TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/24 96/12/0196

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

HSG 1973 §11 Abs2;
HSG 1973 §13;
HSG 1973 §23;
HSG 1973 §4 Abs2 litb;
HSG 1973 §7 Abs4 lita;
HSG 1973 §9;
UOG 1975 §5 Abs7;
UOG 1975 §50 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde 1. der Hochschülerschaft an der Universität Graz sowie 2. des Dr. S in G, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 25. März 1996, Zl. 62.283/2-I/B/5 A/96, betreffend Aufhebung von Entsendungsbeschlüssen einer Falkultätsvertretung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In einem undatierten Aktenvermerk (sichtlich vom Juni 1995) der belangten Behörde heißt es, bei der Durchsicht von Protokollen von Instituts- bzw. Klinikkonferenzen der Medizinischen Fakultät der Universität Graz falle auf, daß, ähnlich wie vor einem Jahr an einer näher bezeichneten Universität, Studierende gleichzeitig in verschiedene Instituts- bzw. Klinikkonferenzen entsandt worden seien. Diese Vorgangsweise widerspreche § 50 Abs. 5 UOG 1975. Demgemäß wurde der Vorsitzende der Fakultätsvertretung Medizin der Hochschülerschaft an der Universität Graz (in der Folge kurz: Fakultätsvertretung) mit Erledigung vom 28. Juni 1995 unter Hinweis auf § 50 Abs. 5 UOG 1975 um Übersendung sämtlicher Entsendungsbeschlüsse, die seitens der Fakultätsvertretung ab dem Wintersemester 1994/1995, somit ab dem 1. Oktober 1994, für fünf näher bezeichnete Klinikkonferenzen gefaßt worden seien, ersucht. Zugleich wurde um namentliche Aufstellung und um Bekanntgabe des jeweiligen Studienabschnittes hinsichtlich sämtlicher Studierender, die in diese fünf Klinikkonferenzen entsandt worden seien, ersucht. Es sei jener Studienabschnitt anzugeben, in dem sich die Studierenden zum Entsendungszeitpunkt befunden hätten. Auch wurde ersucht bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls welche Studierende, die Mitglied in diesen fünf Klinikkonferenzen gewesen seien, während des vergangenen Studienjahres gleichzeitig auch Mitglied in anderen Instituts- bzw. Klinikkonferenzen gewesen seien. Die entsprechenden Unterlagen und Aufstellungen seien in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form binnen zwei Wochen zu übersenden.

Nach zwei Urgenzen gab die Falkultätsvertretung durch ihren Vorsitzenden, E. M., mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 zunächst die Gründe für den Verzug bekannt und führte sodann aus, in der Sache selbst wolle sie ihre Verwunderung über den Anlaß dieses Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck bringen, zumal die nun im Blickpunkt stehenden Nominierungsverfahren von Studentenvertretern dieser Fakultätsvertretung seit Jahren unverändert in gleicher Art praktiziert würden, dies jedenfalls in Kenntnis der Universitätsdirektion. § 50 Abs. 5 UOG besage zwar, daß kein Studierender Mitglied von mehr als einer Institutskonferenz seien dürfe. Dementsprechend sei ein mehrmaliger Wechsel von Studentenvertretern in Institutskonferenzen zulässig, solange der Student nicht gleichzeitig Mitglied von zwei oder mehreren Institutskonferenzen sei. Weiters sei § 50 Abs. 5 UOG "nicht streng anzuwenden", zumal das Gesetz nur verlange, daß auf gewisse Qualifikationselemente "zu achten" (im Original unter Anführungszeichen) sei. Dies bedeute einen geringeren Grad an Formstrenge. Dieser geringere Grad an Formstrenge liege auch dem "Verbot der Doppelvertretung" (im Original unter Anführungszeichen) zugrunde, was sich nicht nur aus teleologischen Erwägungen ergebe. Die strenge Befolgung des Doppelvertretungsverbotes hätte nämlich zur Folge, daß an Hauptmitgliedern und Ersatzmitgliedern für Klinik- und Institutskonferenzen an der fraglichen Falkultät alljährlich ca. 500 Mandatare und Ersatzmandatare von den Studenten zu nominieren wären. Berücksichtige man, daß es fünf politische Fraktionen gebe, so würde jede Fraktion etwa 200 Mitglieder benötigen, um die Wahlvorschriften des HSG erfüllen zu können. Es müßten sich daher drei Viertel der 3000 Medizinstudenten politisch engagieren, um dem Doppelvertretungsverbot nachkommen zu können. Damit sei aber dem Gesetzgeber zu unterstellen, sachfremde Regelungen zu treffen, was nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Aufhebung des Gesetzes führen müßte. Art. 18 B-VG zwinge zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung. Daher sei § 50 Abs. 5 UOG teleologisch zu reduzieren und dem letzten Satz (Doppelvertretungsverbot) "eine reduzierte Strenge beizumessen". Dementsprechend könne nach Ansicht der Fakultätsvertretung eine Wahlaufhebung nicht auf § 50 Abs. 5 UOG gestützt werden.

Weiters heißt es wörtlich:

"Die Falkultätsvertretung Medizin entsendet seit Jahren nach folgendem Modus: Die Fakultätsvertretung ermächtigt den jeweiligen Kuriensprecher in ihrem Namen Nominierungen für Instituts(Klinik)konferenzen vorzunehmen. Erhält die Fakultätsvertretung eine Einladung zu einer Sitzung einer Instituts(Klinik)konferenz nominiert der Kuriensprecher StudentenvertreterInnen für diese Sitzung. Die nominierten StudentenvertreterInnen treten vereinbarungsgemäß unmittelbar nach der Sitzung zurück und sind daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Mitglieder der jeweiligen Instituts(Klinik)konferenz anzusehen. Diese Vorgangsweise ist mit dem Vorsitzenden der ständigen Wahlkommission der Hochschülerschaft an der KFUG abgesprochen und dementsprechend der Universitätsdirektion, die Aufsichtsbehörde der Hochschülerschaft ist, seit Jahren auf Grund der bestehenden Personalunion amtsbekannt."

