Index
62/01 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch Bindung der regionalen Geschäftsstelle des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts an die Nichtzustimmung des Regionalbeirates zum Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung; Regionalbeirat hat keine Behördenfunktion und sichert nichtbehördlichen Sachverstand durch die Einbeziehung der Sozialpartner; Bindung der Behörde an die Befürwortung durch ein nichtbehördliches Organ verhindert eigenständige Beurteilung und damit den eigentlichen behördlichen VollzugSpruch
I.römisch eins. §4 Abs3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl Nr 218/1975, idF BGBl Nr I56/2018 wird als verfassungswidrig aufgehoben. §4 Abs3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr I56 aus 2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft.
III.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2420/2020 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Den von einem pakistanischen Staatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 2. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10. Jänner 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde war zum Zeitpunkt der dem Anlassfall zugrunde liegenden Entscheidung noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Für diesen Asylwerber stellte die Beschwerdeführerin am 4. September 2019 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit (Lehrling) als Spengler, den das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) Oberwart mit Bescheid vom 25. September 2019 mit der Begründung abwies, dass "[g]emäß Erlass v. 12.09.2018 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz […] Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen gem. §4 Abs1 bzw Abs2 – aufgrund Sicherstellung eines geordneten Asylwesens bzw gem. §4 Abs3 Ziffer 1 – keine einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat, abzulehnen [sind]." Der Beirat der regionalen Geschäftsstelle habe dem Antrag nicht einhellig zugestimmt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seien daher nicht gegeben gewesen.
1.2. Im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte das AMS Oberwart aus, dass die Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, weil im Regionalbeirat keine einhellige Zustimmung nach §4 Abs3 Z1 AuslBG zustande gekommen sei. Die Anhörung des Regionalbeirates sei vor Ort in der regionalen Geschäftsstelle erfolgt. Die Nichteinhelligkeit habe sich auf den Erlass der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018 gestützt, demzufolge alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge für Asylwerberinnen und Asylwerber ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11. Mai 2004 zu prüfen und zu erledigen seien.
1.3. Die gegen den Bescheid des AMS Oberwart erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18. Juni 2020 als unbegründet ab. Der Regionalbeirat des AMS Oberwart habe die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 16. September 2019 abgelehnt und seine Entscheidung auf den Erlass der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, gestützt, demzufolge alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für Asylwerberinnen und Asylwerber ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/04, zu prüfen und zu erledigen seien. Die Gründe für die nicht einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat würden aus der Stellungnahme des AMS Oberwart hervorgehen, die es anlässlich der Beschwerdevorlage abgegeben habe. Der Ausländer, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt werde, verfüge auf Grund des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht und erfülle somit die Voraussetzungen des §4 Abs1 Z1 AuslBG. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung würde nur in Betracht kommen, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet hätte (§4 Abs3 Z1 AuslBG); dieser habe die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aber gestützt auf den Erlass der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, und den Erlass vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/04, abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu prüfen, ob die Verweigerung der Befürwortung des Regionalbeirates rechtmäßig erfolgt sei (vgl VfGH 22.9.2017, E503/2016). Die auf das Nichtvorliegen einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat gestützte Abweisung des Antrags auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei zu Recht erfolgt.1.3. Die gegen den Bescheid des AMS Oberwart erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18. Juni 2020 als unbegründet ab. Der Regionalbeirat des AMS Oberwart habe die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 16. September 2019 abgelehnt und seine Entscheidung auf den Erlass der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, gestützt, demzufolge alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für Asylwerberinnen und Asylwerber ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/04, zu prüfen und zu erledigen seien. Die Gründe für die nicht einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat würden aus der Stellungnahme des AMS Oberwart hervorgehen, die es anlässlich der Beschwerdevorlage abgegeben habe. Der Ausländer, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt werde, verfüge auf Grund des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht und erfülle somit die Voraussetzungen des §4 Abs1 Z1 AuslBG. