TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/15 90/12/0219

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
HSG 1973 §13 Abs2;
HSG 1973 §23 Abs2 litc;
HSG 1973 §63 Abs3;
UOG 1975 §63 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. Juni 1990, Zl. 70644/22-14/90, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Fakultätsvertretung Maschinenbau an der Technischen Universität Wien vom 23. März 1990 und auf diese Aufhebung gestützte Aufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Fakultätsvertretung Maschinenbau an der Technischen Universität Wien gehören fünf Mandatare der wahlwerbenden Gruppe "Fachschaft Maschinenbau" und zwei Mandatare der wahlwerbenden Gruppe "Aktionsgemeinschaft-Maschinenbau" an.

In der Sitzung der Fakultätsvertretung vom 2. November 1989 wurde mehrheitlich beschlossen, die von Mandataren der wahlwerbenden Gruppe "Fachschaft Maschinenbau" vorgeschlagenen Personen als Studentenvertreter in das Fakultätskollegium Maschinenbau (13) und in die Studienkommission Maschinenbau (3) zu entsenden; die Gegenanträge eines Mandatars der wahlwerbenden Gruppe "Aktionsgemeinschaft-Maschinenbau", entsprechend dem Mandatsverhältnis der wahlwerbenden Gruppen in der Fakultätsvertretung auch von ihm vorgeschlagene Personen zu entsenden, wurden abgelehnt.

In der Sitzung der Fakultätsvertretung vom 23. März 1990 wurden die am 2. November 1989 entsandten Studentenvertreter einstimmig abberufen; sodann wurde die neuerliche Entsendung von Studentenvertretern in das Fakultätskollegium und die Studienkommission Maschinenbau - ausschließlich auf Grund von Vorschlägen von Mandataren der wahlwerbenden Gruppe "Fachschaft Maschinenbau" - ein- bzw. mehrstimmig beschlossen, während die Anträge eines Mandatars der wahlwerbenden Gruppe "Aktionsgemeinschaft-Maschinenbau", entsprechend seinen Vorschlägen ebenfalls Studentenvertreter zu entsenden, mehrheitlich abgelehnt wurden.

Aus Anlaß von Aufsichtsbeschwerden des zuletzt genannten Mandatars erließ die belangte Behörde ihren Bescheid vom 7. Juni 1990, dessen Spruch lautet:

"1.

Die Beschlüsse der Fakultätsvertretung Maschinenbau an der Technischen Universität Wien vom 2. November 1989 (Punkt 7 des Protokolls) sowie vom 23. März 1990 (Punkt 6 des Protokolls), betreffend die Entsendung von Studentenvertretern in das Fakultätskollegium Maschinenbau und in die Studienkommission Maschinenbau, werden gemäß § 23 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 behoben.

2.

Die Fakultätsvertretung wird gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz dieses Gesetzes beauftragt, unverzüglich eine Nominierung gemäß der Rechtsauffassung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, wonach das Mandatsverhältnis der in der Fakultätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu berücksichtigen ist, zu beschließen.

3.

Zur Durchführung des Entsendungsbeschlusses von Studentenvertretern/innen in das Fakultätskollegium Maschinenbau bzw. in die Studienkommission für Maschinenbau wird der Fakultätsvertretung gemäß § 21 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1975 eine Frist von drei Wochen ab Zustellung auferlegt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist bzw. der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gelten das Fakultätskollegium für Maschinenbau bzw. die Studienkommission Maschinenbau gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz UOG auch ohne Studentenvertreter als gesetzmäßig zusammengesetzt."