Schließlich wird auf Beilagen verwiesen, nämlich

"1.

Entsendungsbeschlüsse, 2. Aufstellung der Studierenden,

3.

Studienabschnitt der Studierenden zum Entsendungszeitpunkt".

In den Verwaltungsakten befindet sich hiezu ein Blatt, das als "Beilage 1: Entsendungsbeschlüsse WS 94/95" überschrieben ist und das sichtlich eine Aufstellung darstellen soll, an welchen Tagen welche Personen zu welchen Instituts- bzw. Klinikkonferenzen entsendet wurden. Eine ähnliche Aussage ist aus der Beilage 2, wenngleich in anderer graphischer Darstellung, abzuleiten.

In den Verwaltungsakten befindet sich weiters die erste Seite des Protokolls der Sitzung der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Chirurgie (an dieser Universität) vom 8. November 1994 (datiert mit 9. November), worin die Anwesenden aufgelistet sind. Hinsichtlich der "Studenten" wird auf ein "Beiblatt" verwiesen. Angeschlossen ist ein Beiblatt (Briefpapier der Erstbeschwerdeführerin), in dem es heißt:

"Die Fakultätsvertretung Medizin an der Karl - Franzens Universität Graz nominiert für die (Leerraum, nicht ausgefüllt) Frau/Herrn" (es folgen handschriftlich neun Namen); es folgt eine unleserliche Unterschrift, darunter ist leserlich ein Name mit dem Beisatz beigefügt: "Kuriensprecherin, St.Vs FV-Med" (wohl zu deuten als: Stellvertretende Vorsitzende der Fakultätsvertretung Medizin). Daneben findet sich ein Abdruck eines Rundsiegels der Erstbeschwerdeführerin, darunter die Datierung Graz, 31.10.94.

Die belangte Behörde hat mit ihrer Gegenschrift weiters ein Protokoll der Klinikkonferenz der Medizinischen Universitätsklinik (ebenfalls dieser Universität) vom 27. Juni 1996 vorgelegt (datiert mit 5. Juli 1996), dem vergleichbare Beilagen vom 20. April bzw. 13. Juni 1996 angeschlossen sind. Darin heißt es (Briefpapier und Rundsiegel der Fakultätsvertretung und nicht der Erstbeschwerdeführerin, mit "Nominierung" überschrieben), die Fakultätsvertretung Medizin nominiere für die Klinikkonferenz "med. univ. Klinik" (20. April) bzw. "Innere Medizin" (13. Juni) näher bezeichnete Personen. Diese Stücke weisen jeweils eine Unterschrift (lt. Beisatz des Vorsitzenden, E. M.) und eine Paraphe (lt. Beisatz des Kuriensprechers, M. Y. R.) auf.

In einer an den Vorsitzenden der Fakultätsvertretung, E. M., gerichteten Erledigung vom 17. Jänner 1996 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf verschiedene, näher aufgelistete Entsendungen und unter Hinweis auf § 50 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 7 UOG sowie § 4 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 letzter Satz HSG aus, daß die seitens der Fakultätsvertretung durchgeführte Entsendungspraxis, nach welcher die Entsendungen der Studierenden jeweils nur für eine Sitzung einer Instituts- bzw. Klinikkonferenz durchgeführt werde, somit eine stundenweise Entsendung, nach Ansicht der belangten Behörde nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Beabsichtigt sei daher, hinsichtlich der näher bezeichneten Instituts- bzw. Klinikkonferenzen, "in denen diese Entsendungspraxis durchgeführt wurde, aufsichtsbehördliche Schritte, somit die Aufhebung der durchgeführten Mehrfachentsendungen, vorzunehmen". Gemäß § 45 AVG werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Mitteilung zur geplanten aufsichtsbehördlichen Vorgangsweise Stellung zu nehmen.

Diese Erledigung wurde nach Ausweis des in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheines vom Vorsitzenden der Falkultätsvertretung am 25. Jänner 1996 (Datierung des Rückscheines) zugestellt, sowie (unter anderem) der Vorsitzenden der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

In einer Stellungnahme vom 7. Februar 1996 sprach sich die Fakultätsvertretung durch ihren Vorsitzenden, E. M., im wesentlichen aus rechtlichen Erwägungen gegen die beabsichtigte Maßnahme aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Entsendungen 1. der G. H., 2. des W. N., 3. des M. P., 4. des Zweitbeschwerdeführers, 5. der R. H. sowie 6. des M. B. an jeweils näher bezeichneten Tagen in jeweils näher bezeichnete Klinikkonferenzen jeweils gemäß § 23 Abs. 2 lit. c iVm § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 HSG sowie iVm § 50 Abs. 5 UOG (bezüglich der Punkte 2., 3. und 5. auch iVm § 50 Abs. 3 lit. c UOG) aufgehoben und der Fakultätsvertretung gemäß § 21 Abs. 1 UOG eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Neuentsendung von Studierenden in die zuvor genannten Klinikkonferenzen eingeräumt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, § 50 Abs. 5 UOG sehe vor, daß kein Studierender Mitglied von mehr als einer Instituts- bzw. Klinikkonferenz sein dürfe, sowie, daß nur solche Studierende als Mitglied in die Instituts- bzw. Klinikkonferenzen entsandt werden dürften, die ausreichende Informationen und Erfahrungen über die Tätigkeit des Institutes bzw. der Klinik besäßen.

