TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/29 W247 2246945-1

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AVG §16
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W247 2246945-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 16 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger und dem russisch-orthodoxen Glauben zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste am 25.02.2018 legal mit einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel und seinem Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 23.05.2018 erfolgte die Erstbefragung des BF vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX und am 17.10.2018 erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), jeweils im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH.

3. Mit Schreiben vom 07.12.2018 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung wegen der Straftat des Betrugs, konkret der Entwendung fremden Eigentums durch Täuschung und Missbrauch von Vertrauen, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Dienststellung im Rahmen einer organisierten Gruppe in besonders großem Ausmaß nach Artikel 159 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuches.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gem. Artikel 12.1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Spanien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist. Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig ist.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und Spanien der Übernahme des BF zugestimmt habe, weshalb Spanien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen, jedoch die Aufschiebung der Außerlandesbringung bis zur rechtskräftigen Erledigung des seinerzeit beim Landesgericht XXXX anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß § 13 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, angeordnet.

6. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019 eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 15.04.2019, Zl. XXXX , zurückgewiesen. Auch wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 12.06.2019, XXXX , abgelehnt.

7. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Spanien stellte der BF am 20.09.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am selben Tag zugelassen wurde und zu welchem der BF am 13.11.2019 im Beisein seines Rechtsanwaltes vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde.

8. Mit Beschluss vom 15.10.2019, Zl. XXXX , des LG XXXX wurde die seitens der Russischen Föderation begehrte Auslieferung des BF für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF gab das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 18.02.2020, Zl. XXXX nicht Folge.

9. Am 14.10.2019 erging ein europäischer Haftbefehl und ein Auslieferungsantrag aus Spanien. Mit rechtskräftigem Beschluss des LG XXXX vom 13.05.2020, Zl. XXXX , wurde begehrte Übergabe des BF zur Strafverfolgung an die spanischen Behörden nicht bewilligt.

10. Am 22.02.2021 wurde die Überstellungshaft über den BF durch die StA XXXX angeordnet und wurde der BF am 25.03.2021 durch das XXXX an die russischen Behörden ausgeliefert.

11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.03.2021, zugestellt am 19.03.2021, erfolgte eine Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde dem BF aufgetragen binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben und die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.

12. Mit Aktenvermerk vom 01.04.2021 wurde das Asylverfahren des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Bundesgebiet am 25.03.2021 verlassen habe. Er sei durch das LG XXXX justiziell an die russischen Behörden ausgeliefert worden, wie aus der Meldung vom 25.03.2021 hervorgehe. Bereits am 22.02.2021 sei die Überstellungshaft durch das LG XXXX angeordnet worden.

13. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 erging die beschwerdeseitige Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.03.2021.

14. Mit Schriftsatz vom 02.06.2021 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die bescheidmäßige Ausfertigung der Einstellung des Asylverfahrens des BF.

15.1 Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.07.2021, wurde der Antrag auf Übermittlung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 AVG iVm § 3 Abs. 2 BFA-VG und § 24 Abs. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

15.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zum Sachverhalt und führte rechtlich aus, dass das gegenständliche Asylverfahren mit Aktenvermerk eingestellt worden sei, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe. Es habe zwar eine letzte Einvernahme des BF im November 2019 stattgefunden, der maßgebliche Sachverhalt für eine ordentliche inhaltliche Entscheidung habe jedoch nicht eruiert werden können, weshalb auch eine neuerliche Einvernahme für Juli bzw. August 2020 anberaumt worden sei. Diese anberaumte Einvernahme habe jedoch nicht durchgeführt werden können, weil erhebliche weitere Beweismittel vorgelegt worden seien. Da der BF an die russischen Behörden ausgeliefert worden sei und eine Entscheidung ohne weitere persönliche Einvernahme nicht erfolgen könne, sei das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt worden. Die Einstellung erfolge formlos und sei durch den Aktenvermerk vom 01.04.2021 schriftlich dokumentiert. Eine bescheidmäßige Ausfertigung der Einstellung des Asylverfahrens sei weder in § 24 AsylG, noch sonst im AsylG oder den asylrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, weshalb der Antrag auf Übermittlung der bescheidmäßigen Ausfertigung als unzulässig zurückzuweisen war.

16. Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF für diesen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 25.08.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einstellung des Asylverfahrens durch das BFA nicht rechtmäßig erfolgt sei, weil die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 24 AsylG nicht vorliegen würden. Der BF entziehe sich nicht seinem Asylverfahren, sondern sei gegen seinen ausdrücklichen Willen aus Österreich ausgeliefert worden. Sein Aufenthaltsort sei allen Beteiligten bekannt, er befinde sich derzeit in der Haftanstalt des XXXX ) und sei der BF laufend mit seiner Rechtsvertretung in Kontakt. Darüber hinaus stehe das Vorliegen eines entscheidungsrelevanten Sachverhalts einer Einstellung entgegen. Vom Vorliegen eines entscheidungsrelevanten Sachverhalts sei etwa auszugehen, wenn bereits (zumindest) eine Einvernahme des Asylwerbers stattgefunden habe und das BFA seiner Ermittlungspflicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei, um beurteilen zu können, ob im konkreten Fall Schutz zu gewähren sei oder nicht. Das BFA habe den für eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt jedenfalls von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Der BF sei am 13.11.2019 einvernommen worden und habe sich über seine damalige Rechtsvertretung umfassend zum Sachverhalt geäußert. Wenn das BFA nun vermeine, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe nicht fest, liege das Verschulden einzig beim BFA. Die Feststellungen des BFA im gegenständlichen Bescheid würden das Bild über die Möglichkeit einer (schriftlichen) Einvernahme des BF verfälschen. Eine für den 04.08.2020 geplante Einvernahme sei aufgrund der umfangreichen Vorlage von Beweismitteln des BF auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Die ursprünglich ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung des BF habe mit dem BFA vereinbart, dass eine weitere geplante Einvernahme aufgrund der COVID-19 Pandemie abgesagt werde und der BF eine schriftliche Äußerung einbringen könne. In der Folge sei dem BF mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 15.03.2021 alle offenen entscheidungsrelevanten Fragen seitens des BFA bekanntgegeben worden. Der BF habe diese Fragen in seiner Äußerung vom 29.04.2021 beantwortet. In dieser Äußerung habe der BF für den Fall, dass seitens des BFA noch Fragen offen seien, den Antrag gestellt ergänzende Fragen an seine damalige Rechtsvertretung zu richten. Dem BFA sei sohin explizit ermöglicht worden weitere Fragen an den BF zu stellen. Ob einer (weiteren) schriftlichen Stellungnahme des BF nunmehr faktische Gründe entgegenstünden, könne dem BFA mangels Anfrage bei der Rechtsvertretung des BF nicht bekannt sein. Der BF sei nach wie vor in der Lage eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Auslieferung entbinde das BFA jedenfalls nicht davon eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag des BF zu treffen. Im Ergebnis stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt der Einstellung entgegen. Sofern das BFA die Ansicht vertrete, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe noch nicht fest, sei der BF jederzeit in der Lage, offene Fragen an das BFA schriftlich zu beantworten. Die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 24 AsylG würden daher nicht vorliegen und sei die Einstellung durch das BFA rechtswidrig.

Das BFA gäbe im gegenständlichen Bescheid an, eine bescheidmäßige Ausfertigung der Einstellung des Asylverfahrens sei „weder im § 24 AsylG, noch im sonstigen AsylG oder den asylrechtlichen Bestimmungen wie dem BFA-VG jedenfalls gesetzlich vorgesehen“. Selbst wenn die bescheidmäßige Erledigung im gegenständlichen Fall nicht gesetzlich statuiert sein möge, genüge eine Einstellung in Form eines Aktenvermerks nicht, wenn das Vorliegen eines Einstellungsgrundes zwischen Partei und Behörde strittig sei. In diesem Fall müsse über die Einstellung bescheidmäßig erkannt werden (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren21 § 56 Rz 3). Wie aus den vorherigen Ausführungen hervorgehe und wie seitens des BF auch immer klar mit dem BFA kommuniziert worden sei, werde die Verfahrenseinstellung nicht akzeptiert und sei diese strittig. Aus diesen Gründen hätte das BFA die Einstellung bescheidmäßig erlassen müssen.

Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den erlassenen Bescheid aufheben und dem BFA die bescheidmäßige Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens auftragen.

17. Die Beschwerdevorlagen vom 24.09.2021 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.10.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

§ 24 AsylG 2005 „Einstellung des Asylverfahrens“ lautet wie folgt:

„(1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)“

§ 16 AVG 1991 „Aktenvermerke“ lautet wie folgt:

„(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.“

3.5.1. Der belangten Behörde ist insofern Recht zu geben, als die bescheidmäßige Ausfertigung der Einstellung des Asylverfahrens weder in der speziellen Bestimmung des § 24 AsylG, noch den sonstigen asylrechtlichen Bestimmungen oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen ist.

3.5.2. Sofern beschwerdeseitig vorgebracht wird, dass die Einstellung in Form eines Aktenvermerks nicht genüge, wenn das Vorliegen eines Einstellungsgrundes zwischen Partei und Behörde strittig sei und in diesem Fall bescheidmäßig über die Einstellung erkannt werden müsse (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren21 § 56 Rz 3), ist zuzustimmen, dass es eine entsprechende Lehrmeinung gibt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 88 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

Gerade diese Lehrmeinung scheint der Verwaltungsgerichtshof aber, wie nachfolgend dargestellt, nicht zu teilen:

3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23.07.1999, 99/20/0046, zu § 30 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (AsylG) als Vorläuferbestimmung zum § 24 AsylG 2005 - seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassend - wie folgt ausgeführt:

§ 30 AsylG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 lautete:

§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.

(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Der zweite Absatz dieser Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 ergänzt und sieht in dieser seit 1. Jänner 1999 geltenden Fassung nunmehr auch die Verpflichtung der Behörde vor, eingestellte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Mit hg. Beschluss vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0563, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Bestimmung die Zulässigkeit einer nach - durch Aktenvermerk dokumentierten - Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG erhobenen Säumnisbeschwerde verneint und zum Verständnis von § 30 Abs. 1 AsylG die Ansicht vertreten, die vom unabhängigen Bundesasylsenat gewählte Form der Einstellung (formlose Einstellung des Verfahrens, Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk, Mitteilung an das Bundesasylamt) entspreche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 AsylG dem Gesetz. Den Gesetzesmaterialien zufolge solle die Einstellung, um eine Rechtskraftwirkung zu Lasten des Asylwerbers zu vermeiden, formlos erfolgen. Auch im AVG, das die Asylbehörden gemäß § 23 AsylG anzuwenden hätten, sei eine nach Außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen. Die Wirksamkeit der Verfahrenseinstellung sei auch nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren abhängig, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen sei. Im Beschluss des VwGH vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395, wurde unter Zugrundelegung dieser Auffassung weiters zum Ausdruck gebracht, dass es bei Vorliegen der für die Einstellung im § 30 Abs. 1 AsylG normierten Voraussetzungen (nämlich: ‚eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich‘) den Asylbehörden nicht mehr erlaubt sei, eine Sachentscheidung zu treffen; sie seien vielmehr verpflichtet, das Verfahren formlos einzustellen. Demnach bestehe eine Pflicht der Asylbehörden zur Entscheidung über den Asylantrag bereits bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht (mehr). Die formlos zu erfolgende Einstellung des Verfahrens hätte zulässigerweise mittels Aktenvermerk vorgenommen werden können. Der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung sei allerdings relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs. 2 AsylG. Ab diesem Zeitpunkt laufe die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb der auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden könne. Auf die Begründungen dieser zitierten Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Demnach hielt die belangte Behörde mit der ausdrücklich als ‚Aktenvermerk‘ bezeichneten Erledigung im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG (lediglich) behördenintern fest, dass sie mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für eine persönliche Einvernahme das Asylverfahren vorerst nicht fortzusetzen beabsichtige.