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung würde nur in Betracht kommen, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet hätte (§4 Abs3 Z1 AuslBG); dieser habe die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aber gestützt auf den Erlass der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, und den Erlass vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/04, abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu prüfen, ob die Verweigerung der Befürwortung des Regionalbeirates rechtmäßig erfolgt sei vergleiche VfGH 22.9.2017, E503/2016). Die auf das Nichtvorliegen einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat gestützte Abweisung des Antrags auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei zu Recht erfolgt.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 1. März 2021 die Prüfung näher bezeichneter Absätze der Erlässe der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, sowie des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/04, beschlossen und die in Prüfung gezogenen Verordnungen mit Erkenntnis vom 23. Juni 2021, V95/2021 ua als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Bei der Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs3 AuslBG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 25. Juni 2021 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
4. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"4.1. Nach §4 Abs1 AuslBG ist einem Arbeitgeber für einen zu beschäftigenden Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, sofern eine Arbeitsmarktprüfung (=Ersatzkraftverfahren) durchgeführt wurde und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen der Beschäftigung nicht entgegenstehen sowie die weiteren Voraussetzungen (Z1 bis 11) erfüllt sind. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Lehrling regelt Abs2 leg cit die Zulassungskriterien (eine die Lage auf dem Lehrstellenmarkt berücksichtigende Arbeitsmarktprüfung, keine der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehenden wichtigen Gründe, Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des Abs1 Z1 bis 9). Zusätzlich zu den in Abs1 oder Abs2 leg cit festgelegten Voraussetzungen ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §4 Abs3 AuslBG entweder von der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates (Z1) oder vom Vorliegen besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (Z5 bis 14) abhängig (vgl VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0016; zB Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler oder Student, Aufenthaltsberechtigter aus Gründen des besonderen Schutzes nach §57 AsylG, Betriebsentsandter iSd §18 AuslBG, Anspruchsberechtigter auf Arbeitslosenversicherungsleistungen, befristete Beschäftigung als Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Künstler)."4.1. Nach §4 Abs1 AuslBG ist einem Arbeitgeber für einen zu beschäftigenden Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, sofern eine Arbeitsmarktprüfung (=Ersatzkraftverfahren) durchgeführt wurde und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen der Beschäftigung nicht entgegenstehen sowie die weiteren Voraussetzungen (Z1 bis 11) erfüllt sind. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Lehrling regelt Abs2 leg cit die Zulassungskriterien (eine die Lage auf dem Lehrstellenmarkt berücksichtigende Arbeitsmarktprüfung, keine der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehenden wichtigen Gründe, Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des Abs1 Z1 bis 9). Zusätzlich zu den in Abs1 oder Abs2 leg cit festgelegten Voraussetzungen ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §4 Abs3 AuslBG entweder von der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates (Z1) oder vom Vorliegen besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (Z5 bis 14) abhängig vergleiche VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0016; zB Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler oder Student, Aufenthaltsberechtigter aus Gründen des besonderen Schutzes nach §57 AsylG, Betriebsentsandter iSd §18 AuslBG, Anspruchsberechtigter auf Arbeitslosenversicherungsleistungen, befristete Beschäftigung als Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Künstler).
4.2. Über Beschäftigungsbewilligungen entscheidet die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS mit Bescheid (§20 Abs1 iVm §19 und §20 Abs3 AuslBG).4.2. Über Beschäftigungsbewilligungen entscheidet die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS mit Bescheid (§20 Abs1 in Verbindung mit §19 und §20 Abs3 AuslBG).
4.3. Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§1 Abs1 AMSG). Das AMS gliedert sich in eine Bundesorganisation, neun Landesorganisationen und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen. Im Bereich der regionalen Organisation sind gemäß §3 Abs3 AMSG die Organe des AMS der Regionalbeirat und der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom Landesdirektorium bestellt und ist Bediensteter des AMS oder eines Amtes des AMS. Er hat die Geschäfte des AMS auf regionaler Ebene zu leiten und nach außen zu verantworten sowie über alle Leistungen des AMS seines Zuständigkeitsbereiches zu entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist (§22 Abs2 AMSG).
4.4. Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen werden regionale Geschäftsstellen eingerichtet. Eine Übertragung der Befugnisse durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle ist möglich, wobei dieser die Verantwortung behält und das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe dadurch nicht berührt wird (§23 AMSG).