Nach der derzeitigen Rechtslage gemäß dem AHStG gebe es keine Lehrveranstaltungs-Inskription mehr. "Aus den einschlägigen UOG-Gesetzesstellen", insbesondere aus § 50 Abs. 3 lit. c leg. cit. sei jedoch eindeutig zu entnehmen, daß sich Studentenvertreter als Mitglieder in einer Instituts- bzw. Klinikkonferenz in ihrem Studium aktiv mit dem vom Institut bzw. von der Klinik vertretenen Fach beschäftigen müßten. In diesem Zusammenhang müßten Informationen und Erfahrungen über die Tätigkeit des Institutes bzw. der Klinik erworben werden. Die bloße Kenntnis als Außenstehender von Vorgängen im Institut oder in der Klinik genüge nicht. Es kämen daher nur solche Studierende für eine Entsendung in Instituts- bzw. Klinikkonferenzen in Betracht, die sich zumindest im entsprechenden oder in einem höheren Studienabschnitt befänden. Die in den Spruchpunkten 2, 3 und 6 genannten Studierenden hätten sich zum Zeitpunkt der Entsendung bzw. der Nominierung studienrechtlich im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin befunden. Sie kämen daher jeweils nur für eine einzige Entsendung als Mitglied in einer Instituts- bzw. Klinikkonferenz in Betracht, welche ein Fach vertrete, das studienrechtlich im ersten oder zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin angesiedelt sei.

Die Fakultätsvertretung entsende nach folgendem Modus: Die Fakultätsvertretung ermächtige den jeweiligen Kuriensprecher, in ihrem Namen Nominierungen für Instituts- bzw. Klinikkonferenzen vorzunehmen. Erhalte die Falkultätsvertretung eine Einladung zu einer Sitzung einer Instituts- bzw. Klinikkonferenz, so nominiere der Kuriensprecher Studentenvertreter für diese Sitzung. Die nominierten Studentenvertreter träten vereinbarunggemäß unmittelbar nach der Sitzung zurück und seien daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Mitglieder der jeweiligen Instituts- bzw. Klinikkonferenz anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 UOG sei die Wahl bzw. Entsendung von Vertretern der Studierenden in Kollegialorgane einschließlich der ständigen Kommissionen gemäß § 15 Abs. 7 UOG für eine Funktionsperiode durchzuführen, die der der Hochschülerschaftsorgane entspreche. Eine Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 HSG betrage zwei Jahre. Die zuvor geschilderte Vorgangsweise, nämlich die "sitzungsweise Nominierung" (im Original unter Anführungszeichen) widerspreche § 4 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 HSG.

Festzuhalten ist, daß dieser Bescheid an die Fakultätsvertretung, sowie an die in den Punkten 1. bis 7. genannten Studierenden gerichtet wurde. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß das für den Zweitbeschwerdeführer bestimmte Stück an einer bestimmten Anschrift in Fürstenfeld postamtlich hinterlegt wurde (Rückschein weiß; erster Zustellversuch 28. März 1996, Beginn der Abholfrist am selben Tag). Festzuhalten ist weiters, daß der angefochtene Bescheid der Erstbeschwerdeführerin nicht zugestellt wurde. Ein Rückschein hinsichtlich der Falkultätsvertretung befindet sich nicht in den Verwaltungsakten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid zur Gänze, der Zweitbeschwerdeführer lediglich hinsichtlich des Punktes 4. (wonach die ihn betreffenden Entsendungen behoben wurden). Geltend gemacht wird jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist, hilfsweise deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Die Beschwerdeführer haben zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einen Schriftsatz eingebracht und damit entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs haben sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführer eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:

Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, daß die Erstbeschwerdeführerin legitimiert ist, den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpften, hingegen die Fakultätsvertretung lediglich das "betroffene Organ" (im Original unter Anführungzeichen) der Erstbeschwerdeführerin ist, dem keine eigene Beschwerdeberechtigung zukommt (siehe dazu die von den Beschwerdeführern genannten

hg. Entscheidungen, nämlich den Beschluß vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0219, oder auch das Erkenntnis vom 14. September 1994, Zlen. 93/12/0339 und 94/12/0018).

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

In der Beschwerde wird behauptet, daß der angefochtene Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am 3. April 1996 "durch die Universitätsdirektion (im Dienstweg für die belangte Behörde) zugestellt" worden sei. Dem tritt die belangte Behörde in der Gegenschrift mit dem Vorbringen entgegen, es müsse dies zu einem früheren Zeitpunkt gewesen sein (sodaß die Beschwerde verspätet sei). Die Parteien des verwaltungsgerichtllichen Verfahrens haben dabei offenbar die Zustellung an die Fakultätsvertretung im Auge (die mit der Beschwerde vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist jene Ausfertigung, die für die Fakultätsvertretung bestimmt war; diese weist auch einen Eingangsstempel mit dem in der Beschwerde genannten Datum 3. April 1995 auf). Sie übersehen dabei aber, daß der angefochtene Bescheid der Erstbeschwerdeführerin gar nicht zugestellt wurde - die Zustellung an die Fakultätsvertretung vermochte eine Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin nicht zu ersetzen -, sodaß die im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG zulässigerweise erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig ist. Die strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Fakultätsvertretung können daher vorliegendenfalls auf sich beruhen.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist folgender Sachverhalt als bescheinigt anzusehen: Der Zweitbeschwerdeführer hielt sich im hier strittigen Zeitraum in Graz und nicht in Fürstenfeld auf und war in diesem Zeitraum auch nicht in Fürstenfeld anwesend. Am 5. April 1996 besuchte er seine Mutter in Fürstenfeld, die an der Zustellanschrift wohnhaft ist, und übernahm von ihr die (zuvor hinterlegte) Sendung mit dem angefochtenen Bescheid.

Dies ergibt sich aus der unbedenklichen Erklärung des Zweitbeschwerdeführers in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde.

Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift aus, daß der angefochtene Bescheid dem Zweitbeschwerdeführer am 28. März 1996 an der von ihm im Inskriptionsblatt für das Sommersemester 1996 angegebenen Zustelladresse in Fürstenfeld durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Anschrift sei von der Universitätsdirektion eingeholt worden, und telefonisch beim Meldeamt der Bundespolizeidirektion Graz überprüft worden. Es handle sich somit um eine Zustelladresse nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Daß der Zweitbeschwereführer einen weiteren Wohnsitz in Graz habe, ändere "jedoch nichts an der Tatsache, daß der von ihm selbst angegebene Wohnsitz in Fürstenfeld als Zustellwohnsitz anzusehen ist. Dem Genannten wurde daher der beschwerdegegenständliche Bescheid am 28. März 1996 durch Hinterlegung zugestellt".