Davon übermittelte sie dem Vertreter des Beschwerdeführers das hier angefochtene Fax zur Kenntnisnahme. Diese Verständigung konnte aber den Aktenvermerk nicht in einen förmlichen Bescheid verwandeln. Der Einwand des Beschwerdeführers, nur im Falle der Einstellung des Asylverfahrens nach § 30 AsylG mittels förmlichen Bescheides bestünde letztlich die verfassungsgemäß erforderliche Überprüfung dieses Verwaltungshandelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ist entgegen zu halten, dass die Pflicht der Asylbehörde zur Entscheidung in der Sache nur bei Vorliegen der in § 30 AsylG umschriebenen Voraussetzungen wegfällt. Eine nicht § 30 AsylG entsprechende formlose Einstellung des Verfahrens beseitigte nicht die mittels Devolutionsantrages bzw. Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Entscheidungspflicht. In diesem Sinne würde auch die vorgesehene (formlose) Einstellung des Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs.1 AsylG den Lauf der Frist des Abs. 2 dritter Satz leg. cit. nicht in Gang setzen. Demgemäß teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Bedenken des Beschwerdeführers, dass diese Bestimmung mit dem B-VG nicht in Einklang stehe.

Davon ausgehend kann somit in der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde ein mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anzufechtender Bescheid gemäß Art. 130 B-VG nicht gesehen werden.“

Der VwGH nimmt zuletzt in seiner Entscheidung vom 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 Bezug auf seine Entscheidung vom 23.07.1999, 99/20/0046, und führt dazu aus, dass eine § 30 AsylG grundsätzlich entsprechende Regelung über die Einstellung von Asylverfahren mit dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005; Inkrafttreten: 1. Jänner 2006) in § 24 AsylG 2005 übernommen wurde. Den diesbezüglichen Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP, 47f.) sei kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber betreffend die bisherige verfahrensrechtliche Vorgangsweise eine Änderung hätte herbeiführen wollen. Obgleich die nach § 24 AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist sohin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in § 30 AsylG grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte. Handelt es sich beim Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 um einen nicht bindenden verfahrensleitenden Beschluss, so ist zudem - gleichfalls im Sinn der zu § 30 AsylG ergangenen oben dargestellten Rechtsprechung - davon auszugehen, dass eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylerfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts zeitigt. Insofern steht es sowohl dem Fremden als auch der Verwaltungsbehörde frei, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung diese Entscheidungspflicht letztlich auch mittels eines Fristsetzungsantrages nach § 38 VwGG geltend zu machen. Aus diesem Grund ist die gegen einen verfahrensleitenden Beschluss erhobene Revision zurückzuweisen (VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

3.5.4. Die Verfahrenseinstellung kann daher vielmehr durch bloßen Aktenvermerk iSd § 16 AVG 1991 beurkundet werden (vgl. VwGH vom 12.05.1999, 98/01/0563; VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0395; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0046).

Da somit selbst den Parteien nach dem AVG kein Recht auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zukommen kann, sind mit Einwendungen in der Sache verbundene „Einstellungsanträge“ im Zweifel auch nicht so zu verstehen, dass damit die bescheidmäßige Einstellung bewirkt werden soll (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 88).

Wird die Einstellung aber förmlich und ausdrücklich beantragt, so ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl – jeweils zum amtswegigen Verfahren – VwGH vom 21.09.2000, 97/20/0329; VwGH vom 31.01.2001, 98/09/0159).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde der Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung der Einstellung des BF von der belangten Behörde in casu zu Recht zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die entwickelte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die formlose unrechtmäßige Einstellung nach § 30 AsylG 1997 (nunmehr § 24 AsylG 2005) die Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht beseitige, das Verfahren daher nach wie vor beim BFA anhängig bliebe, und jedenfalls einer Säumnisbeschwerde zugänglich ist. In diesem Sinne entwickelte der VwGH seine Rechtsprechung auch in Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht weiter, das zwar verpflichtet ist, eine Verfahrenseinstellung mit (verfahrensleitendem) Beschluss zu erledigen, seine Entscheidungspflicht jedoch letztlich ebenso mittels eines Fristsetzungsantrages nach § 38 VwGG geltend zu machen und die gegen einen verfahrensleitenden Beschluss erhobene Revision zurückzuweisen ist.

Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeseite ist sohin durch die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde jedenfalls gewahrt.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Bescheid der belangten Behörde datiert vom 01.07.2021. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren Bescheidausfertigung mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2246945.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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