS 9) und Angaben über das Privatleben ihres Exmannes zu tätigen (AS 9). Auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte die Beschwerdeführerin die Umgebung ihrer angeblichen vormaligen gemeinsamen Ehewohnung nicht skizzieren (AS 66). Zudem meldete die Beschwerdeführerin während aufrechter Ehe mit ihrem Exmann einen Nebenwohnsitz (Juni 2014 bis Jänner 2017) im XXXX Bezirk in Wien an, an welchem sie nunmehr seit Jänner 2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und an welcher zwischen 2014 und 2015 der Sohn der Beschwerdeführerin und zwischen 2014 und 2019 der Ehemann der Beschwerdeführerin regelmäßig gemeldet waren (Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister); die Gegend um diesen Wohnsitz konnte die Beschwerdeführerin auch – anders als jene um ihre angebliche Ehewohnung – gut beschreiben (AS 66). Schließlich ist dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.12.2019 auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr gemeinsamer Sohn während aufrechter Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Exmann zahlreiche Freizeitaktivitäten unternommen hätten und aufgrund der Fotos und Kommentare verliebt gewirkt hätten (AS 9), während die Beschwerdeführerin selbst erklärte, während der Ehe mit ihrem Exmann eigentlich nichts mit diesem gemeinsam unternommen zu haben (AS 9). Im Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.12.2019 wurde abschließend festgehalten, dass von einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Exmann ausgegangen werden könne (AS 10); dieser Beurteilung schloss sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Miteinbeziehung dieses Berichtes und überdies aufgrund eigenständig durchgeführter Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Exmannes im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar an. Von der mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.02.2021 eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten; die Beschwerdebehauptung, wonach dem angefochtenen Bescheid keine beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen seien, ist unzutreffend.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten und Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich sowie ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 65 und 67), die mangels ausreichender Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Serbisch durchgeführt wurde (AS 64f), in Verbindung mit einem Sozialversicherungsdatenauszug (AS 141ff) und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich lebt, stellte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest und wurde in der Beschwerde bekräftigt; das aktuelle Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes (Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister) oder eines wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist dabei im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin nach Serbien ergeben sich aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 72) und dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.12.2019 bzw. den dort wiedergegebenen ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin (AS 10) in Verbindung mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 66f), dass ihr Ehemann in Serbien sei und zuletzt im September 2019 in Österreich gewesen sei, sowie Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister.

Das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Lage in Serbien und einer Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin:

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind – auch vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen, denen zufolge die Grundversorgung gesichert ist und ein Sozialhilfesystem existiert – auch sonst nicht hervorgekommen. Serbien gilt überdies gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Wie oben ausgeführt und bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt, ist die Beschwerdeführerin gesund, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ging in Österreich regelmäßig Erwerbstätigkeiten nach. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich keine wie immer geartete Gefährdung der Beschwerdeführerin in Serbien ergebe, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Alter von fünfzig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Die – bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Serbien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

Den Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):

3.2.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

3.2.1.2. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehörige Serbiens ist sie nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2012 in Österreich, wobei sie bis 16.02.2020 über gültige Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte; ihr letzter Verlängerungsantrag vom 04.02.2020 wurde am 17.02.2020 abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin kommt somit kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich zu, sodass ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist.

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und da der Beschwerdeführerin auch zu Recht kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde, prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 zutreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin.

3.2.2.3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.2.2.4. Zum Familienleben der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass der volljährige Sohn und der Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich leben; das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder eines wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist aber jeweils nicht hervorgekommen. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem volljährigen Sohn und ihrem Bruder fällt daher nicht in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben, ist jedoch im Rahmen der Abwägung betreffend das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben zu berücksichtigen.

Weiters ist zum Privatleben der Beschwerdeführerin auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich zwar bereits seit Mai 2012, sohin lang im Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, in Österreich aufhält und dieser Aufenthalt auch bis vor etwa eineinhalb Jahren rechtmäßig war. Abgesehen von ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer stellen sich die Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich jedoch nicht ausgeprägt dar: Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, sie kann sich jedoch nur teilweise auf Deutsch verständigen und verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse; auch enge soziale Anknüpfungspunkte hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin ging zwar in Österreich weiters seit 2012 regelmäßig wochen- bis monatsweise angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin in der Gastronomie nach, bezog aber dazwischen ebenso regelmäßig wochen- bis monatsweise Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Diese Integrationsschritte der Beschwerdeführerin in Österreich sind überdies durch das Erschleichen von Aufenthaltstiteln durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe maßgeblich relativiert. Zwar wurde diese schon im Mai 2012 geschlossene Ehe bereits am 24.11.2016 geschieden; die Beschwerdeführerin berief sich aber in weiterer Folge auch bei Verlängerung bzw. Zweckänderung ihrer Aufenthaltstitel auf diese Aufenthaltsehe bzw. den allein aus diesem Grund erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere den geordneten Vollzug des Fremdenwesens, gefährdet.

Die Beschwerdeführerin verfügt zwar in Österreich über ihren volljährigen Sohn und ihren Bruder; es ist der Beschwerdeführerin aber jedenfalls möglich und zumutbar, den Kontakt zu diesen Familienangehörigen für die Dauer des Einreiseverbotes über elektronische Kommunikationsmittel, etwa Videotelefonie, aufrechtzuerhalten; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Weiters ist es dem Bruder und dem Sohn der Beschwerdeführerin auch möglich, die Beschwerdeführerin in Serbien zu besuchen; auch der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin lebt in Serbien, sodass der Sohn der Beschwerdeführerin über starke Bezugspunkte zu Serbien verfügt. Der Beschwerdeführerin ist es schließlich möglich, ihrer mit Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung entstehenden Ausreiseverpflichtung innerhalb der ihr gesetzten Frist nachzukommen und nach Ablauf des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes und unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren; bis dahin ist der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen die Aufrechterhaltung ihrer Beziehungen, wie oben beschrieben, möglich und zumutbar.

Wie aufgezeigt, verfügt die Beschwerdeführerin in Serbien nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere ihren Ehemann; die Beschwerdeführerin hält sich zudem regelmäßig besuchsweise in Serbien auf. Sie beherrscht Serbisch. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist jedenfalls noch nicht so lang, dass anzunehmen wäre, dass sie ihrem Herkunftsstaat entfremdet wäre. Sie ist gesund und im erwerbsfähigen Alter und ist davon auszugehen, dass sie sich im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien problemlos wieder in die serbische Gesellschaft eingliedern und dort ihren notwendigen Unterhalt sichern können wird; gegenteilige Anhaltspunkte sind, wie dargelegt, nicht hervorgekommen. Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat; der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung ist dort sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gegenüber. Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen sowie ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich machen würden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):

3.2.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:

Im gegenständlichen Verfahren sind, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.2.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.2.4.2. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):

3.2.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant – gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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