Dem ist folgendes zu entgegnen: Es mag sein, daß der Zweitbeschwerdeführer (der formell erstmals durch Zustellung des angefochtenen Bescheides in das zugrundeliegende Verfahren einbezogen wurde) auch einen Wohnsitz in Fürstenfeld hat. Die Frage, ob es sich dabei auch um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetz handelt, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn man dies bejahte, der Zweitbeschwerdeführer angesichts des schon in der Beschwerde behaupteten und in der Folge bescheinigten Sachverhaltes im fraglichen Zeitraum ortsabwesend war (was die belangte Behörde auch nicht in Zweifel zieht), sodaß der Hinterlegung nicht die Wirkung der Zustellung zukam (§ 17 Abs. 4 ZustellG). Daher ist auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers rechtzeitig.

2. Zur Hauptsache:

Im Beschwerdefall ist das Hochschülerschaftsgesetz 1973 (HSG), BGBl. Nr. 309, in der Fassung BGBl. 257/1993 und das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung BGBl. 509/1995, anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 2 HSG sind Organe der Hochschülerschaften an den Hochschulen a) die Hauptausschüsse, b) die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, c) die Studienrichtungsvertretungen, d) die Instituts(Klassen)vertretungen, e) die Studienabschnittsvertretungen und f) die Wahlkommissionen. Nach Abs. 3 leg. cit. beginnt die Funktionsperiode aller Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen jeweils mit dem der Wahl(Konstituierung) folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Funktionsperiode eines in Abs. 2 lit. b) bis f) genannten Organes, das durch Personenwahl gewählt wurde, endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatare unter die Hälfte der für das Organ zu vergebenden Mandate abgesunken ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 HSG sind bei jeder Hochschülerschaft an Hochschulen mit Fakultäts(Abteilungs)gliederung für jede Fakultät (Abteilung) Fakultäts(Abteilungs)vertretungen einzurichten. Nach Abs. 4 leg. cit. obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen insbesondere:

"a)

die Entsendung von Studentenvertretern in akademische Behörden der Fakultät (Abteilung) sowie in den Behörden nach dem Studienförderungsgesetz auf Fakultätsebene und die Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;"

§ 9 HSG trifft nähere Bestimmung hinsichtlich der Institutsvertretungen und Klassenvertretungen. Nach Abs. 5 leg. cit. obliegen den Institutsvertretungen die fachliche Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule, die eine Lehrveranstaltung dieses Institutes inskribiert haben, sofern diese Lehrveranstaltung nach den für das Mitglied maßgeblichen Studienvorschriften eine Pflicht- und Wahllehrveranstaltung darstellt, die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den akademischen Behörden für den Bereich eines Institutes, die Entsendung eines Vertreters in die Studentenvertretung der Fakultät (Abteilung) und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der betreffenden Institutsvertretung vorgesehenen Geldmittel.

Nach § 11 Abs. 2 HSG kann der Hauptausschuß unter Bedachtnahme auf die geringe Bedeutung eines Institutes für die Durchführung einer Studienrichtung oder die nach Maßgabe der Studienvorschriften nur kurze Inanspruchnahme der Einrichtungen bestimmter Institute durch die Studierenden beschließen, daß die Wahl von Institutsvertretern zu entfallen hat und deren Aufgaben von der Studienrichtungsvertretung (Studienabschnittsvertretung) zu übernehmen sind. In diesem Fall sind, sofern weder eine Studienrichtungsvertretung noch eine Studienabschnittsvertretung eingerichtet ist, die der Institutsvertretung zukommenden Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Organ zu übernehmen.

Gemäß § 13 Abs. 2 HSG erfolgt die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behörden sowie von Delegierten in internationale Studentenorganisationen unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein Vorschlagsrecht zusteht, mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

Gemäß § 14 Abs. 1 HSG wählt jedes Organ der Österreichischen Hochschülerschaft sowie der Hochschülerschaften an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Nach Abs. 4 leg. cit. obliegt dem Vorsitzenden die Vertretung des jeweiligen Organes nach außen, die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organes und die Erledigung der laufenden Geschäfte. In dringenden Angelegenheiten ist er allein entscheidungsbefugt. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß in dringenden Angelegenheiten der Vorsitzende der Zustimmung eines Ausschusses des jeweiligen Organes bedarf.

§ 23 Abs. 1 HSG normiert ein Aufsichtsrecht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Forschung) hinsichtlich der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Abs. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Geschäftsordnung zu verweigern und den Beschluß eines Organs aufzuheben oder seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung oder der Beschluß

a)

von einem unzuständigen Organ beschlossen wurde;

b)

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist;

c)

im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht;

oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen."

Gemäß § 19 Abs. 1 UOG ist die Wahl bzw. Entsendung von Vertretern der Studierenden in Kollegialorgane einschließlich der ständigen Kommissionen gemäß § 15 Abs. 7 für eine Funktionsperiode durchzuführen, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht. Nach § 50 Abs. 1 UOG ist die Institutskonferenz ein Organ des Institutes. Ihr gehören (unter anderem) gemäß Abs. 3 lit. c leg. cit. Vertreter der Studierenden an, die für die Lehrveranstaltungen des Institutes inskribiert sind.

Abs. 5 leg. cit. lautet:

"(5) Die Vertreter der Studierenden sowie ihre Ersatzmänner sind vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden. Hiebei ist darauf zu achten, daß die Vertreter und ihre Ersatzleute ausreichend Informationen und Erfahrungen über die Tätigkeit des Institutes besitzen. Kein Studierender darf Mitglied von mehr als einer Institutskonferenz sein."

