§ 11 HSG Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.09.2026
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. 5a.Ziffer 5 aBeschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;,
    7. 6.Ziffer 6Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    8. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    9. 8.Ziffer 8Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    10. 9.Ziffer 9Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    11. 10.Ziffer 10Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
    12. 11.Ziffer 11Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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