4.5. Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese nach §24 Abs2 AMSG dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle. Im Rahmen der behördlichen Aufgabenerfüllung kommt dem Bundesminister für Arbeit ein Weisungsrecht zu: Die Weisungen ergehen vom Bundesminister an den Vorstand der Bundesorganisation, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle (§58 AMSG). Bei der Erfüllung von nichtbehördlichen Aufgaben untersteht das AMS der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit (§59 AMSG). Nach §60 AMSG unterliegt das AMS einer Kontrolle durch den Rechnungshof sowie die Volksanwaltschaft.
4.6. Bei jeder regionalen Organisation ist zudem ein Regionalbeirat einzurichten. Dieses Gremium besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder beträgt sechs Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist (§20 AMSG). Diese weiteren Mitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet (§21 Abs8 AMSG). Zudem trifft alle Organe des AMS eine Verschwiegenheitspflicht (§27 AMSG). Einberufen wird der Beirat von seinem Vorsitzenden und er ist grundsätzlich bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Sofern nicht anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (vgl §21 AMSG).4.6. Bei jeder regionalen Organisation ist zudem ein Regionalbeirat einzurichten. Dieses Gremium besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder beträgt sechs Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist (§20 AMSG). Diese weiteren Mitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet (§21 Abs8 AMSG). Zudem trifft alle Organe des AMS eine Verschwiegenheitspflicht (§27 AMSG). Einberufen wird der Beirat von seinem Vorsitzenden und er ist grundsätzlich bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Sofern nicht anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst vergleiche §21 AMSG).
5. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheint §4 Abs3 Z1 AuslBG gegen das Rechtsstaatsprinzip vor dem Hintergrund des Systems der Bundesverfassung zu verstoßen:
5.1. Beschäftigungsbewilligungen nach §4 AuslBG dürften vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle mit Bescheid erlassen werden (vgl §24 Abs2 AMSG und §20 Abs1 und 3 AuslBG); der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Leiter der regionalen Geschäftsstelle zuständige Behörde ist. Beantragt ein Arbeitgeber die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach §4 AuslBG, dürfte der Leiter der regionalen Geschäftsstelle zunächst die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen, die einer Beschäftigungserteilung entgegen stehen können, zu beurteilen haben. Zusätzlich dürfte dieser die weiteren Voraussetzungen nach §4 Abs1 Z1 bis 11 (bzw Z1 bis 9 im Falle eines Lehrlings) AuslBG sowie das Vorliegen einer der taxativ aufgezählten Voraussetzungen nach §4 Abs3 Z1 bis 14 AuslBG zu prüfen haben. Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Regionalbeirat keine eigenständige Behörde ist.5.1. Beschäftigungsbewilligungen nach §4 AuslBG dürften vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle mit Bescheid erlassen werden vergleiche §24 Abs2 AMSG und §20 Abs1 und 3 AuslBG); der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Leiter der regionalen Geschäftsstelle zuständige Behörde ist. Beantragt ein Arbeitgeber die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach §4 AuslBG, dürfte der Leiter der regionalen Geschäftsstelle zunächst die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen, die einer Beschäftigungserteilung entgegen stehen können, zu beurteilen haben. Zusätzlich dürfte dieser die weiteren Voraussetzungen nach §4 Abs1 Z1 bis 11 (bzw Z1 bis 9 im Falle eines Lehrlings) AuslBG sowie das Vorliegen einer der taxativ aufgezählten Voraussetzungen nach §4 Abs3 Z1 bis 14 AuslBG zu prüfen haben. Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Regionalbeirat keine eigenständige Behörde ist.