Nach § 54a Abs. 3 UOG sind Organe der Kliniken und klinischen Institute der Klinik(Instituts)Vorstand und die Klinik(Instituts)konferenz gemäß § 50 mit im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommenden Maßgaben.

Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, daß die im Bescheid genannten Studentenvertreter im allgemeinen und der Zweitbeschwerdeführer im besonderen keine hinreichenden Informationen und Erfahrungen über die Tätigkeit der gegenständlichen Klinik erworben hätten. Als einzige Begründung werde angeführt, daß drei betroffene Studentenvertreter sich zum Zeitpunkt der Entsendung noch im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin befunden hätten. Daraus sei aber nicht zwingend abzuleiten, daß diese nicht über hinreichende Erfahrungen zur Vertretung in Klinikkonferenzen, deren Fächer den Lerninhalten des dritten Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin zuzurechnen seien, verfügten. Soweit die belangte Behörde die Aufhebung der Entsendung der in den Punkten 2., 3. und 6. genannten Studenten auch auf § 50 Abs. 3 lit. c UOG gestützt habe, sei dem entgegenzuhalten, daß diese Studenten für die Studienrichtung Medizin inskribiert gewesen seien, daher auch gemäß § 10 AHStG für die Fächer der jeweiligen Institutskonferenz.

Den Ausführungen der belangten Behörde, daß das Organ der Erstbeschwerdeführerin sitzungsweise NOMINIERUNGEN (im Original unterstrichen) vornehme, sei nicht begründet und stehe im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen und zur übrigen Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Studentenvertreter (daher insbesondere auch der Zweitbeschwerdeführer) nach einer Sitzung zurückträten. Wenn die Studentenvertreter nur für eine Sitzung nominiert worden wären, müßten sie, mangels eines längeren Mandates, nicht zurücktreten. Da die belangte Behörde gleichzeitig davon ausgegangen sei, daß die Studentenvertreter jeweils zurückgetreten seien, bleibe unklar, ob die belangte Behörde eine sitzungsweise Nominierung oder eine periodenweise Nominierung mit anschließendem Rücktritt für erwiesen angenommen habe.

Auch sei der Zweitbeschwerdeführer in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden. Wäre ihm rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er vorgebracht, daß er als langjähriger Studierender und Studentenvertreter über genügend Wissen, Informationen und Erfahrungen über die wesentlichen Abläufe und Tätigkeiten in jeder der gegenständlichen Klinikkonferenzen sowie über die Lehrinhalte der korrespondierenden Fächer verfüge, die personelle Kontinuität auch dadurch gewahrt bleibe, daß er, so wie alle betroffenen Studentenvertreter, bis zur Beendigung des Studiums in allen Sitzungen einer Klinikkonferenz während der Funktionsperiode nominiert worden sei und an allen Sitzungen einer Klinikkonferenz während der Funktionsperiode teilgenommen habe; daß auch bei Anspannung aller Kräfte keine qualifizierten Interessenten aus dem Kreis der Studierenden hätten entsendet werden können; sowie daß die Rücktritte im Einzelfall, freiwillig und ohne Weisung oder Druck durch die Erstbeschwerdeführerin erfolgt seien.

Ein mängelfrei durchgeführtes Ermittlungsverfahren hätte auch ergeben, daß die Qualifikation der betroffenen Studentenvertreter im allgemeinen und des Zweitbeschwerdeführers im besonderen und deren "einheitliche Entsendung" während einer Funktionsperiode gegeben gewesen sei und auch von den übrigen wissenschaftlichen Mitgliedern der Klinikkonferenzen anerkannt werde; daß keine anderen qualifizierten Studenten in die gegenständliche Klinikkonferenzen hätten entsendet werden können und die studentische Mitbestimmung daher alternativ überhaupt unterbleiben hätte müssen, dies insbesondere auch deshalb, weil gerade im dritten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin außerordentlich viele Klinikkonferenzen beschickt werden müßten und unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Studiendauer dieses Abschnittes und der Anzahl der Studierenden, die den zweiten Studienabschnitt abgeschlossen hätten (ca. 350), etwa die Hälfte dieser Studenten entsendet werden müßte, um die Studentenvertreter der einzelnen Klinikkonferenzen für eine ununterbrochene Funktionsperiode entsenden zu können; sowie daß die Rücktritte der betroffenen Studentenvertreter freiwillig und unter Abwägung der Interessen der Klinikkonferenzen unter Ausübung der studentischen Vertretungsrechte und der Wahrung der personellen Kontinuität im Einvernehmen mit der Universitätsdirektion und der "nicht studentischen Vertreter der Klinikkonferenzen" erfolgt seien.

Die entsendeten Studentenvertreter seien niemals gleichzeitig Mitglieder zweier Klinikkonferenzen gewesen.

Es sei gegen keine Bestimmungen des UOG und des HSG verstoßen worden. Die Entsendungsakte "des zuständigen Organes der Erstbeschwerdeführerin" seien nicht befristet auf eine Sitzung einer Klinikkonferenz erfolgt. Eine Abberufung sei nur durch einen neuerlichen Abberufungsbeschluß des zuständigen Organes mit qualifizierter Mehrheit möglich (Hinweis auf § 13 Abs. 2 HSG) und ein Weisungsrecht der Organe der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Bereich bestehe nicht.

Die von der belangten Behörde angenommene Gesetzesumgehung liege nicht vor. Die belangte Behörde unterstelle zu Unrecht und ohne diesbezügliche Feststellungen zu treffen, daß die zuständigen Organe der Erstbeschwerdeführerin und die entsendeten Studentenvertreter zusammengewirkt hätten, und verkenne, daß die Erstbeschwerdeführerin keine Möglichkeit habe, den Rücktritt eines entsendeten Vertreters durchzusetzen. Der als Bescheid zu qualifizierende Entsendungsbeschluß des zuständigen Organes der Erstbeschwerdeführerin sei daher jedenfalls rechtmäßig zustandegekommen und stelle sich auch rückblickend betrachtet als gesetzmäßig dar, weil die freiwilligen Rücktrittserklärungen von den Beschlußakten der zuständigen Organe der Erstbeschwerdeführerin streng zu trennen seien.