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Fakultätsvertretung der Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien als Organ der Hochschülerschaft an dieser Universität (§ 4 Abs. 2 lit. b HSG) als auch NN (im folgenden Beschwerdeführer genannt) als ein entsprechend dem Beschluß der genannten Fakultätsvertretung vom 23. März 1990 in das Fakultätskollegium Maschinenbau gewählter Studentenvertreter (§ 13 Abs. 1 lit. b HSG) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Danach erachten sie sich durch den genannten Bescheid in ihren Rechten auf rechtmäßige Auslegung und Anwendung der §§ 13 Abs. 2, 23 Abs. 2 HSG und § 21 Abs. 1 UOG durch die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde gemäß § 23 Abs. 1 HSG, §§ 5 Abs. 1 und 21 Abs. 1 UOG verletzt, der Beschwerdeführer überdies in seinem Recht auf Ausübung der Funktion des Studentenvertreters im Fakultätskollegium Maschinenbau, in das er rechtmäßig gewählt worden sei.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0219, wurde die Beschwerde der genannten Fakultätsvertretung zur Gänze, jene des Beschwerdeführers insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die mit Punkt 1 des obgenannten Bescheides erfolgte Behebung der Beschlüsse der genannten Fakultätsvertretung vom 2. November 1989 sowie der Beschlüsse vom 23. März 1990, diesfalls nur betreffend die Entsendung von Studentenvertretern in die Studienkommission Maschinenbau und die darauf gestützten Aufträge nach den Punkten 2 und 3 des genannten Bescheides richtete.

Mit Berichterverfügung vom 27. September 1990 wurde hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid betreffend die Behebung der Beschlüsse der genannten Fakultätsvertretung vom 23. März 1990 über die Entsendung von Studentenvertretern in das Fakultätskollegium Maschinenbau und die damit im Zusammenhang stehenden Aufträge (angefochtener Bescheid) gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der (noch aufrechten) Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 UOG sind die Vertreter der Studierenden (die nach § 63 Abs. 1 lit. c UOG dem Fakultätskollegium angehören) vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden. Dies ist nach § 7 Abs. 4 lit. a HSG die Fakultätsvertretung. Nach § 13 Abs. 2 HSG erfolgt die Entsendung von Studentenvertretern u.a. in akademische Behörden unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein Vorschlagsrecht zusteht, mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs. Gemäß § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 HSG ist zu einem Beschluß der Fakultätsvertretung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. c HSG hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid u.a. den Beschluß eines Organs aufzuheben oder seine Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht. Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UOG hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, wenn ein u.a. zur Entsendung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufenes Organ dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nachkommt, diesem Organ eine angemessene Frist zur Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Entsendung von Seiten eines Organs als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Die belangte Behörde begründet ihren in der Gegenschrift gestellten Zurückweisungsantrag wie folgt: Es sei nicht der Beschwerdeführer, sondern die genannte Fakultätsvertretung Adressat des angefochtenen Bescheides. Daher sei der Beschwerdeführer nicht als Partei des Verfahrens anzusehen. Den einzelnen Mitgliedern der Fakultätsvertretung gegenüber entfalte der angefochtene Bescheid lediglich Tatbestandswirkung und greife nicht in ihre subjektiven Rechte ein. Letztlich wäre auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den Organen der Hochschülerschaft im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 23 HSG keine Beschwerdeberechtigung zukomme, sinnlos, wenn allen einzelnen Mitgliedern dieses Organs die Beschwerdelegitimation zustünde.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, daß der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde nicht als Mitglied der Fakultätsvertretung Maschinenbau der Technischen Universität Wien, sondern in seiner Funktion als ein von dieser Fakultätsvertretung mit einem der Beschlüsse vom 23. März 1990 in das Fakultätskollegium Maschinenbau entsandter Studentenvertreter erhoben hat und sich konsequenterweise durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde auch den ihn betreffenden Beschluß behoben und darauf gestützt die obgenannten Aufträge an die Fakultätsvertretung erteilt hat, nicht in den ihm als Mandatar (§ 13 Abs. 1 lit. a HSG) der genannten Fakultätsvertretung zukommenden Rechten, sondern in seinem Recht auf Ausübung der Funktion des Studentenvertreters im Fakultätskollegium Maschinenbau, in das er seiner Auffassung nach rechtmäßig entsandt worden sei (§ 13 Abs. 1 lit. b HSG), verletzt erachtet. In diesem Recht kann der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid - ungeachtet des Umstandes, daß er ihm nicht zugestellt wurde, und zunächst ohne Rücksicht auf seine Gesetzmäßigkeit - insofern verletzt sein, als sich der Bescheid auf die ihn betreffende Entsendung bezieht, weil und insoweit dadurch seine ihm durch die Entsendung eingeräumte Rechtsstellung berührt wird (vgl. in ähnlichem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 11. Dezember 1975, Slg. Nr. 8.943/A, vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9.460/A, und vom 20. Juni 1979, Slg. Nr. 9.881/A). Insofern ist auch seine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu bejahen. Diese eingeschränkte Beschwerdelegitimation verbunden mit dem fehlenden Recht des Beschwerdeführers auf neuerliche Entsendung in das Fakultätskollegium Maschinenbau hat freilich zur Konsequenz, daß seiner Beschwerde schon dann ein Erfolg zu versagen ist, wenn der ihn betreffende Beschluß der Fakultätsvertretung vom 23. März 1990 dem § 13 Abs. 2 HSG widersprochen haben und daher die Behebung dieses Beschlusses rechtmäßig sein sollte; auf die Rechtmäßigkeit der Punkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides und auf die Auswirkungen des angefochtenen Bescheides auf die Fakultätsvertretung selbst käme es dann nicht an.