Bei Beschäftigungsbewilligungen nach §4 Abs3 Z1 AuslBG dürfte aber auch der Regionalbeirat die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die einer beantragten Beschäftigung entgegenstehenden öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen zu beurteilen haben (vgl VfSlg 12.506/1990). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass von beiden Organen (Leiter der regionalen Geschäftsstelle und Regionalbeirat, vgl §3 Abs3 AMSG) dieselben allgemeinen Kriterien nach §4 Abs1 bzw 2 AuslBG geprüft werden. Im Unterschied zur Rechtslage, die der Entscheidung VfSlg 12.506/1990 zugrunde lag, dürfte nun in §4 Abs3 AuslBG eine taxative Aufzählung von Zuerkennungsmöglichkeiten vorgesehen sein, die abgesehen von der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates ausschließlich einzelne besondere Sachverhalte und bestimmte Personengruppen umfasst (vgl VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0016). In jenen Fällen, in denen kein unter §4 Abs3 Z5 bis 14 AuslBG subsumierbarer Sachverhalt vorliegt, scheint dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle auf Grund der abschließenden Aufzählung in §4 Abs3 AuslBG keine Möglichkeit zu verbleiben, eine Bewilligung zu erteilen, wenn der Regionalbeirat nicht einhellig zustimmt (vgl zum qualifizierten Zustimmungsrecht im Unterschied zum Anhörungsrecht des Regionalbeirates nach §20 Abs2 AuslBG: Kind, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2018, §20 Rz 4 f.; Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz², 2018, §20 Rz 5).Bei Beschäftigungsbewilligungen nach §4 Abs3 Z1 AuslBG dürfte aber auch der Regionalbeirat die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die einer beantragten Beschäftigung entgegenstehenden öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen zu beurteilen haben vergleiche VfSlg 12.506/1990). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass von beiden Organen (Leiter der regionalen Geschäftsstelle und Regionalbeirat, vergleiche §3 Abs3 AMSG) dieselben allgemeinen Kriterien nach §4 Abs1 bzw 2 AuslBG geprüft werden. Im Unterschied zur Rechtslage, die der Entscheidung VfSlg 12.506/1990 zugrunde lag, dürfte nun in §4 Abs3 AuslBG eine taxative Aufzählung von Zuerkennungsmöglichkeiten vorgesehen sein, die abgesehen von der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates ausschließlich einzelne besondere Sachverhalte und bestimmte Personengruppen umfasst vergleiche VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0016). In jenen Fällen, in denen kein unter §4 Abs3 Z5 bis 14 AuslBG subsumierbarer Sachverhalt vorliegt, scheint dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle auf Grund der abschließenden Aufzählung in §4 Abs3 AuslBG keine Möglichkeit zu verbleiben, eine Bewilligung zu erteilen, wenn der Regionalbeirat nicht einhellig zustimmt vergleiche zum qualifizierten Zustimmungsrecht im Unterschied zum Anhörungsrecht des Regionalbeirates nach §20 Abs2 AuslBG: Kind, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2018, §20 Rz 4 f.; Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz², 2018, §20 Rz 5).
5.2. Dieses Zustimmungserfordernis scheint den Leiter der regionalen Geschäftsstelle im Falle der Nichtzustimmung des Regionalbeirates an dessen negative Beurteilung zu binden, ihm auf diese Weise die Verantwortung für eine eigenständige Tatsachenfeststellung und damit das Recht zur Entscheidung über den Antrag zu entziehen (vgl VfSlg 19.804/2013): Wenn also der Leiter der regionalen Geschäftsstelle im Sinne des Antrags die Arbeitsmarktlage positiv beurteilt sowie nach seiner Beurteilung keine wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, die weiteren Voraussetzungen nach §4 Abs1 AuslBG vorliegen und dementsprechend nach seiner rechtlichen Beurteilung eine Bewilligung zu erteilen wäre, scheint ihm dies verwehrt zu sein, wenn der Regionalbeirat seine Zustimmung nicht einhellig erteilt. Damit dürfte in diesen Konstellationen die tatsächliche Entscheidungsgewalt im Ergebnis dem Regionalbeirat übertragen sein (vgl Lachmayer, Beiräte in der Bundesverwaltung, 2003, 80 und 255 f.). In diesen Fällen dürfte daher dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle nicht mehr das Recht zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zukommen, obwohl dieser als Behörde zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §4 Abs1 bzw 2 und 3 AuslBG berufen sein dürfte (vgl auch §20 AuslBG sowie §24 Abs2 AMSG).5.2. Dieses Zustimmungserfordernis scheint den Leiter der regionalen Geschäftsstelle im Falle der Nichtzustimmung des Regionalbeirates an dessen negative Beurteilung zu binden, ihm auf diese Weise die Verantwortung für eine eigenständige Tatsachenfeststellung und damit das Recht zur Entscheidung über den Antrag zu entziehen vergleiche VfSlg 19.804/2013): Wenn also der Leiter der regionalen Geschäftsstelle im Sinne des Antrags die Arbeitsmarktlage positiv beurteilt sowie nach seiner Beurteilung keine wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, die weiteren Voraussetzungen nach §4 Abs1 AuslBG vorliegen und dementsprechend nach seiner rechtlichen Beurteilung eine Bewilligung zu erteilen wäre, scheint ihm dies verwehrt zu sein, wenn der Regionalbeirat seine Zustimmung nicht einhellig erteilt. Damit dürfte in diesen Konstellationen die tatsächliche Entscheidungsgewalt im Ergebnis dem Regionalbeirat übertragen sein vergleiche Lachmayer, Beiräte in der Bundesverwaltung, 2003, 80 und 255 f.). In diesen Fällen dürfte daher dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle nicht mehr das Recht zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zukommen, obwohl dieser als Behörde zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §4 Abs1 bzw 2 und 3 AuslBG berufen sein dürfte vergleiche auch §20 AuslBG sowie §24 Abs2 AMSG).