Die belangte Behörde habe die "falschen" (im Original unter Anführungszeichen) Beschlüsse kassiert. Die ursprünglich gesetzmäßig zustandegekommenen Entsendungsbeschlüsse seien durch die nachfolgenden Rücktritte ohnedies obsolet. Im Falle der Gesetzwidrigkeit wären vielmehr die (infolge fehlerhafter Besetzung) zustandegekommenen Beschlüsse der akademischen Behörde Klinikkonferenz selbst zu kassieren, wodurch auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt würde. Die belangte Behörde habe zudem nicht, wie man annehmen müßte, sämtliche Entsendungsakte einer Funktionsperiode (1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995), sondern lediglich die Beschlüsse des Wintersemesters 1994/95 behoben, "wodurch geradezu eine Handlungsunfähigkeit und Verunsicherung sämtlicher Klinikkonferenzen hervorgerufen wird, da unklar bleibt, welche weiteren Rechtsakte die Aufsichtsbehörde zu setzen gedenkt und welche Konsequenzen durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die bereits gefällten und noch zu fällenden Beschlüsse der Klinikkonferenzen hervorgerufen werden" (wird näher ausgeführt).

Bei der Auslegung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen sei im Sinne der Verhältnismäßigkeit gerade dort eine eingeschränkte Handhabung des Aufsichtsrechtes der belangten Behörde anzunehmen, wo Kompetenzen studentischer Mitbestimmung umgesetzt würden (wird unter Hinweis auf das behauptete mangelnde Interesse der Studierenden für die Mitarbeit in Klinikkonferenzen näher ausgeführt). Es sei daher schlüssig und im Geiste der Mitwirkung studentischer Vertreter geboten, die Bestimmungen der §§ 50 Abs. 5 UOG und 4 Abs. 3 sowie 13 Abs. 2 HSG dahingehend auszulegen, daß ein Rücktritt von Studentenvertretern nicht die Rechtswidrigkeit eines originär gesetzmäßig zustandegekommenen Bestellungsbeschlusses des zuständigen Organs der Erstbeschwerdeführerin bewirke. Hinzu komme, daß nicht nur die Universitätsdirektion der betreffenden Universität, die über die Beschlußpraxis seit Jahren informiert gewesen sei, sondern auch die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin seit Jahren zu der nunmehr, ohne Änderung der Umstände, nicht mehr gebilligten Vorgangsweise explizit angeleitet habe. Wäre dem Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er auf das Bestehen "der eben dargestellten Verwaltungspraxis, die für ihn subjektive Rechte begründet", hinweisen können. Diese Vorgangsweise sei auch willkürlich.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof dennoch zur Ansicht gelangen, "daß die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der belangten Behörde auszulegen sind", seien insbesondere § 4 Abs. 3 HSG und § 50 Abs. 5 UOG verfassungswidrig, weil eine Ausübung der studentischen Mitbestimmung auf der Ebene der akademischen Behörde Instituts- bzw. Klinikkonferenz dadurch geradezu verhindert würde. Die Konsequenz bestünde darin, daß diese Konferenzen nur völlig unzureichend beschickt werden könnten und wichtige studentische Mitwirkungsrechte, die maßgebliche Auswirkung auf die wissenschaftliche und didaktische Orientierung eines Institutes oder einer Klinik hätten, nicht ausgeübt werden könnten. Diesbezüglich werde die Einleitung eines Gesetzungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 1996 wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Hinweis darauf, daß sie sichtlich übereinstimmend davon ausgingen, die fragliche Fakultätsvertretung (und nicht ein anderes Organ der Erstbeschwerdeführerin) sei zur Entsendung der Studentenvertreter berufen, sowie unter Hinweis auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Fakultätsvertretung vom 12. Oktober 1995 festgestellten Nominierungsmodus, um Bekanntgabe ersucht,

a)

weshalb ihrer Beurteilung nach die Fakultätsvertretung zur Entsendung dieser Studentenvertreter berufen sei; ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 HSG vorlägen;

b)

auf welcher Rechtsgrundlage der festgestellte Modus der Entsendung der Studentenvertreter durch die Fakultätsvertretung beruhe; gehe man davon aus, daß auch solche Entsendungen gemäß § 13 Abs. 2 HSG zu erfolgen hätten, scheine der festgestellte Modus - Delegation der "Nominierung" an einen Kuriensprecher - damit nicht in Einklang zu stehen.

Die belangte Behörde äußerte sich dahin, daß die Entsendung der Studentenvertreter gemäß § 7 Abs. 4 lit. a HSG der Fakultätsvertretung obliege. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 HSG lägen gegenständlich nicht vor (diese Auskunft wurde in der Folge dahin präzisiert, daß die Fakultätsvertretung jedenfalls zur Entsendung berufen sei: entweder gemäß § 7 Abs. 4 HSG kraft Gesetzes, oder, sollte man diese Auffassung nicht teilen, so liege sicherlich ein Beschluß im Sinne des § 11 Abs. 2 HSG vor - Amtsvermerk vom 29. August 1996). Eine Entsendung von Studentenvertretern könne gemäß § 13 Abs. 2 HSG nur durch das jeweils entsendende Organ, somit gegenständlich durch die Fakultätsvertretung, und nicht durch Delegation an einen Dritten (Kuriensprecher) erfolgen. Die Organe im Sinne des HSG seien in § 4 Abs. 1 (Anmerkung: Organe der Hochschülerschaft) und Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählt. Eine Übertragung der Entsendungsbefugnis (Delegation) sei im HSG nicht vorgesehen und daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig.

Die Beschwerdeführer äußerten sich (ebenfalls) dahin, daß die Beschickung der Institutskonferenzen gemäß § 7 Abs. 4 lit. a HSG der Fakultätsvertretung obliege.