Die belangte Behörde hat einen Widerspruch der Beschlüsse der Fakultätsvertretung vom 23. März 1990 gegen § 13 Abs. 2 HSG nach der Begründung des angefochtenen Bescheides in Folgendem erblickt:

Diese Bestimmung sei dem HSG erst durch die Novelle BGBl. Nr. 390/1986 eingefügt worden. Sie bezwecke nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Novelle die Klärung darüber, daß die Entsendung der Studentenvertreter, insbesonders auch der anderen in den §§ 7 bis 10 HSG genannten Organe unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu erfolgen habe. Daraus sei aufgrund der teleologischen Interpretation zu folgern, daß der Gesetzgeber die Fraktionsverhältnisse im entsendenden Organ auch bei der Entsendung in akademische Organe habe berücksichtigt wissen wollen. Im Analogieweg sei daher gemäß § 15 Abs. 2 HSG das d'Hondtsche System zur Anwendung zu bringen, sodaß jede Fraktion nur gemäß ihrer Mandatsstärke Vorschläge erstatten könne und in weiterer Folge über diesen Gesamtvorschlag aller entsendungsberechtigter Fraktionen abzustimmen sei. Zwar sei der im Verwaltungsverfahren von einem Mandatar der Fakultätsvertretung geäußerten Meinung, es werde im UOG nur auf die Anzahl und Qualifikation der Studentenvertreter, nicht jedoch auf deren Fraktionszugehörigkeit Rücksicht genommen, beizupflichten, doch sei dieses Gesetz eine Organisationsvorschrift, die lediglich im Außenverhältnis wirksam werde, während das HSG die Entsendung von Studentenvertretern im Innenverhältnis regle.

Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, es sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, daß jede wahlwerbende Gruppe nur gemäß ihrer Mandatsstärke Vorschläge erstatten könne, diese Vorschläge dann zu einem Gesamtvorschlag zusammenzufassen und einer einzigen Abstimmung zu unterwerfen seien. Einen solchen Vorgang als "Wahl" zu bezeichnen, der mit einer solchen nicht mehr das geringste zu tun habe, spreche allen demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien eines Wahlverfahrens Hohn. Die Mandatare würden zu bloßen Abstimmungsmaschinen degradiert, das Ergebnis der "Wahl" stünde von vornherein fest (nämlich gleichlautend mit dem Gesamtvorschlag). Wie sich diese Rechtsauffassung überhaupt in die Praxis umsetzen lassen solle, sei unklar, weil der jeweils anderen wahlwerbenden Gruppe der eigene Vorschlag geradezu aufgezwungen werde. Einer wahlwerbenden Gruppe bliebe nur übrig, den Vorschlag der anderen Gruppe in seiner Gesamtheit zu akzeptieren oder aber von der Wahl abzustehen. Dadurch werde die Auswahl der Kandidaten, die von allen akzeptiert werden müßten, in das Vorfeld der Wahl verlegt, in dem in formellen Verhandlungen versucht werden müsse, einen Kompromiß zu finden, der von allen Mandataren getragen werde. Daß dies praktisch undurchführbar sein werde, liege auf der Hand. Irgendwelche analogiefähigen Bestimmungen, die eine derartige Lösung tragen würden, seien, soweit ersichtlich, nicht vorhanden; insbesondere lasse sich die Rechtsansicht nicht auf § 15 Abs. 2 HSG stützen.

Nach den obigen Darlegungen zur Beschwerdelegitimation braucht nicht geprüft zu werden, ob die auf einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 2 HSG basierende Auffassung der belangten Behörde zum Erfordernis eines Gesamtvorschlages dem § 13 Abs. 2 HSG entspricht. Denn es steht - jedenfalls bei der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Notwendigkeit der Entsendung aller Studentenvertreter - im Widerspruch zu dieser Bestimmung, wenn - so wie im Beschwerdefall - die Entsendung der Studentenvertreter mittels einzelner Beschlüsse ausschließlich aufgrund von Vorschlägen einer wahlwerbenden Gruppe erfolgt. Nach § 13 Abs. 2 HSG ist nämlich die Entsendung zwar vom entsendenden Organ selbst mittels einfacher Stimmenmehrheit vorzunehmen, aber "unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein Vorschlagsrecht zusteht." Daraus ist abzuleiten, daß jeder im entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppe ein Vorschlagsrecht (nur) hinsichtlich so vieler zu entsendender Studentenvertreter zusteht, als dem Mandatsverhältnis der im entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen entspricht. Wird hingegen die Entsendung aller zu entsendenden Studentenvertreter mit einzelnen getrennten Beschlüssen nur aufgrund jeweiliger Vorschläge einer (die Mehrheit innehabenden) wahlwerbenden Gruppe (bzw. von Mandataren dieser Gruppe) vorgenommen, so hat dies - auch wenn die Zulässigkeit solcher einzelner Beschlüsse dem Gesetz entsprechen sollte - nicht etwa nur die Rechtswidrigkeit jener Beschlüsse zur Folge, die im zeitlichen Ablauf nach Ausschöpfung des Vorschlagsrechtes dieser Gruppe gefaßt wurden (in diesem Fall wäre die Entsendung des Beschwerdeführers, der im zeitlichen Ablauf mit dem dritten Beschluß entsandt wurde, rechtmäßig); eine solche Vorgangsweise bewirkt vielmehr die Rechtswidrigkeit aller Entsendungsbeschlüsse. Denn abgesehen davon, daß eine derartige Beschlußabfolge nicht notwendigerweise auch eine Reihung in sich schließt, widerspräche eine solche Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Entsendungsbeschlüssen innerhalb des Gesamtgeschehens dem erkennbaren Zweck der Bestimmung des § 13 Abs. 2 HSG, eine Zusammensetzung der gesamten Gruppe der zu entsendenden Studentenvertreter entsprechend dem Mandatsverhältnis der im entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bewirken. Dies wäre aber bei der erstgenannten Deutung nicht der Fall, weil es die Mehrheit in der Hand hätte, voraussetzungsgemäß rechtmäßig die ihrer Vorschlagsquote entsprechende Zahl von Studentenvertretern in akademische Behörden zu entsenden, hingegen eine Entsendung von Studentenvertretern über Vorschlag einer in der Minderheit befindlichen wahlwerbenden Gruppe durch Ablehnung ihrer Vorschläge zu verhindern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120219.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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