5.3. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Einbeziehung des Sachverstandes von – insbesondere auch mit Sozialpartnern besetzten – Beiräten zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen verfassungsrechtlich zulässig sowie bei entsprechender gesetzlicher Verankerung auch geboten ist (vgl VfSlg 10.313/1984, 10.823/1986). Im vorliegenden Fall dürfte dem Regionalbeirat entgegen seiner sonstigen Konzeption (vgl §21 Abs1 AMSG) nicht nur eine beratende Funktion, sondern die Befugnis eingeräumt sein, über das Nichtvorliegen der in §4 Abs1 bzw 2 AuslBG statuierten Voraussetzungen in einer für den Leiter der regionalen Geschäftsstelle bindenden Weise zu entscheiden. Insofern dürfte sich die vorliegend in Prüfung gezogene Regelung von den der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Regelungen zur Beiziehung von paritätisch besetzten, beratenden Gremien bei der Erlassung von Verordnungen unterscheiden (vgl VfSlg 9582/1982, 10.313/1984, 10.595/1985, 10.604/1985, 10.823/1986, 13.881/1994).5.3. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Einbeziehung des Sachverstandes von – insbesondere auch mit Sozialpartnern besetzten – Beiräten zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen verfassungsrechtlich zulässig sowie bei entsprechender gesetzlicher Verankerung auch geboten ist vergleiche VfSlg 10.313/1984, 10.823/1986). Im vorliegenden Fall dürfte dem Regionalbeirat entgegen seiner sonstigen Konzeption vergleiche §21 Abs1 AMSG) nicht nur eine beratende Funktion, sondern die Befugnis eingeräumt sein, über das Nichtvorliegen der in §4 Abs1 bzw 2 AuslBG statuierten Voraussetzungen in einer für den Leiter der regionalen Geschäftsstelle bindenden Weise zu entscheiden. Insofern dürfte sich die vorliegend in Prüfung gezogene Regelung von den der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Regelungen zur Beiziehung von paritätisch besetzten, beratenden Gremien bei der Erlassung von Verordnungen unterscheiden vergleiche VfSlg 9582/1982, 10.313/1984, 10.595/1985, 10.604/1985, 10.823/1986, 13.881/1994).
5.4. Die Regelung scheint dem Rechtsstaatsprinzip vor dem Hintergrund des Systems der Bundesverfassung zu widersprechen, weil die Behörde vom Regionalbeirat nicht bloß beraten werden dürfte, sondern in bestimmten Konstellationen der Behörde vielmehr die Entscheidungsbefugnis entzogen sein dürfte und die Behörde an das Abstimmungsergebnis des Regionalbeirates gebunden sein dürfte (vgl VfSlg 10.823/1986). Damit dürfte dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle in den genannten Konstellationen die Möglichkeit entzogen sein, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen selbst zu beurteilen (vgl VfSlg 16.049/2000). Im Gesetzesprüfungsverfahren wird der Verfassungsgerichtshof zu prüfen haben, ob die in §4 Abs3 Z1 AuslBG als Voraussetzung geregelte einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat allenfalls verfassungskonform als bloße – nicht bindende – Einbindung eines sachverständigen Meinungsbildes angesehen werden könnte.5.4. Die Regelung scheint dem Rechtsstaatsprinzip vor dem Hintergrund des Systems der Bundesverfassung zu widersprechen, weil die Behörde vom Regionalbeirat nicht bloß beraten werden dürfte, sondern in bestimmten Konstellationen der Behörde vielmehr die Entscheidungsbefugnis entzogen sein dürfte und die Behörde an das Abstimmungsergebnis des Regionalbeirates gebunden sein dürfte vergleiche VfSlg 10.823/1986). Damit dürfte dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle in den genannten Konstellationen die Möglichkeit entzogen sein, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen selbst zu beurteilen vergleiche VfSlg 16.049/2000). Im Gesetzesprüfungsverfahren wird der Verfassungsgerichtshof zu prüfen haben, ob die in §4 Abs3 Z1 AuslBG als Voraussetzung geregelte einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat allenfalls verfassungskonform als bloße – nicht bindende – Einbindung eines sachverständigen Meinungsbildes angesehen werden könnte.