Weiters brachten sie vor, § 13 Abs. 2 HSG regle den Modus der Entsendung von Studentenvertretern. Dieser Modus, der unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der jeweils in dem Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu erfolgen habe, sei vorliegendenfalls ausnahmslos berücksichtigt und von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt worden. Davon zu unterscheiden sei ihrer Ansicht nach, wer die Entsendung der Studentenvertreter in die Institutskonferenz vorzunehmen habe. Das Kollegialorgan Fakultätsvertretung wähle gemäß § 14 Abs. 1 HSG aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. oblägen dem Vorsitzenden die Vertretung des jeweiligen Organs nach außen. Es sei festzuhalten, daß vorliegendenfalls die Entsendungen der Studentenvertreter vom Vorsitzenden der Fakultätsvertretung, E. M., erfolgt seien. Da das gegenständliche Organ nach außen hin vom Vorsitzenden vertreten werde, erfolge die Nominierung durch den vertretungsbefugten Vorsitzenden, im übrigen unter Beisetzung des Siegels der Fakultätsvertretung, rechtswirksam.

Selbst wenn man die Rechtsansicht vertrete, daß § 14 Abs. 4 HSG nur die Vertretungsbefugnis nach außen regle, und daß es zur Rechtswirksamkeit dieser Vertretungshandlung eines Organbeschlusses im Innenverhältnis bedürfe, seien die verfahrensgegenständlichen Bestellungsvorgänge rechtswirksam. Hätte die belangte Behörde, die diesbezüglich offenkundig von einem grundsätzlich rechtswirksamen Zustandekommen der Bestellungsakte ausgehe, im Zuge des Ermittlungsverfahrens Erhebungen angestellt oder den Beschwerdeführern diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt, "hätten die Beschwerdeführer vorbringen können, daß die Nominierungen den Modalitäten des § 13 Abs. 2 HSchG entsprachen und aufgrund einer Ermächtigung des Kollegialorganes sowie im steten Einvernehmen mit dem Kollegialorgan erfolgten". Davon abgesehen, sei der Vorsitzende gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 HSG befugt, in dringenden Angelegenheiten alleine zu entscheiden. Die Entsendung von Studentenvertretern in Instituts- oder Klinikkonferenzen betreffe die Ausübung der studentischen Mitbestimmung in diesen wichtigen akademischen Behörden. Dabei handle es sich um dringliche Angelegenheiten. Die Wichtigkeit der Angelegenheit ergebe sich insbesondere daraus, daß ansonsten wegen der Vielzahl der Bestellungsvorgänge die studentische Mitbestimmung auf der Ebene der Institutskonferenzen nicht hätte umgesetzt werden können. Das allfällige Argument, daß sich dieses Problem bei zweijährigen Bestellungsperioden nicht stellen würde, erscheine nicht schlagend, weil einerseits keine ausreichende Menge interessierter Studenten für die Vertretungsfunktionen zur Verfügung stünden und andererseits die Organe der Erstbeschwerdeführerin keinen unmittelbaren Einfluß auf die Rücktrittsakte der Studentenvertreter ausübten. Hiezu hätten die Beschwerdeführer, wäre ihnen rechtliches Gehör gewährt worden, "wesentliches Vorbringen erstatten können". Zum einen seien die Bestellungsakte vom zuständigen Kollegialorgan selbst als dringliche Angelegenheit qualifiziert und dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung eine Pauschalermächtigung erteilt worden, die Entsendungsakte vorzunehmen, weiters sei hinsichtlich der einzelnen Entsendungsakte das stete Einvernehmen mit dem Kollegialorgan hergestellt worden. Zudem ergebe sich aus dem HSG nicht, "daß die Vollmachtserteilung und Übertragung von Agenden" an einen Vertreter ausgeschlossen sei (wird näher ausgeführt).

Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides nähmen auf eine Rechtswidrigkeit des Bestellungsvorganges keinen Bezug. Da die belangte Behörde die Nominierung von Studentenvertretern in Klinikkonferenzen aus anderen Gründen für rechtsunwirksam erachte, sei ein Mangel im Bestellungsakt durch die Bescheidbegründung geradezu ausgeschlossen. Eine Behebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setze nämlich einen wirksamen Nominierungsakt voraus. Der Bescheid sei in diesem Punkt daher nicht überprüfbar.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Den Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer "eingeschränkten Handhabung des Aufsichtsrechtes der belangten Behörde" ist der klare Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes bei Vorliegen der im § 23 Abs. 2 HSG genannten Voraussetzungen den Beschluß des betreffenden Organes aufzuheben HAT. Unrichtig ist auch die Ansicht des Zweitbeschwerdeführers, die von ihm geschilderte (behauptete) Verwaltungspraxis vermittle ihm subjektive Rechte (nach dem Zusammenhang: dahin, daß diese einer Aufhebung derartiger Beschlüsse trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 HSG entgegenstehe). Auch wenn man davon ausginge, daß die belangte Behörde aus welchen Gründen auch immer nicht alle in diesem Sinne rechtswidrigen Beschlüsse aufgehoben hätte, ist für die Beschwerdeführer hieraus nach dem Gesagten vorliegendenfalls nichts zu gewinnen. Darauf, daß ein in diesem Sinne rechtswidriger Beschluß allenfalls obsolet ist (wie die Beschwerdeführer meinen), kommt es nicht an, sodaß dieser Umstand kein rechtliches Hindernis für dessen Aufhebung ist.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber nicht die Beurteilung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß vorliegendenfalls die Fakultätsvertretung (schon) gemäß § 7 Abs. 4 lit. a HSG zu den fraglichen Entsendungen berufen war. Vielmehr ist der von Langeder - Strasser in Ermacora - Langeder - Strasser, Österreichisches Hochschulrecht (Loseblattausgabe), Seite 1864, Anmerkung 10 zu § 13 HSG und Seite 1857 f, Anmerkung 18 zu § 9 HSG, dargestellten Auffassung beizutreten, daß die Entsendungskompetenz der Organe der Hochschülerschaft in die Studienkommission und Institutskonferenz im HSG nicht ausdrücklich ausgesprochen, jedoch aus dem Zusammenhang mit den Organisationsgesetzen erschließbar und durch den Gesetzgeber intendiert ist. Diesbezüglich wird auf die Erläuternden Bemerkungen 673, BlgNR 13.GP, 14 f, verwiesen, wonach die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen an den Beschlüssen akademischer Behörden derart geregelt werde, daß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Institutsvertretung Vertreter in die Institutskonferenz (sobald solche durch gesetzliche Bestimmungen eingerichtet seien), die Studienrichtungsvertretung Delegierte in die Studienkommissionen, die Fakultätsvertretung Delegierte in das Fakultätskollegium und der Hauptausschuß Vertreter in den akademischen Senat entsende. Auch obliegt den Institutsvertretungen nach § 9 Abs. 5 HSG (u.a.) ausdrücklich die "Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den akademischen Behörden für den Bereich eines Institutes", was, wie die genannten Autoren in Anm. 18, aaO, näher ausgeführt haben, nur als Entsendungskompetenz verstanden werden kann, weil dem Organ "Institutsvertretung" als solchem nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen keine unmittelbare Mitwirkung in Universitätsorganen obliegt.