5.5. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Regionalbeirat und der Leiter der regionalen Geschäftsstelle dieselben Voraussetzungen für die Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach §4 Abs1 bzw 2 AuslBG zu beurteilen bzw zu prüfen haben; im Übrigen dürfte die Zustimmung des Regionalbeirates nicht eine reine Tatbestandsvoraussetzung darstellen (vgl VfGH 22.9.2017, E503/2016):5.5. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Regionalbeirat und der Leiter der regionalen Geschäftsstelle dieselben Voraussetzungen für die Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach §4 Abs1 bzw 2 AuslBG zu beurteilen bzw zu prüfen haben; im Übrigen dürfte die Zustimmung des Regionalbeirates nicht eine reine Tatbestandsvoraussetzung darstellen vergleiche VfGH 22.9.2017, E503/2016):
Das Zustimmungserfordernis des Regionalbeirates nach §4 Abs3 Z1 AuslBG scheint auf das verwaltungsbehördliche Verfahren beschränkt zu sein und nicht auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten; das Bundesverwaltungsgericht dürfte somit nicht nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle, sondern auch (je nach Lage des Falles) die Rechtmäßigkeit der Äußerung (Verweigerung der Befürwortung) des Regionalbeirates zu prüfen haben (vgl VfGH 22.9.2017, E503/2016 mwN; 24.11.2017, E2936/2016; vgl zum Anhörungsrecht auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). Demzufolge dürfte das Bundesverwaltungsgericht umfassend prüfen müssen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), ob der Bewilligungserteilung wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen sowie ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar auch dann, wenn sich der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid des Leiters der regionalen Geschäftsstelle ausschließlich auf die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates stützt und der Leiter der regionalen Geschäftsstelle nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen konnte.Das Zustimmungserfordernis des Regionalbeirates nach §4 Abs3 Z1 AuslBG scheint auf das verwaltungsbehördliche Verfahren beschränkt zu sein und nicht auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten; das Bundesverwaltungsgericht dürfte somit nicht nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle, sondern auch (je nach Lage des Falles) die Rechtmäßigkeit der Äußerung (Verweigerung der Befürwortung) des Regionalbeirates zu prüfen haben vergleiche VfGH 22.9.2017, E503/2016 mwN; 24.11.2017, E2936/2016; vergleiche zum Anhörungsrecht auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). Demzufolge dürfte das Bundesverwaltungsgericht umfassend prüfen müssen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), ob der Bewilligungserteilung wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen sowie ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar auch dann, wenn sich der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid des Leiters der regionalen Geschäftsstelle ausschließlich auf die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates stützt und der Leiter der regionalen Geschäftsstelle nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen konnte.
Das – an die Beurteilung des Regionalbeirates offenbar nicht gebundene – Bundesverwaltungsgericht dürfte sodann die der (Nicht-)Zustimmung des Regionalbeirates zugrunde liegende Beurteilung nach Maßgabe des §4 Abs1 bzw 2 AuslBG inhaltlich überprüfen müssen (vgl VfSlg 12.506/1990; VfGH 22.9.2017, E503/2016). Im Falle der Nichterteilung der Zustimmung durch den Regionalbeirat dürfte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis als eigenständige – erstmals umfassend getroffene – Beurteilung der Arbeitsmarktlage und der wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen nach §4 Abs1 bzw 2 AuslBG anzusehen sein. Auf Grund der Bindung an die einhellige Befürwortung des Regionalbeirates dürfte der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hingegen nicht die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nach §4 Abs1 bzw 2 AuslBG (Arbeitsmarktlage, öffentliche und gesamtwirtschaftliche Intere