Das bedeutet vorliegendenfalls, daß die Fakultätsvertretung nur dann zu den fraglichen Entsendungen berufen war, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz HSG vorlagen. Dies läßt sich aber dem angefochtenen Bescheid mangels entsprechender Feststellungen nicht entnehmen (und ergibt sich im übrigen auch nicht aus den Verwaltungsakten). Dieser Feststellungsmangel ist wesentlich, weil damit der Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilen kann, ob - die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Entsendungsbeschlüsse vorausgesetzt - der Auftrag (letzter Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides), binnen drei Wochen die Neuentsendung von Studierenden vorzunehmen, zu Recht der Fakultätsvertretung erteilt wurde.

Im Hinblick auf den hier gegebenen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Entsendungsbeschlüsse einerseits, und dem Auftrag, Neuentsendungen vorzunehmen, andererseits, belastete die belangte Behörde damit den (gesamten) angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst zu klären sein, welches Organ der Erstbeschwerdeführerin zu den fraglichen Entsendungen berufen war. Sollte sich ergeben, daß dies die Fakultätsvertretung war, bedürfte es aber weiterer Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens dieser Entsendungen:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sinn des in § 50 Abs. 5 letzter Satz UOG normierten Verbotes von "Doppelentsendungen" darin zu sehen, die Konzentration derartiger Agenden in den Personen weniger Studierender zu verhindern, die studentische Mitbestimmung vielmehr auf eine breite Basis zu stellen, wobei auch (wie sich aus der Dauer der Funktionsperiode ergibt) eine gewisse Kontinuität gegeben sein soll (wobei der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, daß dieses Konzept eine gewisse Anforderung an die Bereitschaft der Studierenden, entsprechend mitzuwirken, stellt). Eine wenngleich zeitlich nicht befristete "Nominierung" von Studentenvertretern aus Anlaß einer bevorstehenden Sitzung einer Institutskonferenz mit anschließendem "vereinbarungsgemäßem" Rücktritt der Vertreter nach der Sitzung entspricht nicht diesem Konzept. Kern des Streites ist, ob eine solche Entsendungspraxis noch als gesetzmäßig anzusehen ist oder nicht. Generell gesprochen, ist diese Frage aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Falles zu lösen. Wenngleich freilich Rücktritte von Mandataren nicht zu vermeiden sind, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, wird eine solche Praxis vor dem Hintergrund des geschilderten gesetzlichen Konzeptes umso bedenklicher sein, je dichter die Abfolge der Rücktritte und damit der Bestellungen und je krasser das Mißverhältnis zwischen der Zahl der Studierenden, die nach dem Konzept des Gesetzes entsendet werden sollten, und der Zahl der tatsächlich Entsendeten ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht aber zu einer Klärung dieser Fragen nicht aus, wobei überdies die Feststellungen im angefochtenen Bescheid insofern widersprüchlich sind, als nicht klar ist, ob die Nominierungen nur für eine Sitzung erfolgten oder aber für eine nicht näher bestimmte Zeit bzw. für die restliche Periode, worauf die Beschwerdeführer zutreffend verweisen (dieser Widerspruch haftet im übrigen auch der Mitteilung der Fakultätsvertretung vom 12. Oktober 1995 an). Auch ist unklar, was ein "Kuriensprecher" ist.

Nähere Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens der fraglichen Entsendungen sind auch zur Klärung der Frage erforderlich, ob Beschlüsse im Sinne des § 23 Abs. 2 HSG vorliegen und diese der Fakultätsvertretung zuzurechnen sind. Nicht unbemerkt soll bleiben, daß den Verwaltungsakten die mit Erledigung vom 28. Juni 1995 aufgetragene Vorlage der Entsendungsbeschlüsse nicht zu entnehmen ist, und auch unklar erscheint, wie das in der Sitzung der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Chirurgie vom 8. November 1994 vorgelegte Schreiben vom 31. Oktober 1994 mit den (behaupteten) Entsendungen gemäß der Beilage 1 (siehe jeweils obige Sachverhaltsdarstellung) im Hinblick auf die Divergenzen bei den Datierungen (ein Datum 31. Oktober 1994 scheint in der Beilage 1 nicht auf) in Einklang zu bringen ist.

Das Weitere wird nach der dann gegebenen Verfahrenslage zu beurteilen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß den §§ 48 und 53 Abs. 1 VwGG kann der Schriftsatzaufwand nur einfach und nicht mehrfach, wie begehrt, zuerkannt werden. Die weitere Abweisung betrifft verzeichneten, aber nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120196.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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